Anwalt für Sexualstrafrecht in Berlin, Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger mit über 25 Jahren Erfahrung im Sexualstrafrecht.

Das heimliche Abstreifen des Kondoms („Stealthing“) erfüllt den Tatbestand der Vergewaltigung, sagt der Bundesgerichtshof

Es war nur eine Frage der Zeit, bis sich der Bundesgerichtshof mit dem Thema des „Stealthing“ beschäftigen würde. Nach diversen Amtsgerichten. Landgerichten und Oberlandesgerichten hatte nun der Bundesgerichtshof über einen Fall zu entscheiden, bei dem das Landgericht Düsseldorf einen Mann zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen diverser sexueller Übergriffe verurteilt hatte.

Dabei war die Frage zu entscheiden, wie das heimliche Abstreifen des Kondoms vor oder während des Geschlechtsverkehrs rechtlich zu bewerten ist. Einige Amtsgerichte hatten Angeklagte freigesprochen mit der Argumentation, dass heimliches Handeln mit der Vorschrift des § 177 StGB nicht bestraft werden könne, weil ein Handeln gegen den Willen fehle, wie es § 177 Absatz 1 verlangt.

Mehrere Oberlandesgerichte hatten dem widersprochen und darauf hingewiesen, dass der vor dem Sex erklärte Wille, es nur mit Kondom tun zu wollen, missachtet werde. Damit läge zumindest ein sexueller Übergriff im Sinne des § 177 Absatz 1 StGB vor.

In der Praxis wurden viele Fälle mit den im Vergleich milden Folgen des § 177 Absatz 1 abgeurteilt und mit Geld oder Bewährungsstrafen belegt. Dabei wurde aber das eigentlich wichtigste Thema oft freundlich ignoriert: Mit dem ungeschützten Eindringen könnte ein schwerer Fall der Vergewaltigung im Sinne des § 177 Absatz 6 vorliegen, der eine Mindeststrafe von zwei Jahren (!) bedeutet. (In einem meiner Fälle als Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht in Berlin hatte die Staatsanwaltschaft tatsächlich eine Strafe von drei Jahren wegen schwerer Vergewaltigung erwogen, das Gericht sprach den Angeklagten dann aber frei.)

In der Begründung  der Amtsgerichte wird oft darauf abgestellt, dass die hohe Strafe des § 177 Absatz 6 StGB  Strafe nicht passe, da es sich ja im Kern um einvernehmlichen Sex handele. Der Bundesgerichtshof hat nun in einer kurzen aber klaren Bemerkung klargestellt, dass in der Regel die Anwendung des härteren Rechts nach Absatz 6 möglich ist:

Es bedarf hier keiner Erörterung, dass grundsätzlich die Verwirklichung des Regelbeispiels nach § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB in Betracht kommt (vgl. dazu KG, Beschluss vom 27. Juli 2020 – [4] 161 Ss 48/20 [58/20], OLGSt StGB § 177 Nr. 5 S. 17; BayObLG, Beschluss vom 20. August 2021 – 206 StRR 87/21, juris Rn. 39; Hoffmann, NStZ 2019, 16, 17 f.).

Nehmen Sie diesen Vorwurf der Vergewaltigung daher ernst, auch wenn es nur um das Abstreifen eines Kondoms handelt. Kleine juristische Unterschiede können über Jahre entscheiden. Lassen Sie sich daher von 25 Jahren Erfahrung als Berliner Verteidiger in Sexualstrafsachen beraten, wie eine gute und erfolgreiche Verteidigung aufgebaut wird.

Hier kann der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2022 nachgelesen werden.

Anwalt für Sexualstrafrecht in Berlin, Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger mit über 25 Jahren Erfahrung im Sexualstrafrecht.

Videovernehmung im Ermittlungsverfahren: Abspielen einer Videoaufzeichnung statt Zeugenbefragung?

Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des Landgerichts Braunschweig aufgehoben, mit dem ein Angeklagter zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt wurde. Die geschädigte Zeugin selbst wurde in der Verhandlung nicht gehört. Dem liegt eine Besonderheit in Sexualstrafverfahren (Vergewaltigung, sexueller Missbrauch, sexuelle Nötigung) zugrunde, wonach Zeuginnen bereits vor der eigentlichen Hauptverhandlung – in Anwesenheit des Verteidigers – durch einen Ermittlungsrichter vernommen werden können.

