BGH zu überhöhter Strafe bei dem Vorwurf sexueller Missbrauch

Der Bundesgerichtshof hat in einem Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs über die Frage zu entscheiden gehabt, ob rechtstheoretische Überlegungen zur Bildung einer Gesamtstrafe herangezogen werden können.

Die klare Antwort ist: Nein! Auch in Verfahren mit dem Vorwurf sexueller Missbrauch sind Gerichte an die üblichen und gesetzlich festgelegten Kriterien gebunden. Die Höhe der Strafe muss überprüfbar und nachvollziehbar sein.

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1 StR 341/21

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. November 2021 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:161121B1STR341.21.0

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 16. November 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Augsburg vom 11. Mai 2021 im Ausspruch über die Ge- samtstrafe aufgehoben.
  2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
  3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurück- verwiesen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in neun Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Vergewaltigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und drei Monaten verurteilt. Die hiergegen mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Der Schuldspruch und der Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafen weisen keinen Rechtsfehler auf.

3

2. Der Gesamtstrafenausspruch von neun Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe hält hingegen sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.

4

a) Das Landgericht hat zwar die Gesamtstrafe unter Erhöhung der Einsatzstrafe von drei Jahren und zehn Monaten Freiheitsstrafe – bei weiteren Einzelstrafen von zweimal drei Jahren und sechs Monaten und sechsmal von zwei Jahren und acht Monaten Freiheitsstrafe im Ansatz entsprechend den rechtlichen Anforderungen des § 54 StGB gebildet. Zur Begründung der Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe führt die Jugendkammer jedoch aus: „Die Kammer hat dabei trotz des engen zeitlichen und thematischen Zusammenhangs der Taten angesichts der Anzahl der Einzelfälle vorliegend eine mehrfache Erhöhung der Einsatzstrafe ausnahmsweise deshalb für sachgerecht erachtet, weil zwar die seit dem Fortfall des sogenannten Fortsetzungszusammenhangs notwendige Bewertung als rechtlich selbständige Taten regelmäßig nicht für den Angeklagten zu ungünstigeren Rechtsfolgen führen darf, er andererseits aber auch nicht gegenüber Tätern bei Fällen mit einem der vielfachen Tatbegehung vergleichbarem Unwert- gehalt, denen eine tateinheitliche Bewertung zugrunde liegt, privilegiert werden soll.“ (UA S. 66).

5

b) Diese – abstrakten – Erwägungen zur Begründung der Höhe der Gesamtstrafe sind rechtsfehlerhaft. Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäß § 54 StGB hat das Tatgericht vornehmlich die konkret festgestellten Taten und die Person des Angeklagten zu würdigen. Abstrakte Erwägungen zum Fortfall des Fortsetzungszusammenhangs mit Blick auf das Strafenniveau sind insoweit nicht geeignet, eine Schuldangemessenheit der Strafe zu begründen. Sie verstellen vielmehr den Blick hierfür. Zudem ist die Begründung des Landgerichts nicht nachvollziehbar, inwieweit die angestellten Überlegungen „ausnahmsweise“ eine mehrfache Erhöhung der Einsatzstrafe als „sachgerecht“ rechtfertigen sollen.

6

3. Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Die Feststellungen werden von diesem Wertungsfehler nicht berührt. Sie können daher bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Ergänzende Feststel- lungen kann das neue Tatgericht treffen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.

 

Jäger Bellay Fischer

Hohoff Pernice

Vorinstanz:
Landgericht Augsburg, 11.05.2021 – J KLs 209 Js 132809/20 jug

Hier kann der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 16. November 2021 ebenfalls nachgelesen werden.

Freispruch vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs: Nur angeklagte Taten können verurteilt werden.

Mit Urteil vom 21. Oktober hat der Bundesgerichtshof eine Entscheidung des Landgerichts Stuttgart bestätigt. Dabei hat der BGH erneut klargestellt, dass auch im Falle eines Freispruchs vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs die Beweiswürdigung nur dann durch das Revisionsgericht beanstandet werden kann, wenn die Beweiswürdigung Verstöße gegen Gesetze der Logik oder gefestigte Erfahrungsgrundsätze verstößt oder Lücken aufweist.

Einen für die Verteidigung in Sexualstrafsachen sehr wichtigen Hinweis erteilt der BGH ebenfalls: Zu einer Verurteilung können nur solche Vorwürfe kommen, die auch in der Anklage entsprechend beschrieben sind. Weichen die in einer Gerichtsverhandlung festgestellten Tathandlungen und Tatzeitpunkte von dem in der Anklage beschriebenen Vorwurf ab, kann auf Grundlage dieser Anklage keine Verurteilung erfolgen.

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1 StR 46/21

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom
20. Oktober 2021 in der Strafsache gegen

wegen des Vorwurfs des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:201021U1STR46.21.0

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Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Okto- ber 2021, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Raum,

Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Jäger,
Bellay,
Prof. Dr. Bär
und Dr. Leplow,

Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ‒ in der Verhandlung ‒ als Verteidiger,

Rechtsanwalt ‒ in der Verhandlung ‒ als Vertreter des Nebenklägers,

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

  1. Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 4. November 2020 wird verworfen.
  2. Der Nebenkläger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

    Von Rechts wegen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Nebenkläger mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

2

1. Dem Angeklagten lag nach der Anklageschrift zur Last, im Zeitraum vom 15. Oktober 2001 bis 15. Oktober 2004 an 156 Wochenenden in mindestens 312 Fällen an dem am 15. Oktober 1990 geborenen Nebenkläger, dessen Alter von unter vierzehn Jahren ihm bekannt war, sexuelle Handlungen in seiner da- maligen Wohnung in M. vorgenommen zu haben. Dabei führte der Angeklagte an dem Nebenkläger entweder den Oralverkehr bis zu dessen Samener- guss oder der Angeklagte ließ sich mit dem Einverständnis des Nebenklägers bis zu dessen Samenerguss ohne Kondom anal penetrieren oder der Angeklagte führte beim Nebenkläger den ungeschützten analen Geschlechtsverkehr durch.

3

Mit der Anklageerhebung sind weitere Einzelfälle des (schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern nach §§ 176, 176a StGB aF außerhalb des Wochenendes ‒ etwa in den Ferien ‒ sowie Fälle des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gemäß § 182 StGB ab dem 15. Oktober 2004 nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden.

