Anwalt für Sexualstrafrecht in Berlin, Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger mit über 25 Jahren Erfahrung im Sexualstrafrecht.

Aussage gegen Aussage bei Sexualdelikten – Anwalt für Sexualdelikte

Der Bundesgerichtshof hat am 24. Januar 2023 eine Entscheidung des Landgericht Frankfurt/Oder aufgehoben. Dem Angeklagten war ein Sexualdelikt vorgeworfen worden; sexueller Missbrauch eines Kindes in einem Ferienlager.

Der Angeklagte hat die Vorwürfe bestritten, diese lagen zum Zeitpunkt der Verhandlung schon über vier Jahre zurück. Das Landgericht hatte lediglich festgestellt, dass es zu systematischen Übergriffen gekommen sei. Was die betroffene Zeugin im Einzelnen ausgesagt hatte, wurde im Urteil aber gar nicht geschildert.

Somit war das Urteil aufzuheben: besonders in der Konstellation „Aussage gegen Aussage“ ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH zu Sexualdelikten im Urteil genaustens mitzuteilen, was Zeugen in der Gerichtsverhandlung angegeben haben. Insbesondere bei kindlichen Zeugen ist zu prüfen, ob eine Falschaussage aufgrund äußerer Einflussnahmen möglich ist. Deswegen sind die Aussagen zu analysieren im Hinblick auf ihre Entstehungsgeschichte. Diese Analyse muss für das Revisionsgericht nachvollziehbar in den Urteilsgründen dargestellt werden.

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Anwalt für Sexualstrafrecht in Berlin, Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger mit über 25 Jahren Erfahrung im Sexualstrafrecht.

Die Schwierigkeiten der Beweiswürdigung in Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs: Die sogenannte „Überformung“ kindlicher Zeugenaussagen, Erinnerung an „körpernahe“ Ereignisse

Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des Landgerichts Frankenthal vollständig aufgehoben, weil die Beweiswürdigung nicht nachvollziehbar war. Die Verteidigung  in Strafverfahren mit dem Vorwurf sexueller Missbrauch eines Kindes ist besonders anspruchsvoll. Das gilt aber auch für die Arbeit der Gerichte in solchen Fällen.

Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht verschiedene, unter einander abweichende, Aussagen eines Kindes zu würdigen. Obwohl eine umfassende Videovernehmung zu einem für eine Verurteilung nicht ausreichendem Ergebnis kam, sah das Landgericht eine frühere Aussage als ausreichend an: Das Kind hatte gegenüber der Polizei und einem Arzt Angaben gemacht, die das Landgericht für glaubhaft hielt.

Dagegen war die spätere Aussage des Kindes aus Sicht des Landgerichts durch Einflussnahme von Erwachsenen „überformt“ worden; man meinte also nicht trennen zu können zwischen der echten Erinnerung des Kindes und den Angaben, die das Kind möglicherweise nur gemacht hat, weil Erwachsene mit ihm gesprochen oder ihm erklärt hatten, worauf es in einer Vernehmung ankommen könnte.

Diese Entscheidung des BGH zeigt auf, wie schwierig die Trennung zwischen vermeintlich belastbaren und weniger belastbaren Beweisen ist. Stellt ein Gericht zum Beispiel fest, dass eine kindliche Aussage durch den Einfluss Erwachsener verfälscht worden ist, muss auch die Frage behandelt werden, ab wann die Aussage beeinflusst war.

Daneben spielt in der Rechtsprechung das Erleben sogenannten „körpernahen Geschehens“ eine große Rolle. Wer etwas wörtlich „am eigenen Leib“ erlebt, sollte sich daran auch nach längerer Zeit gut erinnern können. Ist das nicht der Fall und werden zu diesen Erlebnissen abweichende Darstellungen abgegeben, ist bei der Beweiswürdigung große Vorsicht geboten. Verteidiger in Sexualstrafverfahren sollten diese Begrifflichkeiten beherrschen und die Rechtsprechung der Gerichte dazu kennen.

Hier kann der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Oktober 2022 nachgelesen werden.