Die Videoaufzeichnung wird in der Hauptverhandlung abgespielt, die Zeugin selbst nicht mehr befragt (§ 255a StPO). Grund dieses Verfahrens soll der Schutz von Zeuginnen sein. In der Praxis sich diese Idee aus meiner Sicht als Verteidiger in Sexualstrafsachen allerdings als nicht so effektiv dar, wie sich die Gesetzgebung das wünscht. § 58a StPO regelt die „Videovernehmung“ von Zeugen durch Richter/innen im Ermittlungsverfahren.

Besonders in Sexualstrafverfahren kommt aber nicht nur der Aussage von Zeuginnen, sondern auch der Aussage des Beschuldigten besonderes Gewicht zu. Daher muss sich die Verteidigung – insbesondere bei dem Vorwurf einer Vergewaltigung oder eines sexuellen Übergriffs – gut überlegen, ob und wann für den Mandanten eine Erklärung zu den Vorwürfen („Einlassung“) abgegeben wird.

Ist absehbar, dass nach der polizeilichen Vernehmung der Zeugin eine Videovernehmung durch den Ermittlungsrichter ansteht, sollte insbesondere diese Vernehmung abgewartet werden, bevor die Entscheidung über Angaben des Mandanten zu den Tatvorwürfen getroffen wird. Gerade dieser Umstand führt aber dazu, dass durch die Angaben des Mandanten wiederum Fragen aufkommen, die der Zeugin in der Hauptverhandlung gestellt werden müssen. So kommt es dann möglicherweise zu einer weiteren Vernehmung der Zeugin, die die „Videovernehmung“ im Ermittlungsverfahren ins Leere laufen lässt.

Im hier durch den BGH zu entscheidenden Fall wurde das Urteil übrigens aufgehoben, weil der Beschluss, mit dem das Landgericht das Abspielen der Videovernehmung begründet hat, keine Gründe enthielt.

Sollten Sie eine „Benachrichtigung“ von einer Zeugenvernehmung im Ermittlungsverfahren durch ein Amtsgericht erhalten, müssen Sie sich unbedingt um die Beauftragung eines Verteidigers kümmern. Sonst drohen Nachteile, die im späteren Verfahren nicht mehr gut zu machen sind.

Hier kann der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2022 nachgelesen werden.

Anwalt für Sexualstrafrecht in Berlin, Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger mit über 25 Jahren Erfahrung im Sexualstrafrecht.

Das Leugnen eines Tatvorwurfes oder die Behauptung eines günstigeren Tatverlaufes darf auch in Sexualstrafsachen nicht strafschärfend berücksichtigt werden.

Im Sexualstrafrecht, gleichgültig ob der Vorwurf der Vergewaltigung, des Missbrauchs oder eines sexuellen Übergriffs im Raum steht, müssen Selbstverständlichkeiten oft mit verteidigt werden. Das zeigt diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes, in der ein Urteil wegen des verhängten Strafmaßes aufgehoben wurde. Denn es ist das Recht eines jeden Angeklagten, und das gilt auch im Sexualstrafrecht, sich mit dem Abstreiten des Vorwurfs zu verteidigen oder Umstände zu schildern, die sein Verhalten – aus seiner Sicht – nachvollziehbar erscheinen lassen.

Das Landgericht hatte dem Angeklagten, der wegen Vergewaltigung angeklagt war, vorgeworfen, dass er eine sexuelle Erregung der Zeugin behauptet hatte und damit eine Strafschärfung begründet.

Der Bundesgerichtshof stellt hierzu fest:

„Die strafschärfende Bewertung dieser Bemerkung ist rechtsfehlerhaft, weil es sich um zulässiges Verteidigungsverhalten handelt. Der Angeklagte ist nicht der Wahrheit verpflichtet, so dass es ihm freisteht, sich zu verteidigen, indem er die Täterschaft leugnet oder eine ihm günstigere Sachverhaltsvariante behauptet.“
(vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2021 – 3 StR 411/21 mwN; vom 4. Mai 2022 – 6 StR 155/22; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 675).

Hier kann der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 2022 nachgelesen werden.