4

2. Das Landgericht konnte zwar feststellen, dass der Nebenkläger mehrfach, mindestens zweimal in der Wohnung des Angeklagten in M. übernachtete, aber deutlich häufiger in der Wohnung des Angeklagten in Mö. , die dieser erst am 6. September 2005 bezog. Im Verlauf der Übernachtungen tauschten der Angeklagte und der Nebenkläger sexuelle Handlungen aus, die in Mö. in wechselseitigem Analverkehr „gegipfelt“ haben sollen. Ob es bereits in M. im von der Anklage umfassten Tatzeitraum bis zum 15. Okto- ber 2004, mithin vor Vollendung des vierzehnten Lebensjahres des Nebenklägers, zu sexuellen Handlungen kam, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden waren, konnte das Landgericht aber nicht mit der für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit feststellen. Es hat den Angeklagten daher insgesamt aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Ob der Angeklagte im Anklagezeitraum vom 15. Oktober 2001 bis 15. Oktober 2004 in M. sexuelle Handlungen beging, die nicht mit einem Eindringen in den Körper verbunden waren und dem Tatbestand des § 176 StGB unterfallen, hat das Landgericht nicht geprüft. Es ist insoweit davon ausgegangen, dass solche Taten bereits verjährt sind.

II.

5

Die Revision des Nebenklägers ist zulässig (§ 400 Abs. 1 StPO), aber unbegründet. Die dem Freispruch des Angeklagten zu Grunde liegende Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung stand.

6

1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Spricht es einen Angeklagten frei, weil es Zweifel nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Insbesondere ist es ihm verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatgerichts durch seine eigene zu ersetzen. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatgericht insoweit Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, etwa hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes, wenn sie Lücken aufweist, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen gestellt werden. Ferner ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft, wenn die Beweise nicht erschöpfend gewürdigt werden oder sich den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, dass die einzelnen Beweisergebnisse in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; z.B. BGH, Urteile vom 16. Dezember 2020 ‒ 2 StR 209/20 Rn. 11; vom 14. Oktober 2020 ‒ 1 StR 33/19 Rn. 24; vom 26. Mai 2009 ‒ 1 StR 597/08, BGHSt 54, 15 Rn. 9; vom 22. Mai 2019 ‒ 5 StR 36/19 Rn. 15; vom 6. Juni 2018 ‒ 2 StR 20/18 Rn. 14 und vom 1. Juli 2020 ‒ 2 StR 326/19 Rn. 8). Dabei müssen die Gründe auch eines freisprechenden Urteils nicht jeden irgendwie beweiserheblichen Umstand ausdrücklich würdigen. Das Maß der gebotenen Darlegung hängt von der jeweiligen Beweislage und insoweit von den Umständen des Einzelfalles ab (BGH, Urteile vom 18. Mai 2021 – 1 StR 144/20 Rn. 31 und vom 4. Juni 2019 ‒ 1 StR 585/17 Rn. 28).

7

2. Solche Rechtsfehler liegen hier nicht vor. Insbesondere weist das angefochtene Urteil keinen durchgreifenden Darstellungs- oder Erörterungsmangel auf.

8

In den prägnanten Ausführungen der Urteilsgründe werden vom Landgericht die Widersprüche in den Angaben des Nebenklägers bei der hier vorliegenden Konstellation von Aussage-gegen-Aussage klar aufgezeigt. Weitergehender Darstellung des gesamten Aussageverhaltens des Nebenklägers und weiterer Zeugen im Urteil bedurfte es daher hier nicht. So hat das Landgericht nach umfassender Beweiswürdigung festgestellt, dass der Angeklagte erst am 6. September 2005 nach Mö. umgezogen ist. Damit wohnte der Angeklagte nach dem Ende des hier verfahrensgegenständlichen Tatzeitraums bis zum 15. Oktober 2004 noch nahezu ein weiteres Jahr in M. . Da der Nebenkläger bei seiner Vernehmung selbst einräumt, dass er deutlich mehr in Mö. als in M. übernachtet habe und die „intensiveren Sachen“ in Mö. passiert seien sowie Analverkehr nur in der Wohnung in Mö. stattgefunden habe, haben sich für das Landgericht nicht zu überwindende Zweifel ergeben, ob es im angeklagten Tatzeitraum bereits vor dem 15. Oktober 2004 zu den der Anklage unterfallenden sexuellen Kontakten gekommen ist. Dies gilt umso mehr, als nach den Feststellungen des Landgerichts der Angeklagte und der Nebenkläger sich erst zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 21. August 2002 – und damit deutlich später als in der Anklage angegeben ‒ kennenlernten und der Nebenkläger selbst keine genauere und widerspruchsfreie zeitliche Einordnung zum Zeitpunkt der ersten Übernachtung und zur Häufigkeit der Übernachtungen im Tatzeitraum leisten konnte. Hinzu kommt, dass alle vernommenen Zeugen übereinstimmend bestätigen, dass der Angeklagte den Nebenkläger stets mit einem VW Golf abholte und zurückbrachte, den der Angeklagte aber nach einem Kaufbeleg und der Auskunft der Zulassungsstelle erst im Dezember 2005 erwarb und auf sich zuließ. Damit ist die Beweiswürdigung des Landgerichts, dass erhebliche Zweifel nicht zu überwinden sind, ob der Angeklagte im angeklagten Tatzeitraum bereits die vorgeworfenen Taten beging, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

9

3. Wie vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend aufgezeigt, ist das Landgericht zwar rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass Taten des einfachen sexuellen Missbrauchs von Kindern nach § 176 Abs. 1 StGB aF, die vor dem 15. Oktober 2004 an den Wochenenden in M. begangen sein könnten, bereits verjährt sind. Dieser Rechtsfehler führt aber nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung; denn ein solches Geschehen ohne ein Eindringen weicht so deutlich von den in der Anklageschrift bezeichneten Taten ab, dass sie sich nicht mehr als die von der Anklage bezeichneten Taten im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO darstellen. Damit besteht auch insoweit kein durchgreifender Erörterungsmangel des Landgerichts, auf dem das Urteil beruhen könnte.