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Videovernehmung im Ermittlungsverfahren: Abspielen einer Videoaufzeichnung statt Zeugenbefragung?

Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des Landgerichts Braunschweig aufgehoben, mit dem ein Angeklagter zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt wurde. Die geschädigte Zeugin selbst wurde in der Verhandlung nicht gehört. Dem liegt eine Besonderheit in Sexualstrafverfahren (Vergewaltigung, sexueller Missbrauch, sexuelle Nötigung) zugrunde, wonach Zeuginnen bereits vor der eigentlichen Hauptverhandlung – in Anwesenheit des Verteidigers – durch einen Ermittlungsrichter vernommen werden können.

Die Videoaufzeichnung wird in der Hauptverhandlung abgespielt, die Zeugin selbst nicht mehr befragt (§ 255a StPO). Grund dieses Verfahrens soll der Schutz von Zeuginnen sein. In der Praxis sich diese Idee aus meiner Sicht als Verteidiger in Sexualstrafsachen allerdings als nicht so effektiv dar, wie sich die Gesetzgebung das wünscht. § 58a StPO regelt die „Videovernehmung“ von Zeugen durch Richter/innen im Ermittlungsverfahren.

Besonders in Sexualstrafverfahren kommt aber nicht nur der Aussage von Zeuginnen, sondern auch der Aussage des Beschuldigten besonderes Gewicht zu. Daher muss sich die Verteidigung – insbesondere bei dem Vorwurf einer Vergewaltigung oder eines sexuellen Übergriffs – gut überlegen, ob und wann für den Mandanten eine Erklärung zu den Vorwürfen („Einlassung“) abgegeben wird.

Ist absehbar, dass nach der polizeilichen Vernehmung der Zeugin eine Videovernehmung durch den Ermittlungsrichter ansteht, sollte insbesondere diese Vernehmung abgewartet werden, bevor die Entscheidung über Angaben des Mandanten zu den Tatvorwürfen getroffen wird. Gerade dieser Umstand führt aber dazu, dass durch die Angaben des Mandanten wiederum Fragen aufkommen, die der Zeugin in der Hauptverhandlung gestellt werden müssen. So kommt es dann möglicherweise zu einer weiteren Vernehmung der Zeugin, die die „Videovernehmung“ im Ermittlungsverfahren ins Leere laufen lässt.

Im hier durch den BGH zu entscheidenden Fall wurde das Urteil übrigens aufgehoben, weil der Beschluss, mit dem das Landgericht das Abspielen der Videovernehmung begründet hat, keine Gründe enthielt.

Sollten Sie eine „Benachrichtigung“ von einer Zeugenvernehmung im Ermittlungsverfahren durch ein Amtsgericht erhalten, müssen Sie sich unbedingt um die Beauftragung eines Verteidigers kümmern. Sonst drohen Nachteile, die im späteren Verfahren nicht mehr gut zu machen sind.

Hier kann der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2022 nachgelesen werden.

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Das Leugnen eines Tatvorwurfes oder die Behauptung eines günstigeren Tatverlaufes darf auch in Sexualstrafsachen nicht strafschärfend berücksichtigt werden.

Im Sexualstrafrecht, gleichgültig ob der Vorwurf der Vergewaltigung, des Missbrauchs oder eines sexuellen Übergriffs im Raum steht, müssen Selbstverständlichkeiten oft mit verteidigt werden. Das zeigt diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes, in der ein Urteil wegen des verhängten Strafmaßes aufgehoben wurde. Denn es ist das Recht eines jeden Angeklagten, und das gilt auch im Sexualstrafrecht, sich mit dem Abstreiten des Vorwurfs zu verteidigen oder Umstände zu schildern, die sein Verhalten – aus seiner Sicht – nachvollziehbar erscheinen lassen.

Das Landgericht hatte dem Angeklagten, der wegen Vergewaltigung angeklagt war, vorgeworfen, dass er eine sexuelle Erregung der Zeugin behauptet hatte und damit eine Strafschärfung begründet.