Verteidigung in Sexualstrafsachen braucht Fachkenntnis und Ausdauer. Insbesondere muss die Verteidigung sicherstellen, dass alle rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten zugunsten des Mandanten ausgeschöpft werden. Neben allen Fachkenntnissen ist Erfahrung dabei der beste Ratgeber. Verlassen Sie sich auf Beides: Sachkunde und Erfahrung in Sexualstrafsachen seit 1997.

Vorwurf des sexuellen Missbrauchs: Freispruch, Verurteilung, dann wieder Freispruch: Pseudoerinnerungen und Autosuggestion

Anmerkung: Dieses Urteil des Bundesgerichtshofes zeigt, wie schwierig die Aufgabe der „Wahrheitsfindung“ in sexualstrafrechtlichen Verfahren ist. Der Angeklagte wurde freigesprochen, dann nach einer Aufhebung des Urteils durch den Bundesgerichtshof erneut durch das Landgericht verurteilt.

Gegen dieses Urteil wurde dann wiederum Revision eingelegt. Wieder hebt der Bundesgerichtshof das Urteil auf, die Sache wird erneut bei dem Landgericht verhandelt. Nun wird der Angeklagte nochmals freigesprochen und die Revision gegen den Freispruch verworfen.

Das lesenswerte Urteil beschäftigt sich ausführlich mit Phänomenen, die im Sexualstrafrecht jedem Verteidiger geläufig sein müssten: Sogenannte „false memory“ also Pseudoerinnerung und Autosuggestion, dem sich selbst Einreden einer nicht tatsächlich existenten Wahrheit.

Hier kann der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 2022 nachgelesen werden.

Vergewaltigung: Die Begehung der Tat an sich darf nicht strafschärfend berücksichtigt werden.

Anmerkung: Auch in Sexualstrafverfahren mit dem Vorwurf der sexuellen Nötigung darf der Umstand, dass die Tat gegen den Willen einer Person begangen wurde, nicht zusätzlich als strafschärfend gewertet werden.

Denn genau das ist die Voraussetzung der Strafbarkeit und kein zusätzliches Unrechtsmerkmal.

Hier kann der vollständige Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Juni 2022 nachgelesen werden.

Vorwurf der Vergewaltigung: „Schamgefühl“ ist kein nachvollziehbarer Grund für Erinnerungslücken

Anmerkung: In dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs werden direkt zwei in der Praxis der Sexualstrafrechts wichtige Aspekte behandelt. Der BGH weist zu Recht darauf hin, dass Erinnerungslücken sich nicht einfach mit „Schamgefühlen“ einer Zeugin erklären lassen.

So hatte es aber das Landgericht Detmold gemacht und dürftige Angaben der Zeugin zum Kern des Geschehens trotz massiver Lücken als glaubhaft bewertet.

Im Weiteren weist der BGH darauf hin, dass Sachverhaltsfeststellungen frei von Bewertungen erhoben werden müssen; diese Bewertung, auch Beweiswürdigung genannt, muss in einem getrennten und weiteren Schritt erfolgen, um eine Überprüfung der Urteilsfindung zu ermöglichen.

Hier kann der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. März 2022 nachgelesen werden.

„Uneinsichtigkeit“ ist kein Grund für eine härtere Strafe

Mit seiner Entscheidung vom 27. Januar 2021 (1 StR 396/20) hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs klargestellt, dass das nachhaltige Bestreiten einer Tat kein Grund ist, eine härtere Strafe zu verhängen. Gerade in Sexualstrafsachen wird von Amtsgerichten und Landgerichten immer wieder die Auffassung vertrete, dass ein fehlendes Geständnis Anlass sei, zusätzlich auf den Angeklagten einwirken zu müssen. Das ist mit dem recht des Angeklagten, sich aktiv gegen die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu verteidigen, nicht vereinbar! Zu Recht wird dieser in Sexualstrafverfahren immer wieder auftretenden Fehleinschätzung mit dieser Entscheidung entgegen getreten.

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1 StR 396/20

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom

27. Januar 2021 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung

ECLI:DE:BGH:2021:270121B1STR396.20.0

 

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 27. Januar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Traunstein vom 30. Juni 2020 im Strafausspruch aufgehoben.
  2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
  3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen.