10

a) Gegenstand der Urteilsfindung sind nach § 264 Abs. 1 StPO die in der Anklage bezeichneten Taten, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellen. Nur diese sind Gegenstand der Urteilsfindung. Zwar hat das Gericht die angeklagten Taten im verfahrensrechtlichen Sinne erschöpfend abzuurteilen; hierzu gehört das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Lebensauffassung einen einheitlichen Vorgang darstellt. In diesem Rahmen muss das Tatgericht seine Untersuchung auch auf Teile der Tat erstrecken, die erst in der Hauptverhandlung bekannt werden. Diese Umgestaltung der Strafklage darf aber nicht dazu führen, dass die Identität der von der Anklage umfassten Tat nicht mehr gewahrt ist, weil das ihr zugrundeliegende Geschehen durch ein anderes ersetzt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 27. Juli 2021 – 3 StR 195/21 Rn. 5 und vom 17. Dezember 2020 ‒ 3 StR 391/20 Rn. 7 mwN). Bei Se- rienstraftaten können der Ort und die Zeit des Vorgangs, das Täterverhalten, die ihm innewohnende Richtung, also die Art und Weise der Tatverwirklichung, und das Opfer die Vielzahl der Fälle ausreichend konkretisieren, sodass nicht nur die Umgrenzungsfunktion gewahrt ist, sondern auch die Übereinstimmung von angeklagtem und ausgeurteiltem Sachverhalt überprüft werden kann (BGH, Be- schlüsse vom 27. Juli 2021 – 3 StR 195/21 Rn. 5 f. und vom 25. April 2019 ‒ 1 StR 665/18 Rn. 5 mwN).

11

b) Gemessen hieran unterfallen etwaige Fälle des einfachen sexuellen Missbrauchs nach § 176 Abs. 1 StGB aF nicht dem angeklagten Tatgeschehen.

12

Die Anklage der Staatsanwaltschaft bezieht sich ausschließlich auf Taten, die zwar nur ganz grob beschrieben und daher nicht einzeln individualisierbar sind. Alle angeklagten Taten sind aber hinsichtlich der Tatmodalitäten durch einen Oral- oder Analverkehr bis zum Samenerguss gekennzeichnet. Handlungen, die nicht mit einem Eindringen in den Körper verbunden waren, wie etwa ein vom Nebenkläger geschildertes „Streicheln“ durch den Angeklagten im Vorfeld der späteren Penetrationshandlung (UA S. 10), finden in der Anklageschrift keine Erwähnung. Derartige Geschehnisse unterscheiden sich derart deutlich im Blick auf die Tatmodalitäten von den angeklagten Taten, dass es an der Nämlichkeit der Taten fehlt. Insoweit handelt es sich um ganz andere sexuelle Handlungen als die in der Anklage geschilderten und weder – wie vom Generalbundesanwalt vertreten – lediglich um den Wegfall eines Qualifikationsmerkmals noch kleinere, die Tatmodalität noch wahrende Abweichungen; die Unterschiede sind vielmehr erheblich.

13

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 StPO.

Raum Jäger Bellay

Bär Lepow

Vorinstanz:
Landgericht Stuttgart, 04.11.2020 – 26 Js 58008/19 14 KLs

Hier kann der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20. Oktober 2021 ebenfalls nachgelesen werden.

Sexueller Missbrauch: Nebenklage scheitert mit Revision

Am 17. Februar hatte der Bundesgerichtshof über die Revision der Nebenklage gegen ein Urteil des Landgerichts Mühlhausen zu entscheiden. Dem Urteil des Landgerichts lag der Vorwurf sexueller Missbrauch zugrunde.

Die Revision der Nebenklage wurde als unzulässig verworfen. Insbesondere § 400 der Strafprozessordnung war hierbei entscheidend. Die Revision der Nebenklage ist nur zulässig, wenn die Verurteilung bei einem erfolgten Freispruch angestrebt wird oder die Verurteilung wegen eines anderen Deliktes (zum Beispiel Vergewaltigung und sexueller Missbrauch) angestrebt wird. Beides war hier nicht klar vorgetragen, deswegen war die Revision unzulässig. Als Rechtsanwalt und Verteidiger in Sexualstrafsachen sollte die wichtige Vorschrift des § 400 nie aus den Augen verloren werden.

Lesen Sie hier die Entscheidung:

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2 StR 10/21

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom

17. Februar 2021 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. hier: Revision der Nebenklägerin K.

ECLI:DE:BGH:2021:170221B2STR10.21.0

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1

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 17. Februar 2021 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin K. gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 7. September 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen zum Nachteil der Nebenklägerin K. und wegen sexueller Belästigung in zwei Fällen zum Nachteil der Nebenklägerin B. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Hiergegen richtet sich die allgemein auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Nebenklägerin
K. .

2

Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig (§ 349 Abs. 1, § 400 Abs. 1 StPO). Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und da- her unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Soweit die Revision ohne nähere Begründung die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist sie ebenfalls unzulässig. Dem Revisionsvortrag ist nicht zu entnehmen, dass das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuld- spruchs wegen einer anderen oder einer weiteren Gesetzesverletzung angegriffen wird, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Neben- kläger können nach der gesetzlichen Regelung des § 400 Abs. 1 StPO das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenklage in der Regel eines Revisionsvortrages, der deutlich macht, dass der Beschwer- deführer ein zulässiges Ziel verfolgt. Eine dahingehende Auslegung ist hier auf der Grundlage der nur allgemein erhobenen Sachrüge nicht mög- lich (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2016 – 3 StR 417/16 –, ju- ris, Rn. 2 m. w. Nachw.).“

3

Dem schließt sich der Senat an.

Franke Appl Zeng

Eschelbach Meyberg

Vorinstanz:
Mühlhausen, LG, 07.09.2020 – 806 Js 45224/19 jug 3 KLs

Hier kann der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Februar 2021 ebenfalls nachgelesen werden.

Vergewaltigung und Sexueller Missbrauch, Besitz von Kinderpornografie: Anwendung des richtigen Sexualstrafrechts und Verjährung bei Kinderpornografie

Der Bundesgerichtshof hat am 2. Februar 2021 ein Urteil des Landgerichts Landgerichts Aachen aufgehoben. Dabei ging es zum einen um die Frage, ob die Änderung des Sexualstrafrechts aus dem Jahr 2016 gegenüber der davor geltenden Rechtslage für den wegen Vergewaltigung und sexuellen Missbrauchs Angeklagten günstiger war.

Wenig überraschend kommt der Bundesgerichtshof dazu, dass die Strafen für Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Kindern  mit der Gesetzesänderung verschärft wurden. Wichtig ist auch der zweite Teil des Urteils, in dem auf die Verjährung von Strafen wegen sexueller Missbrauch von Kindern eingegangen wird. Als Rechtsanwalt mit der Spezialisierung Sexueller Missbrauch – Vergewaltigung – Kinderpornografie sind mir aktuelle Änderungen des Gesetzes geläufig. Fragen Sie mich!