Der Bundesgerichtshof stellt hierzu fest:

„Die strafschärfende Bewertung dieser Bemerkung ist rechtsfehlerhaft, weil es sich um zulässiges Verteidigungsverhalten handelt. Der Angeklagte ist nicht der Wahrheit verpflichtet, so dass es ihm freisteht, sich zu verteidigen, indem er die Täterschaft leugnet oder eine ihm günstigere Sachverhaltsvariante behauptet.“
(vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2021 – 3 StR 411/21 mwN; vom 4. Mai 2022 – 6 StR 155/22; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 675).

Hier kann der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 2022 nachgelesen werden.

Verteidigung in Sexualstrafsachen braucht Fachkenntnis und Ausdauer. Insbesondere muss die Verteidigung sicherstellen, dass alle rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten zugunsten des Mandanten ausgeschöpft werden. Neben allen Fachkenntnissen ist Erfahrung dabei der beste Ratgeber. Verlassen Sie sich auf Beides: Sachkunde und Erfahrung in Sexualstrafsachen seit 1997.

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Ein Täter-Opfer-Ausgleich ist auch dann möglich, wenn der Angeklagte nicht alle ihm vorgeworfenen Tathandlungen einräumt

Der Ausgleich zwischen Täter und Opfer durch eine Geldzahlung ist schon seit fast 30 Jahren gesetzlich geregelt durch § 46a StGB. Stellt das Gericht fest, dass ein solcher Ausgleich stattgefunden hat, ist die Strafe zu mildern. Auch bei Sexualstraftaten (Vergewaltigung, sexueller Missbrauch, sexuelle Belästigung) kommt diese Regelung oft zur Anwendung.

Der Bundesgerichtshof hat mit einer Entscheidung aus dem August 2022 festgestellt, dass ein Geständnis zwar regelmäßig, nicht aber in jedem Fall Voraussetzung für einen Ausgleich ist, der zu einer milderen Bestrafung führt.

Hier kann der Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 9. August 2022 nachgelesen werden.

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Beweiswürdigung bei Aussage gegen Aussage

Können Abweichungen in der Aussage nicht mit üblichen Unsicherheiten bei der Erinnerung erklärt werden, weist das auf eine mangelnde Glaubhaftigkeit hin.

Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des Landgerichts Dortmund aufgehoben. Die ungewöhnliche Konstellation des Falles war, dass einer Frau sexueller Missbrauch ihres Sohnes vorgeworfen wurde. Neben der klassischen Konstellation Aussage gegen Aussage hat der Bundesgerichtshof sich auch mit der Frage befasst, welche Erwartungen an eine Zeugenaussage im Falle eines sexuellen Übergriffs zu stellen sind:

„Eine Inkonstanz in den Bekundungen eines Zeugen stellt einen Hinweis auf mangelnde Glaubhaftigkeit der Angaben insgesamt dar, wenn sie nicht mehr mit natürlichen Gedächtnisunsicherheiten erklärt werden kann.“
(vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 172)

Hier kann der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 2022 nachgelesen werden.

Sexueller Missbrauch: Eine Aussage, die zum Kerngeschehen nicht konstant ist, muss besonders gründlich geprüft werden

Der vierte Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat ein Urteil des Landgerichts Hagen aufgehoben und in seiner Entscheidung vom 5. Juli 2022 nochmals herausgestellt, dass Gerichte nachvollziehbar darlegen müssen, warum sie einem Zeugen glauben.

In diesem Fall ging es um sexuellen Missbrauch. Kommt es im Zuge der Prüfung der Aussagekonstanz zu der Feststellung, dass Angaben zum Kerngeschehen voneinander abweichen, müssen die Gründe hierfür gedächtnispsychologsich nachvollziehbar sein.

Hat ein Zeuge beispielsweise bei einer Vernehmung konkrete Umstände bezeichnet, diese aber zuvor an anderer Stelle gar nicht erwähnt, deutet dies auf ein fehlendes tatsächliches Erleben hin.

Hier kann der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 2022 nachgelesen werden.