Gründe:

1

Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat das Urteil mit Beschluss vom 22. April 2020 (1 StR 113/20) im Strafausspruch aufgehoben und das Rechtsmittel des Ange- klagten im Übrigen als unbegründet verworfen. Die Feststellungen wurden aufrechterhalten.

2

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Zugrundelegung ergänzender Feststellungen zur Intensität der sexuellen Handlung sowie zu den Tatfolgen erneut zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, mit der Beanstandung formellen und materiellen Rechts geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

3

1. Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

4

2. Der Strafausspruch hält wiederum rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat nach Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Strafzumessungsgesichtspunkte ausgeführt, dass die erneut verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren mit Blick auf die zusätzlich festgestellten, länger andauernden Verletzungsfolgen tat- und schuldangemessen, aber auch erforderlich und verhältnismäßig sei, „um auf den – immer noch uneinsichtigen – Angeklagten“ maßgeblich einzuwirken (UA S. 12).

5

Diese abschließende Erwägung lässt besorgen, dass das Landgericht bei der Straffindung rechtsfehlerhaft die Uneinsichtigkeit des Angeklagten strafschärfend berücksichtigt hat. Eine Uneinsichtigkeit des Täters kann sich jedoch nur dann straferhöhend auswirken, wenn sein Verhalten auf Rechtsfeindschaft, seine Gefährlichkeit und die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. November 2018 – 1 StR 401/18 Rn. 7 mwN). Solche Umstände hat die Strafkammer nicht dargetan. Hinzu kommt, dass der Angeklagte vorliegend die Tatbegehung im Rahmen zulässigen Verteidigungsverhaltens im Wesentlichen bestritten hat, so dass ihm hieraus kein Nachteil erwachsen darf (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2009 – 2 StR 283/09 mwN). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Tatgeschehen im zweiten Rechtsgang bereits rechtskräftig festgestellt war.

6

3. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die ergänzend getroffenen Feststellungen sind hiervon nicht betroffen und bleiben daher bestehen (§ 353 Abs. 2 StPO). Weitergehende Feststellungen können getroffen werden, sofern sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.

Vorinstanz:
Traunstein, LG, 30.06.2020 – 370 Js 23162/19 (2) 1 KLs

Hier kann der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27.01.2021 ebenfalls nachgelesen werden.

Keine (doppelte) strafschärfende Berücksichtigung von Tatbestandsmerkmalen bei schwerer Vergewaltigung

Anwalt in Berlin bei Vergewaltigung: aktuelle Rechtsprechung kommentiert

Verteidigung beim Vorwurf der Vergewaltigung: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Berlin Ursus Koerner von Gustorf

Verteidigung beim Vorwurf der Vergewaltigung: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Berlin Ursus Koerner von Gustorf

Der Bundesgerichtshof hatte über die Revision eines wegen Vergewaltigung angeklagten Mannes zu entscheiden. Verurteilt worden war er wegen eines Falles der besonders schweren Vergewaltigung, weil er bei der Tat ein Messer als Drohmittel eingesetzt haben soll. Dies führt zu einer Mindeststrafe von fünf Jahren. Allerdings darf der zum Vorwurf gehörende Umstand, dass ein Messer eingesetzt wurde, nicht nochmals strafschärfend berücksichtigt werden. Dass Gerichte gerade in Verfahren mit dem Vorwurf der Vergewaltigung zu einer doppelten Verwertung von Umständen zu lasten des Angeklagten neigen, kann ich aus meiner langjährigen Erfahrung als Anwalt in Berlin nur bestätigen.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3StR 314/19 vom1. Oktober 2019

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts auf dessen Antrag am 1. Oktober 2019 gemäß §349 Abs.2 und4 StPO einstimmig beschlossen:

1.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Koblenz vom 29.April 2019 aufgehoben im Ausspruch über

a)die für die Tat zu ZifferII.2. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe,b)die Gesamtstrafe;jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen auf-rechterhalten.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-verwiesen.2.Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und be-sonders schwerer Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jah-ren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getrof-fen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.

Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §349 Abs.2 StPO.I.