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2 StR 461/20

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom

2. Februar 2021 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

ECLI:DE:BGH:2021:020221B2STR461.20.0

 

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2. auf dessen Antrag – am 2. Februar 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 25. Juni 2020

a) im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass

aa) der Angeklagte wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und Besitz kinderpornografischer Schriften in zwei Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und sexuellem Übergriff, wegen sexu- ellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, versuchtem sexuellen Übergriff und Besitz kinderpornografischer Schriften in vier Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Übergriff und Herstellung kinderpornografischer Schriften, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Übergriff und Besitz kinderpornografischer Schriften in drei Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Herstellung kinderpornografischer Schriften in drei Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Besitz kinderpornografischer Schriften und der Herstellung kinderpornografischer Schriften verurteilt ist;

bb) die Verurteilung wegen tateinheitlicher Besitzverschaffung kinderpornografischer Schriften im Fall II.5 der Urteilsgründe entfällt;

b) mit den Feststellungen aufgehoben

aa) im gesamten Strafausspruch,

bb) hinsichtlich der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung sowie

cc) im Ausspruch über die Einziehung, soweit eine externe Festplatte der Marke I. (3 GB) eingezogen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

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Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen „wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung in weiterer Tateinheit mit Sichverschaffen kinderpornografischer Schriften in zwei Fällen [Fälle II.7 und II.11 der Urteilsgründe], wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, in weiterer Tateinheit mit sexuellem Übergriff und Sichverschaffen kinderpornografischer Schriften in einem Fall [Fall II.5 der Urteilsgründe], wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch Schutzbefohlener, in weiterer Tateinheit mit versuchtem sexuellen Übergriff und mit Sichverschaffen kinderpornografischer Schriften in vier Fällen [Fälle II.1-II.4 der Urteilsgründe], wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Übergriff in wei- terer Tateinheit mit Sichverschaffen bzw. Herstellung kinderpornografischer Schriften in vier Fällen [Fälle II.6, II.9, II.10 und II.12 der Urteilsgründe], wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Sichverschaffen bzw. Herstellung kinderpornografischer Schriften in vier Fällen [Fälle II.8, II.13-II.15 der Urteilsgründe] sowie wegen Herstellung kinderpornografischer Schriften [Fall II.16 der Urteilsgründe]“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten verurteilt, seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet und eine näher bezeichnete externe Festplatte sowie ein Mobiltelefon eingezogen. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Die Verurteilung wegen einer in den Fällen II.7 und II.11 der Urteilsgründe tateinheitlich ausgeurteilten Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB sowie der in den Fällen II.1-II.11 der Urteilsgründe tateinheitlich ausgeurteilten Besitzverschaffung kinderpornografischer Schriften gemäß § 184b Abs. 4 Satz 1 StGB i.d.F. vom 31. Oktober 2008 erweist sich als durchgreifend rechtfehlerhaft.

3

a) Die Verurteilung wegen Vergewaltigung in den Fällen II.7 und II.11 der Urteilsgründe hat keinen Bestand. Entgegen der Wertung der Strafkammer stellt sich – bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise – die seit dem 10. November 2016 geltende Fassung der § 177 Abs. 2 Nr. 1, § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB in den Fällen, in denen der Tatrichter – wie hier – einen besonders schweren Fall entsprechend dem Regelbeispiel des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB annimmt, nicht als milderes Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB gegenüber der bis zum 9. November 2016 geltenden Fassung des § 179 Abs. 5 Nr. 1 StGB dar (vgl. Senat, Urteil vom 28. Februar 2018 – 2 StR 45/17, juris Rn. 15; BGH, Be- schlüsse vom 5. Juli 2017 – 4 StR 31/17, juris Rn. 3; vom 16. Mai 2017 – 3 StR 43/17, juris Rn. 6). Es verbleibt damit auch hinsichtlich des Schuldspruchs bei der Anwendung des § 179 StGB aF (vgl. Senat, Urteil vom 28. Februar 2018 – 2 StR 45/17, aaO).

4

b) Auch die tateinheitliche Verurteilung in den Fällen II.1-II.11 der Urteilsgründe wegen Sichverschaffens von kinderpornografischen Schriften gemäß § 184b Abs. 4 Satz 1 StGB aF erweist sich als rechtsfehlerhaft. Zwar verwirklichte der Angeklagte jeweils die Voraussetzungen des Tatbestandes, weil er sich mit der Aufzeichnung der Missbrauchshandlungen zur späteren eigenen Verwendung kinderpornografische Schriften verschaffte, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 3 StR 264/19, juris Rn. 11 mwN). Nach den Urteilsfeststellungen kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die maßgebliche Verjährungsfrist von fünf Jahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) im Zeitpunkt der ersten – die Verjährung unterbrechenden − Vernehmung des Angeklagten am 8. November 2019 bereits abgelaufen war, so dass der Verfolgbarkeit der Verschaffungstaten das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung entgegensteht. Denn der Angeklagte beging die Taten II.1- II.11 der Urteilsgründe im Jahr 2014, so dass in Anwendung des auch bei der Prüfung des Verfahrenshindernisses der Verfolgungsverjährung geltenden Zweifelssatzes (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2020 – 4 StR 437/20 mwN) von einer Beendigung des Verschaffungsaktes vor dem 8. November 2014 auszugehen ist.

5

Damit kommt in den Fällen II.1-II.4 und II.6-II.11 der Urteilsgründe – das Tatvideo im Fall II.5 der Urteilsgründe war zu einem nicht bekannten Zeitpunkt vor der Sicherstellung der übrigen Dateien am 9. November 2019 vom Angeklagten aufgrund dessen schlechter Qualität gelöscht worden – der Auffangtatbestand des bis zur Sicherstellung andauernden Besitzes (§ 184b Abs. 3 nF, § 2 Abs. 2 StGB) der verschiedenen Tatvideos zur Anwendung (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 3 StR 264/19, juris Rn. 14 mwN). Der Besitz der kin- derpornografischen Schriften in den Fällen II.1-II.4 und II.6-II.11 der Urteilsgründe stellt sich hier ausnahmsweise (vgl. zur Einheitlichkeit des Besitzes kinderpornografischer Schriften als Dauerdelikt Senat, Beschluss vom 15. Januar 2020 – 2 StR 321/19, juris Rn. 19 mwN) jeweils als eigenständiges Vergehen nach § 184b Abs. 3 StGB nF dar; denn der gleichzeitige Besitz mehrerer kinderpornografischer Schriften bewirkt nur dann eine Verknüpfung zu einer Tat, wenn nicht – wie hier – selbständige Verschaffungstaten festgestellt sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 2008 – 3 StR 215/08, juris Rn. 5). Dass der Angeklagte wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Verfahrenshindernisses der Verjährung nicht nach § 184b Abs. 4 Satz 1 StGB aF, sondern nur nach dem wiederauflebenden Besitztatbestand verurteilt werden kann, ändert an der konkurrenz- rechtlichen Bewertung nichts (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2019 – 3 StR 264/19, juris Rn. 23).

