Vorwurf der Vergewaltigung: „Schamgefühl“ ist kein nachvollziehbarer Grund für Erinnerungslücken

Anmerkung: In dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs werden direkt zwei in der Praxis der Sexualstrafrechts wichtige Aspekte behandelt. Der BGH weist zu Recht darauf hin, dass Erinnerungslücken sich nicht einfach mit „Schamgefühlen“ einer Zeugin erklären lassen.

So hatte es aber das Landgericht Detmold gemacht und dürftige Angaben der Zeugin zum Kern des Geschehens trotz massiver Lücken als glaubhaft bewertet.

Im Weiteren weist der BGH darauf hin, dass Sachverhaltsfeststellungen frei von Bewertungen erhoben werden müssen; diese Bewertung, auch Beweiswürdigung genannt, muss in einem getrennten und weiteren Schritt erfolgen, um eine Überprüfung der Urteilsfindung zu ermöglichen.

Hier kann der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. März 2022 nachgelesen werden.