1.Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten im FallII.2. der Urteilsgründe -rechtsfehlerfrei-als besonders schwere Vergewaltigung gemäß §177 Abs.8 Nr.1 StGB gewertet. Die Zumessung der für diese Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe von sieben Jahren hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand.Es begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Strafkammer die Erwägung, der Angeklagte habe „sich mit dem Küchenmesser versehen und dieses mitgebracht“, strafschärfend gewichtet hat. Damit hat sie einen Umstand berücksichtigt, der schon Merkmal des gesetzlichen Tatbestands ist (§46 Abs.3 StGB). Denn der Angeklagte verwirklichte den Qualifikationstat-bestand des §177 Abs.8 Nr.1 StGB dadurch, dass er zur Durchsetzung sei-nes Vorhabens, sexuelle Handlungen an der Geschädigten auch gegen deren Willen zu vollziehen, aus einer mitgeführten Tasche ein Messer mit einer Klin-genlänge von 17cm nahm und dieses drohend auf die Geschädigte richtete. Diese duldete daraufhin aus Angst, der Angeklagte werde das Messer gegen sie einsetzen, den vaginalen Geschlechtsverkehr. Hat das Verwenden des mit-geführten Messers zur Folge, dass die für diese Tat festzusetzende Strafe dem erhöhten Strafrahmen des §177 Abs.8 StGB zu entnehmen ist, so erweist es sich als eine unzulässige Doppelverwertung, wenn bei der konkreten Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten gewichtet wird, dass er eben dieses Messer mit zum Tatort brachte.Dies gilt hier auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte gegen eine gerichtliche Gewaltschutzanordnung verstieß, indem er die Geschädigte in ihrer Wohnung aufsuchte.

Die Aufhebung der für die Tat zu ZifferII.2. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe entzieht dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grundlage.

II.Die jeweils zugrunde liegenden Feststellungen sind von dem aufgezeigten Wertungsfehler nicht betroffen und können daher bestehen bleiben (§353 Abs.2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen.

Rechtsanwalt Vergewaltigung Berlin: Keine Strafschärfung durch die Erfüllung des Tatbestandes der Vergewaltigung selbst

Rechtsanwalt Vergewaltigung Berlin Anwalt Fachanwalt

Als Rechtsanwalt in Berlin und Fachanwalt für Strafrecht erlebe ich oft, dass die Erfüllung eines Tatbestandes als unzulässiges Strafkriterium herangezogen wird, insbesondere in Fällen mit dem Vorwurf der Vergewaltigung Rechtsanwalt Vergewaltigung Berlin Anwalt Fachanwalt

Rechtsanwalt Vergewaltigung Berlin: Keine Strafschärfung durch die Erfüllung des Tatbestandes der Vergewaltigung selbst

Als Rechtsanwalt in Berlin verteidige ich seit über 22 Jahren in Verfahren mit dem Vorwurf der Vergewaltigung, seit 2001 bin ich Fachanwalt für Strafrecht in Berlin. In dem unten dargestellten Urteil geht es erneut um die eigentlich selbstverständlich zu verneinende Frage, ob die Erfüllung eines bestimmten Tatbestandes (hier: Vergewaltigung) schon für scih genommen eine höhere Strafe zulässt. Als Anwalt erlebe ich diese Situation häufig, ob wohl die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wie auch das Gesetz eindeutig ist:

 

BGH (1. Strafsenat), Beschlussvom 28.06.2018- 1 StR171/18

Auch nach neuem Recht darf der Umstand, dass der Angeklagte die Tat gegen den Willen des Opfers begangen hat, nicht zu einer Strafverschärfung führen.

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20. November 2017  a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass

aa) der Angeklagte im Fall B.6. der Urteilsgründe wegen Vergewaltigung verurteilt ist,

bb) im Fall B.7. der Urteilsgründe die tateinheitlichen Verurteilungen wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Bedrohung entfallen und er wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt ist;

b) im Strafausspruch aufgehoben

aa) soweit die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten (u.a. für die Fälle B.1.-4. der Urteilsgründe) nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist,

bb) hinsichtlich der für die Fälle B.6. und B.7. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen sowie der (weiteren) Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren (für die Taten B.5.-7. der Urteilsgründe).