6

c) Der Senat ändert den Schuldspruch im vorgenannten Sinne ab. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte hiergegen nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Im Fall II.5 der Urteilsgründe hat die tateinheitliche Verurteilung wegen eines Vergehens nach § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB aF bzw. § 184b Abs. 3 StGB nF zu entfallen, da nach den Feststellungen nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte das zunächst erstellte Tatvideo in rechtsverjährter Zeit gelöscht und damit den Besitz an dieser kinderpor- nografischen Schrift bereits zu diesem Zeitpunkt endgültig aufgegeben hatte (vgl. zur Besitzaufgabe durch Löschung Senat, Urteil vom 28. März 2018 – 2 StR 311/17, juris Rn. 34 mwN). Da ergänzende Feststellungen insoweit nicht zu erwarten sind, hat die tateinheitliche Verurteilung wegen der Besitzverschaffung von kinderpornografischen Schriften in diesem Fall zu entfallen.

7

2. Der Strafausspruch unterfällt in Gänze der Aufhebung.

8

a) Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung in mehrfacher Hinsicht gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) verstoßen.

9

aa) Sie hat in den Fällen II.1-II.6, II.8-II.10 und II.12-II.15 der Urteilsgründe straferschwerend gewertet, dass der Angeklagte „immer wieder Gelegenheiten zu weiteren heimlichen Tatbegehungen schuf und ausnutzte, wobei er das Wohl der Geschädigten jeweils seinem eigenen sexuellen Interesse untergeordnet“ bzw. − in den Fällen II.7 und II.11 der Urteilsgründe − „das Wohl der Geschädigten vollkommen und rücksichtslos seinen eigenen sexuellen Interessen unter[ge- ordnet]“ habe. Damit hat die Strafkammer zum einen rechtsfehlerhaft darauf ab- gestellt, dass der Angeklagte die Straftaten überhaupt begangen hat. Zum anderen gehört es zum Regelbild der Tatbestände der §§ 176 und 176a StGB, dass sich der Angeklagte über die Interessen des missbrauchten Kindes hinwegsetzt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 17. Oktober 2018 – 2 StR 367/18, juris Rn. 4; vom 4. August 1999 – 2 StR 312/99, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Sexualdelikte 4; BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 2014 – 3 StR 318/13, juris Rn. 5; vom 14. Dezember 2004 – 4 StR 237/04, juris Rn. 11; vom 30. Juli 2002 – 4 StR 148/02, juris Rn. 6).

10

bb) Ferner hat die Strafkammer in den Fällen II.1-II.5 der Urteilsgründe neben dem zutreffenden Umstand, dass der Angeklagte bei der Tatbegehung mehrere Delikte tateinheitlich verwirklicht hat, auch zu dessen Nachteil gewertet, dass dieser „systematisch das von den Eltern der Geschädigten und den Geschädigten selbst in ihn gesetzte Vertrauen für die jeweiligen Tatbegehungen missbrauchte“. Damit hat die Strafkammer ebenfalls gegen das Doppelverwer-tungsverbot verstoßen. Eine Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfordert, dass das Tatopfer dem Angeklagten „anvertraut“ war. Das danach erforderliche Obhutsverhältnis setzt voraus, dass der Täter – regelmäßig im ausdrücklichen oder stillschweigen- den Einvernehmen mit dem Sorgeberechtigten – gegenüber dem Opfer eine übergeordnete Stellung einnimmt oder dass dieses ihn zumindest als Vertrauensperson anerkennt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 1995 – 3 StR 526/94, BGHSt 41, 137, 139; MüKo-StGB/Renzikowski, 3. Aufl., § 174 Rn. 25; vgl. auch Senat, Beschluss vom 26. Januar 2000 – 2 StR 612/99, juris Rn. 7; BGH, Be- schlüsse vom 25. Februar 1997 – 4 StR 409/96, juris Rn. 9; vom 17. Dezember 1993 – 4 StR 713/93, juris Rn. 5; OLG Bamberg, Beschluss vom 9. Oktober 2017 – 3 OLG 6 Ss 94/17, NStZ-RR 2017, 369, jeweils zu § 174 Abs. 1 Nr. 3 StGB).

11

b) Erheblichen Bedenken begegnet auch die Begründung der Strafzumessung in den Fällen II.6-II.15 der Urteilsgründe, soweit die Strafkammer bei allen Einzelstrafen die bei der Geschädigten im Nachgang zu den Taten feststellbaren negativen Tatfolgen berücksichtigt hat. Handelt es sich bei psychischen Beeinträchtigungen von Tatopfern um Folgen aller Taten, so können diese dem Angeklagten ausschließlich bei der Gesamtstrafenbildung uneingeschränkt angelastet werden. Nur wenn sie unmittelbare Folge bereits einzelner Taten sind, können sie mit ihrem vollen Gewicht bei der Bemessung der Einzelstrafe in Ansatz gebracht werden (vgl. Senat, Beschluss vom 5. November 2019 – 2 StR 469/19, juris Rn. 2; Urteil vom 5. September 2018 – 2 StR 454/17, juris Rn. 30, jeweils mwN; offen gelassen BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 – 5 StR 541/17, juris Rn. 10).

12

c) Der Senat hebt auch den für sich genommenen rechtsfehlerfreien Strafausspruch im Fall II.16 der Urteilsgründe auf, um dem neuen Tatgericht eine in sich stimmige Bemessung der Einzelstrafen zu ermöglichen.

13

3. Der Entfall der Einzelstrafen entzieht der Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage. Beides führt zum vorläufigen Wegfall der formellen Voraussetzungen der angeordneten Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung.