Vergewaltigung: Die Begehung der Tat an sich darf nicht strafschärfend berücksichtigt werden.

Anmerkung: Auch in Sexualstrafverfahren mit dem Vorwurf der sexuellen Nötigung darf der Umstand, dass die Tat gegen den Willen einer Person begangen wurde, nicht zusätzlich als strafschärfend gewertet werden.

Denn genau das ist die Voraussetzung der Strafbarkeit und kein zusätzliches Unrechtsmerkmal.

Hier kann der vollständige Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Juni 2022 nachgelesen werden.

Sexueller Missbrauch: Der Angeklagte muss auch bei dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs wissen, welche Taten ihm konkret vorgeworfen werden.

Anmerkung: Besonders bei einer großen Anzahl von Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs muss der Angeklagte wissen, was ihm konkret vorgeworfen wird, damit der sich angemessen verteidigen kann.

Die einzelnen Taten müssen durch das Gericht genau bezeichnet werden; das gilt auch bei einem Geständnis des Angeklagten.

Hier kann der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 11. April 2022 nachgelesen werden.

Bereits im Gesetz genannte Tatbestandsmerkmale des sexuellen Missbrauchs dürfen nicht zusätzlich strafschärfend gewertet werden.

In seiner Entscheidung vom 23. November 2021 hatte der Bundesgerichtshof über eine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt zu entscheiden: 2 StR 373/21.

Der Angeklagte war wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen verurteilt worden. Dabei hatte das Gericht zu seinen besonderen Lasten gewertet, dass die Kinder unter 14 Jahren alt waren.

Der Bundesgerichtshof hat das Urteil teilweise aufgehoben und klargestellt, dass bereits im Gesetz genannte Umstände nicht zusätzlich strafschärfend berücksichtigt werden dürfen.  

Lesen Sie hier die Entscheidung:

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2 StR 373/21

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

23. November 2021 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:231121B2STR373.21.0

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts – zu Ziff. 2 auf dessen Antrag – und des Beschwerdeführers am 23. November 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Erfurt vom 29. April 2021
aufgehoben,

a) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe,

b) im Gesamtstrafenausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere für Jugendschutzsachen zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

 

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in sieben Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und in fünf Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Die Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch sowie zu den Strafaussprüchen in den Fällen 3 bis 7 der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3

2. Der Strafausspruch in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe hält hingegen sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

4

Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung zu Lasten des Angeklagten „das junge Alter der Nebenklägerin“ berücksichtigt, „die bei Begehung der Taten zwischen 11 und 12 Jahre alt, und somit deutlich jünger als die für die §§ 176, 176a StGB vorgesehene Altersgrenze von 14 Jahren“ gewesen sei.

5

Während strafschärfend berücksichtigt werden darf, dass ein Kind deutlich von der Schutzaltersgrenze entfernt ist (BGH, Beschluss vom 13. August 2013 – 4 StR 281/13, juris Rn. 5; Senat, Urteil vom 22. Oktober 2014 – 2 StR 509/13, juris Rn. 16; Urteil vom 29. April 2015 – 2 StR 405/14, juris Rn. 19), liegt in der vorliegenden Strafzumessungserwägung ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB. Angesichts des Umstands, dass die Nebenklägerin nur wenige Jahre von der Schutzaltersgrenze entfernt war, wertet das Landgericht jeweils zu Lasten des Angeklagten, dass er die Tat überhaupt begangen hat. Trotz der im Hinblick auf das Tatgeschehen maßvollen Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten bzw. drei Jahren und sechs Monaten vermag der Senat ein Beruhen des Urteils auf diesem Rechtsfehler nicht gänzlich auszuschließen.

6

3. Die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Die Feststellungen sind von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen und bleiben daher aufrechterhalten (§ 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit diese nicht mit den bisherigen in Widerspruch stehen.

Franke    Appl    Krehl

     Meyberg      Grube

Vorinstanz:
Landgericht Erfurt, 29.04.2021 – 3 KLs 130 Js 30194/18

Hier kann der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. November 2021 ebenfalls nachgelesen werden.