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen drei Fällen der vorsätzlichen Körperverletzung, in einem davon in Tateinheit mit Bedrohung, sowie wegen Bedrohung in zwei tateinheitlichen Fällen (Fälle B.1.-4. der Urteilsgründe) unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung und Auflösung der dortigen Gesamtfreiheitsstrafe zu einer (ersten) Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt. Darüber hinaus ist er wegen vorsätzlicher Körperverletzung, wegen sexueller Nötigung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung sowie mit Bedrohung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis (Fälle B.5.-7. der Urteilsgründe) schuldig gesprochen und gegen ihn eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verhängt worden.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit mehreren ausgeführten sachlich-rechtlichen Beanstandungen. Das Rechtsmittel erzielt lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg . Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Absatz 2 StPO.

. Den zu sämtlichen verfahrensgegenständlichen Taten getroffenen Feststellungen liegt bei Anlegung des einschlägigen revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (siehe nur BGH, Urteil vom 22. November 2016,1 StR 194/16  eine jeweils rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung zugrunde. Die Revision zeigt mit ihrem Vorbringen weder Lücken noch Widersprüche in der tatrichterlichen Würdigung auf. Das Landgericht konnte seine Überzeugung von der Glaubhaftigkeit der Aussagen der geschädigten Zeugin D. insgesamt gerade auch darauf stützen, dass deren Angaben in einem Teil der Fälle durch andere Beweismittel Bestätigung gefunden haben.

Nach den zum Fall B.6. der Urteilsgründe getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte gegen den von ihm erkannten entgegenstehenden Willen der Zeugin D. vaginalen Geschlechtsverkehr an ihr vollzogen und damit das Regelbeispiel aus § 177 Absatz 6 Nummer 1 verwirklicht. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigt hat, muss deshalb der Schuldspruch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (etwa BGH, Beschluss vom 22. März 2017, 3 StR 475/16 ) auf „Vergewaltigung“ statt auf „sexuelle Nötigung“ lauten. Der Senat hat die entsprechende Abänderung selbst vorgenommen.

Im Fall B.7. der Urteilsgründe hält der auf „gefährliche Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis“ lautende Schuldspruch in mehrfacher Hinsicht rechtlicher Überprüfung nicht stand. Dies bedingt Änderungen des Schuldspruchs und die Aufhebung des Einzelstrafausspruchs sowie der unter dessen Einbeziehung gebildeten Gesamtstrafe von drei Jahren.

Die zugehörigen Feststellungen belegen nicht die Voraussetzungen einer gefährlichen Körperverletzung gemäß § 224 Absatz 1 Nummer 2 StGB. Ein gefährliches Werkzeug im Sinne der vorgenannten Vorschrift ist jeder bewegliche Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung im konkreten Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen (st. Rspr.; BGH aaO Rn. 17 mwN). Eine solche Eignung des vom Angeklagten in der Hand gehaltenen Cutter-Messers nach dessen konkreter Verwendung lassen die Urteilsgründe nicht erkennen. Nach den Feststellungen versetzte der Angeklagte der geschädigten Zeugin D. zu verschiedenen Zeitpunkten innerhalb eines einheitlichen Geschehens in einem Kraftfahrzeug zahlreiche Schläge mit der flachen Hand oder dem Handrücken in das Gesicht. Bei einem dieser Schläge hat er ein ansonsten als Drohmittel verwendetes Cutter-Messer in der Hand gehalten, so dass es zu einer Verletzung am Augenlid der Zeugin gekommen ist (UA S. 15).Rechtsanwalt Vergewaltigung Berlin Anwalt Fachanwalt

Dem kann ein Einsatz des Messers als Stich- oder Schnittwerkzeug nicht entnommen werden, was regelmäßig die erforderliche Eignung begründen würde. Auch lassen weder die Feststellungen noch die sonstigen Urteilsgründe erkennen, dass der Angeklagte das Cutter-Messer bei Ausführung des Schlages in der Hand gehalten hat, um die Schlagwirkung lediglich eines einzelnen von insgesamt wenigstens 20 Schlägen (UA S. 15) zu verstärken. Die Verletzungsfolge wird als Kratzer am rechten Augenlid beschrieben. Daraus kann daher nicht auf die erforderliche Eignung der konkreten Verletzungshandlung, erhebliche Verletzungen herbeizuführen, geschlossen werden. Den Darlegungen des Landgerichts zur „Beweisaufnahme“ und zur Beweiswürdigung zu dieser Tat lassen sich ebenfalls keine weitergehenden Umstände entnehmen, die die Eignung des fraglichen konkreten Schlages zur Herbeiführung erheblicher Verletzungen begründen könnten.