14

4. Die Einziehungsentscheidung hat keinen Bestand, soweit die Strafkammer die Einziehung der sichergestellten externen Festplatte angeordnet hat. Nach § 184b Abs. 6 Satz 1 StGB sind zwar Beziehungsgegenstände der Tat zwingend einzuziehen. Die rechtfehlerfreien Feststellungen belegen auch, dass der Angeklagte die Festplatte zum Speichern der inkriminierten Tatvideos verwendete. Es fehlen indes Feststellungen dazu, ob es angesichts des Wertes der sichergestellten Festplatte technisch mit verhältnismäßigem Aufwand möglich ist, die dort gespeicherten Dateien in einer Weise zu löschen, dass diese nicht wiederhergestellt werden können. Solche wären aber zu treffen gewesen, weil für Anordnungen gemäß § 184b Abs. 6 StGB der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gilt (§ 74f StGB) und gegebenenfalls von der Möglichkeit des § 74f Abs. 2 StGB Ge- brauch gemacht werden muss (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 2 StR 448/19, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 8. Mai 2018 – 5 StR 65/18, juris Rn. 9 f. mwN).

15

5. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die in die im Übrigen rechtsfehlerfreie Gefährlichkeitsprognose eingestellte Wertung der Strafkammer, diese könne auch aus dem Umstand hergeleitet werden, der Angeklagte habe „in Kenntnis seiner Neigung und der begangenen Taten […] gemeinsam mit seiner Ehefrau ernsthaft die Möglichkeit in Betracht gezogen […], selbst ein Kind zu adoptieren“, in den Feststellungen keine hinreichende Grundlage erfährt. Denn es bleibt offen, wann der Angeklagte und seine Ehefrau die dort beschriebenen Adoptionsbemühungen entfaltet haben. Ungeachtet dessen erschließt sich nicht ohne Weiteres, inwiefern den vormaligen Adoptionsbemühungen des Angeklagten ein tragfähiger Beleg für dessen zukünftige Gefährlichkeit entnommen werden kann.

Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt

Vorinstanz:
Aachen, LG, 25.06.2020 – 240 Js 494/19 65 KLs 11/20

Hier kann der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Februar 2021 ebenfalls nachgelesen werden.

Gerichte müssen in Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauch Hinweisen auf falsche Anschuldigungen nachgehen.

Die Drohung „ich bringe Dich ins Gefängnis“ kann ein Hinweis auf eine falsche Aussage sein. Anträgen der Verteidigung ist deswegen durch das Gericht nachzugehen, insbesondere wenn es sich um Aussage gegen Aussage Konstellationen handelt.

In der zu entscheidenden Sache (1 StR 354/20) beantragte der Verteidiger, den Zeugen D. zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, die Mutter habe dem Angeklagten während eines Streits zum Jahreswechsel 2016/2017 in Gegenwart dieses Besuchers gedroht, sie werde dafür sorgen, dass der Angeklagte ins Gefängnis komme. Diesen Beweisantrag lehnte das Landgericht mit der Begründung ab, die unter Beweis gestellte Tatsache werde als wahr behandelt. In den Urteils-gründen führt das Landgericht aus, ein Zusammenhang zwischen der –dem Beweisantrag entnommenen–Androhung und den abgeurteilten Taten sei nicht er-sichtlich. Es gebe weder einen Anhaltspunkt dafür, dass die Nebenklägerin von dieser Drohung Kenntnis erlangt, noch, dass die Zeugin T.das Aussageverhalten ihrer Tochter beeinflusst habe; diese habe die Missbrauchstaten erstmals gegenüber ihrem Freund offenbart (UA S. 20).b) Diese Vorgehensweise verstößt gegen §244 Abs.3 Satz3 Nr.6, Abs.6 Satz1 StPO, da die behauptete Beweistatsache für eine Wahrunterstellung ungeeignet war.

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1 StR 354/20

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom

12. November 2020 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

ECLI:DE:BGH:2020:121120B1STR354.20.0

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. November 2020 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 22. Mai 2020 mit den Feststellungen auf- gehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 132 Fällen, davon in 52 Fällen jeweils in Tateinheit mit Vergewaltigung und davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit Körperverletzung, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit versuchtem schweren sexuellen Missbrauch von Kindern und mit Kör- perverletzung, wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und wegen sexueller Nöti- gung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Daneben hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsver- wahrung angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit welcher er die Verletzung formellen und materiellen Rechts bean- standet, hat mit der Verfahrensrüge Erfolg.

2

1. Diese Verfahrensrüge hat die rechtsfehlerhafte Behandlung eines Beweisantrages zum Gegenstand, den das Landgericht mittels Wahrunterstellung (§ 244 Abs. 6 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 StPO) erledigt hat.

3

a) Der Beanstandung liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

4

Dem Angeklagten, der zur Sache geschwiegen hat, wird vorgeworfen, die Nebenklägerin, seine minderjährige Stiefenkelin, vielfach in schwerer Weise sexuell missbraucht zu haben. Nach der Vernehmung der Nebenklägerin und ihrer Mutter, der Zeugin T. , beantragte der Verteidiger, den Zeugen D. zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, die Mutter habe dem Angeklagten während eines Streits zum Jahreswechsel 2016/2017 in Gegenwart dieses Besuchers gedroht, sie werde dafür sorgen, dass der Angeklagte ins Gefängnis komme. Diesen Beweisantrag lehnte das Landgericht mit der Begründung ab, die unter Beweis gestellte Tatsache werde als wahr behandelt. In den Urteils- gründen führt das Landgericht aus, ein Zusammenhang zwischen der – dem Beweisantrag entnommenen – Androhung und den abgeurteilten Taten sei nicht ersichtlich. Es gebe weder einen Anhaltspunkt dafür, dass die Nebenklägerin von dieser Drohung Kenntnis erlangt, noch, dass die Zeugin T. das Aussageverhalten ihrer Tochter beeinflusst habe; diese habe die Missbrauchstaten erstmals gegenüber ihrem Freund offenbart (UA S. 20).

5

b) Diese Vorgehensweise verstößt gegen § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6, Abs. 6 Satz 1 StPO, da die behauptete Beweistatsache für eine Wahrunterstellung ungeeignet war.