Da die geschädigte Zeugin D. sich bereits an die Anzahl der erlittenen Schläge nicht mehr näher zu erinnern vermochte (UA S. 37) und die Verletzungsfolge, als Grundlage für einen Rückschluss auf die erforderliche Eignung, nicht über einen Kratzer am Augenlid hinausgegangen ist, schließt der Senat die Möglichkeit weitergehender Feststellungen aus, die noch die Voraussetzungen der Qualifikation aus § 224 Absatz 1 Nummer 2 StGB begründen können. Er lässt daher in entsprechender Anwendung von § 354 StPOStPO die Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung entfallen und ändert den Schuldspruch insoweit in eine vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 StGB) ab. Deren Voraussetzungen sind durch die getroffenen Feststellungen belegt.

§ 265 StPO  StPO steht nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht erfolgreicher als geschehen hätte verteidigen können.Rechtsanwalt Vergewaltigung Berlin Anwalt Fachanwalt

Die zusätzliche tateinheitliche Verurteilung wegen Nötigung und Bedrohung kann ebenfalls nicht bestehen bleiben. Auf der Grundlage der Feststellungen bestand die Nötigungshandlung des Angeklagten darin, der Geschädigten das Cutter-Messer an den Hals gehalten und sie – erfolgreich – zum Ruhigsein aufgefordert zu haben. Werden Nötigung und Bedrohung (§§ 240,241 StGB) wie hier durch dieselbe Handlung verwirklicht, tritt die Bedrohung gesetzeskonkurrierend zurück (……..)

Der Wegfall der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung entzieht der für die Tat B.7. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe die Grundlage.

Die Bemessung der Einzelstrafe im Fall B.6. der Urteilsgründe enthält einen durchgreifenden Rechtsfehler bereits bei der Bestimmung des anwendbaren Strafrahmens. Das Landgericht hat von der Regelwirkung des § 177 Absatz 6, Satz 2 , Nummer 2  im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung auch deshalb nicht abgesehen, weil der Angeklagte „sich gegen den erkennbaren Willen der Zeugin genommen (habe), was er meinte einfordern zu dürfen“ (UA S. Das Handeln gegen den erkennbar entgegenstehenden Willen des Opfers ist aber bereits für die Verwirklichung des Grundtatbestands gemäß § 177 Absatz 1 StGB erforderlich und kann daher als solches  nicht als strafschärfender Aspekt berücksichtigt werden. Angesichts der sonstigen vom Landgericht herangezogenen Strafzumessungskriterien vermag der Senat nicht auszuschließen, dass es ohne den Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot zu einem anderen Ergebnis bei der Strafrahmenbestimmung gelangt wäre. Rechtsanwalt Vergewaltigung Berlin Anwalt Fachanwalt

Die Aufhebung der beiden vorgenannten Einzelstrafen bedingt auch die Aufhebung der Gesamtstrafe für die Taten B.5.-7. der Urteilsgründe.

 Die Ablehnung der Aussetzung der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten zur Bewährung erweist sich selbst unter Berücksichtigung der lediglich begrenzten revisionsgerichtlichen Überprüfung tatrichterlicher Aussetzungsentscheidungen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Mai 2016 –StraFo 2016, 425 und Urteil vom 6. Juli 2017, 4 StR 415/16) als durchgreifend fehlerhaft.

Das Landgericht hat die Ablehnung ausschließlich auf das Fehlen besonderer Umstände im Sinne von § 56 Absatz 2 StGB gestützt, ohne eine Legalprognose gemäß § 56 Absatz 1 StGB  zu stellen. Damit hat es aber seine Grundlage für die Beurteilung „besonderer Umstände“ rechtsfehlerhaft verkürzt. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Frage einer günstigen Prognose auch für die Beurteilung bedeutsam sein, ob Umstände von besonderem Gewicht vorliegen (es folgen weitere Zitate)  Dass vorliegend eine weitere, nicht aussetzungsfähige Gesamtstrafe verhängt worden ist, ändert an diesen Anforderungen grundsätzlich nichts, zumal die zweite Gesamtstrafe ihrerseits nicht rechtsfehlerfrei gebildet worden ist.

16Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Entscheidung über die Aussetzung der ersten Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten. Über die Aussetzungsfrage kann der neue Tatrichter unabhängig von den zugrunde liegenden Schuld- und sonstigen Strafaussprüchen befinden.

Gegebenenfalls wird er ergänzende, für die Prognose gemäß § 56 Absatz 1 StGB  StGB bedeutsame Feststellungen zu treffen haben.

Der reine Verdacht weiterer Sexualstraftaten darf nicht zu einer höheren Bestrafung führen.

In dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs wird klargestellt: Der reine Verdacht, der Angeklagte habe weitere unbestimmte Sexualstraftaten begangen, darf nicht zu einer höheren Bestrafung führen.

Bundesgerichtshof,  Beschluss vom 21. Dezember 2017 Aktenzeichen  4 StR 351/17

Der 4.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21.Dezember 2017 gemäß §349 Abs.2 und 4 StPO beschlossen

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 10.März 2017 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung (§177 Abs.1 Nr.1, Abs.2 Satz2 Nr.1 StGB aF) in zwei Fällen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §349 Abs.2 StPO.

Die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagtenergeben.

2. Der Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen bleiben.a)Das Landgericht hat bei der Bemessung der beiden Einzelstrafen und der Gesamtstrafe unter anderem strafschärfend berücksichtigt, dass der Ange-klagte zwischen den beiden ausgeurteilten Taten „über einen längeren Zeitraum die Geschädigte immer wieder im Rahmen des Zwischengeschehens zum Ge-schlechtsverkehr gegen ihren Willen gezwungen hat“ (UA73). Diese Strafzu-messungserwägung begegnet durchgreifenden Bedenken. Zwar ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass der Angeklagte noch weitere nicht abgeurteilte Straftaten begangen hat; dies gilt allerdings nur, wenn diese Taten prozessordnungsge-mäß und so bestimmt festgestellt sind, dass sie in ihrem wesentlichen Unrechtsgehalt abzuschätzen sind und eine unzulässige strafschärfende Berücksichtigung des bloßen Verdachts der Begehung weiterer Straftaten ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22.Mai 2013 –2StR 68/13, BGHR StGB §46 Abs.1 Begründung25; vom 9.Oktober 2003 –4StR 359/03, bei Pfister, NStZ-RR 2004,353, 359 Nr.37; vom 12.Mai 1995 –3StR179/95, NStZ 1995, 439). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht, da die Strafkammerdie weiteren Taten im Rahmen der Sachver-haltsfeststellungen zum „Zwischengeschehen“ (UA6) lediglich so allgemein und unbestimmt umschrieben hat, dass es an einer ausreichenden Tatsachengrund-lage für eine strafschärfende Berücksichtigung fehlt.

Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet auch die zu Ungunsten des Angeklagten in Ansatz gebrachte Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte habe „die Taten im geschützten Raum der Ehe begangen“ und auf diese Weise das Vertrauen der Nebenklägerin und „deren Ängste vor dem Geschlechtsverkehr ausgenutzt“ (UA73); denn insoweit erschließt sich auch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht, worin das Landgericht ein solches Ausnutzen der Ängste der Geschädigten gesehen hat.

Rechtlichen Bedenken begegnet schließlich die strafschärfende Erwägung der Strafkammer in Bezug auf die erste Tat, dass der Angeklagte „sich damit zum ersten Mal gegen das Recht und die Achtung der sexuellen Selbst-bestimmung seines Opfers und für das Unrecht entschieden hat“ (UA73).

Diese Erwägung lässt besorgen, dass das Landgericht unter Verstoß gegen §46 Abs.3 StGB die Begehung der Tat als solche straferschwerend gewertet hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9.November 2010 –4StR532/10, NStZ-RR 2011, 271; vom 20.Juli 2010 –3StR218/10, StraFo 2010, 466; vom 1.März 2001 –4StR36/01, NStZ-RR 2001, 295; Fischer, StGB, 65.Aufl., §46 Rn.76).

Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch insge-samt auf den rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht; die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe können deshalb nicht bestehen bleiben. Das neue Tatgericht wird -5-Gelegenheit haben, einen etwaigen Entfall der Regelwirkung des §177 Abs.2 StGBaF zu prüfen.