6

aa) Das Tatgericht darf eine Beweistatsache – neben dem Rechtsfehler einer unzulässigen Einschränkung – nicht als wahr unterstellen, wenn es dadurch die vorrangige Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn an die Beweistatsache sich weitere aufklärungsbedürftige Umstände knüpfen. Denn in einer solchen Sachverhaltskonstellation können diese zusätzlichen Begleitumstände über die Tragweite der als wahr unterstellten Tatsache entscheiden. Deshalb darf ein dem Angeklagten günstiger Schluss nicht allein mit der Begründung versagt werden, es sei mit Rücksicht auf solche Umstände ein anderer Schluss möglich, wenn diese Umstände weder feststehen noch von der Beweisbehauptung umfasst werden (BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2005 – 4 StR 164/05 Rn. 6 f. [Entlastung des Angeklagten durch die Geschädigte gegenüber ihrem Bruder, um diesen zu schützen] und vom 14. August 1996 – 3 StR 262/96 Rn. 6, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahr- unterstellung 32 [Einschätzung der Nebenklägerin, dass der Angeklagte keinen Analverkehr erzwungen habe, vor dem Gespräch mit einer Lebensberaterin]; Urteile vom 6. Juli 1988 – 2 StR 315/88 Rn. 8, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 10 [Verständigungsschwierigkeiten und Missverständnis bei polizeilicher Vernehmung] und vom 26. Januar 1982 – 1 StR 802/81, NStZ 1982, 213 [hellhöriges Hotelzimmer]; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 27. April 2004 – 3 StR 112/04 Rn. 19 und vom 17. August 2011 – 5 StR 263/11 Rn. 18; Urteil vom 29. September 1998 – 1 StR 420/98 Rn. 17; LR StPO/Becker, 27. Aufl., § 244 Rn. 291; KK StPO/Krehl, 8. Aufl., § 244 Rn. 194).

7

Auf dieser Grundlage sind behauptete Tatsachen, die die Glaubwürdigkeit von Belastungszeugen erschüttern sollen, für eine Wahrunterstellung regelmäßig ungeeignet. Denn das Tatgericht wird die Glaubwürdigkeit eines den Angeklagten belastenden Zeugen und die Glaubhaftigkeit von dessen Angaben in der Regel nur dann zuverlässig beurteilen können, wenn es über die insoweit behaupteten Tatsachen Beweis erhebt (BGH, Beschlüsse vom 4. Juni 1996 – 4 StR 242/96 Rn. 5, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 31; vom 16. März 1990 – 2 StR 51/90 Rn. 15 f. und vom 3. Oktober 1989 – 4 StR 394/89 Rn. 3, BGHR StPO § 244 Abs. 2 Wahrunterstellung 3; vgl. auch BGH, Urteil vom 6. August 1986 – 3 StR 234/86 Rn. 3, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 1). Einer Aufklärung bedarf es nur dann nicht, wenn das Tatgericht den Zeugen rechtsfehlerfrei aus anderen als gewichtiger erachteten Gründen, also unabhängig von der Indiztatsache, für glaubwürdig und dessen Aussage für glaubhaft hält; dann ist die behauptete Tatsache tatsächlich bedeutungslos (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 1998 – 1 StR 287/98 Rn. 7, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 33; Urteile vom 2. März 1993 –1StR 860/92 Rn.10, 13 und vom 10.Mai1988 – 1StR80/88 Rn. 15, BGHR StPO § 244 Abs. 2 Wahrunterstellung 2; generell ablehnend gegenüber der Erstreckung des Ablehnungsgrundes der Wahrunterstellung auf Hilfstatsachen etwa LR StPO/Becker, 27. Aufl., § 244 Rn. 292, 296).

8

bb) An diesen Maßstäben gemessen hält die Behandlung des Beweisantrages der Nachprüfung nicht stand.

9

Mit dem Beweisantrag wollte der Angeklagte ersichtlich (vgl. insbesondere „sie werde dafür sorgen“) eine Anknüpfungstatsache dafür beweisen, die Zeugin T. habe – entgegen ihrer Aussage – die Nebenklägerin doch beeinflusst. Diese Beweisführung durfte ihm das Landgericht in der hier gegebenen schwierigen Aussage-gegen-Aussage-Konstellation (dazu im Einzelnen etwa BGH, Beschlüsse vom 5. April 2016 – 1 StR 53/16 Rn. 3 und vom 20. April 2017 – 2 StR 346/16 Rn. 6; jeweils mit weiteren Nachweisen), bei der es seine Überzeugung vom Tatgeschehen im Wesentlichen allein auf die Vernehmung der Nebenklägerin als der einzigen Belastungszeugin stützen konnte, nicht mittels einer Unterstellung der behaupteten Androhung als wahr in der Hauptverhandlung und nachfolgender Behandlung als „zusammenhanglos“ im Urteil abschneiden. Es hat allein – für sich genommen rechtsfehlerfrei – den möglichen Schluss aus dem unter Beweis gestellten Inhalt des Streitgesprächs gezogen, die Mutter habe ihre Androhung nicht umgesetzt. Damit hat die Kammer aber auch diesen Begleitum- stand einer Nichtumsetzung als wahr unterstellt, indes ausschließlich zu Lasten des Angeklagten. Dadurch hat das Landgericht dem Angeklagten verwehrt, einen Anhaltspunkt für eine Fremdbeeinflussung zu gewinnen, um letztendlich die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin zu erschüttern. Vielmehr hätte es zum rechtsfehlerfreien Ausschluss einer Fremdsuggestion den Inhalt des Streitgesprächs zwischen dem Angeklagten und der Mutter der Nebenklägerin aufklären müssen; indes hat das Landgericht die Zeugin T. nicht einmal mit der unter Beweis gestellten Wahrnehmung des Zeugen D. konfrontiert. Unter diesen Umständen musste der Angeklagte nicht mit einer Aufklärungsrüge beanstanden, dass die Zeugin T. nochmals hätte vernommen wer- den müssen.

10

cc) Da die behauptete Tatsache nach alledem von vornherein zur Wahr- unterstellung ungeeignet war, kann offenbleiben, ob das Landgericht vor Urteilsverkündung darauf hätte hinweisen müssen, aus dem Inhalt des Streitgesprächs keinen dem Angeklagten günstigen Schluss ziehen zu wollen (vgl. dazu insbesondere einerseits BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 1982 – 2 StR 798/81, BGHSt 30, 383, 385 und vom 27. März 2012 – 3 StR 31/12 Rn. 7 f.; andererseits BGH, Beschlüsse vom 28. August 2019 – 4 StR 199/19; vom 24. Februar 2009 – 5 StR 605/08 und vom 23. Juli 2008 – 5 StR 285/08, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 40; Urteil vom 24. Januar 2006 – 5 StR 410/05 Rn. 16, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 37: Einengung der Beweis- lage durch die Wahrunterstellung zugunsten des Angeklagten – ohne Vorabbe-urteilung der Sach- oder Rechtslage und ohne Auswirkung auf den Schuld- oder Strafausspruch – verbunden mit der Zusage, aus der als wahr unterstellten Tatsache im Urteil keine Schlüsse zu seinen Lasten zu ziehen; vgl. auch BGH, Be- schluss vom 4. Februar 2020 – 3 StR 313/19 Rn. 6 f.).

11

2. Die Sache bedarf daher der umfassenden neuen Aufklärung und Bewertung. Sollte das nunmehr zuständige Tatgericht wiederum die Anordnung von Sicherungsverwahrung nach der Ausnahmevorschrift des § 66 Abs. 3 Satz 2 StGB in Betracht ziehen, wird es zu beachten haben, dass es eine solche Ermessensentscheidung nicht auf zulässiges Verteidigungsverhalten (wie hier Schwei- gen) stützen kann (vgl. nur BGH, Beschluss vom 26. März 2020 – 4 StR 134/19 Rn. 24 mwN).

Raum Fischer Hohoff Leplow Pernice

Vorinstanz:
Freiburg, LG, 22.05.2020 – 160 Js 21393/19 7/19 15 KLs

Hier kann der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. November 2020 ebenfalls nachgelesen werden.

Beweise müssen richtig gewürdigt werden – ein Vorurteil ist kein Urteil!

Gerade in Sexualstrafverfahren mit dem Vorwurf sexueller Missbrauch von Kindern ist eine besonders sorgfältige Beweiswürdigung Pflicht, das gilt insbesondere, wenn der Angeklagte die ihm vorgeworfene Tat bestreitet.

Der zweite Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2020 eine besonders lesenswerte Entscheidung  (2 StR 152/20) zum Thema sexueller Missbrauch getroffen: Dem bestreitenden Angeklagten wurden verschiedene Sexualstraftaten zu Lasten eines Kindes vorgeworfen. Der Angeklagte bestritt die Taten. Die Verurteilung wurde durch den BGH aufgehoben, weil das Gericht es sich in der Sache zu einfach gemacht hatte. So wurden DNA Spuren nicht richtig bewertet und auch das Sachverständigengutachten zur Frage der Glaubhaftigkeit der Angaben des Kindes kritiklos übernommen.

Dazu stellt der BGH fest: „Eine psychologische Glaubwürdigkeitsbegutachtung kann die Beweiswürdigung durch den Tatrichter nicht ersetzen.“

Der Beschluss des BGH setzt sich mit den wichtigsten  Grundsätzen der Beweiswürdigung in Fällen des Vorwurfs sexueller Missbrauch auseinander und sollte für jeden Verteidiger in Sexualstrafsachen Pflichtlektüre sein. In Sexualstrafverfahren droht oft die Gefahr, dass ein Gericht die Hauptverhandlung nur als Instrument des Schuldnachweises sieht, ohne sich ein wirkliches Bild zu machen.  Dabei sind gerade Aussagen von Kindern kein einfaches Beweismittel. Kinder sind oft starken Einflüssen von Erwachsenen (aus der Familie, Vernehmungspersonen) ausgesetzt, die die ursprüngliche Erinnerung beschädigen. Umso mehr muss in der Hauptverhandlung  wirklich nach der Wahrheit geforscht werden. Dazu beizutragen, ist eine zentrale Aufgabe als Rechtsanwalt in Fällen mit dem Vorwurf sexueller Missbrauch.

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2 StR 152/20

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom

18. November 2020 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

ECLI:DE:BGH:2020:181120B2STR152.20.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. November 2020 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hanau vom 17. Dezember 2019 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in vierzehn Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen, wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in weiteren sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.

2

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg; auf die erhobenen Verfahrensbeanstandungen kommt es nicht an.

I.

3

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es zwischen dem 6. November 2008 und dem 19. Mai 2018 zu einer Vielzahl sexueller Übergriffe des Angeklagten auf seine am 6. November 2002 geborene Tochter, die bei ihrer Mutter wohnte, den Vater aber in unregelmäßigen Abständen in dessen jeweili- ger Wohnung, den Tatorten, besuchte. In im Einzelnen genannten Tatzeiträumen zeigte der Angeklagte der Geschädigten „Pornos“, berührte sie am unbekleideten Schambereich und an der Brust, forderte sie zu geschlechtsbetonter Haltung auf und fotografierte sie sodann, rieb seinen Penis an ihrer unbekleideten Vagina und führte in „jedenfalls fünf Fällen“ den Kopf der Tochter mit der Aufforderung zum Penis, diesen in den Mund zu nehmen, was in einem Fall auch erfolgte (Fälle 1 bis 12). Ferner vollzog der Angeklagte in drei Fällen den Oralverkehr an der Geschädigten (Fälle 19 bis 21), streichelte „in jedenfalls drei weiteren Fällen“mit den Fingern an der unbekleideten Vagina (Fälle 22 bis 24) und führte in einem weiteren Fall seinen Finger ein, wobei er eine blutende Verletzung verursachte (Fall 15). In drei weiteren Fällen versuchte er, einen neben dem Ehebett liegenden Vibrator in die Vagina der Geschädigten einzuführen, was wegen Schmerzen des Kindes nicht gelang (Fälle 16 bis 18). In der Nacht vom 26. auf den 27. März 2018 vollzog der Angeklagte in näher beschriebener Weise wiederholt den Ge- schlechtsverkehr an der Geschädigten gegen deren Willen (Fälle 25 bis 27), am 18. Mai 2018 den Oralverkehr (Fall 29). Am 19. Mai 2018 rieb der Angeklagte gegen den erklärten Willen des Kindes seinen Penis zwischen dessen Pobacken (Fall 30). Die Fälle 13, 14 und 28 hat die Strafkammer nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.

4

2. Der Angeklagte hat jeglichen sexuellen Übergriff auf die Geschädigte bestritten. Die Strafkammer hat die Verurteilung auf deren Angaben gestützt, „die diese sowohl bei der Polizei, in der Exploration gegenüber der Sachverständigen (…) aber insbesondere auch in der Hauptverhandlung konsistent und nachvollziehbar gemacht“ habe (UA 19). Die „Gesamtschau aller Zeugenaussagen und der übrigen Beweismittel“ – darunter eine molekulargenetische Untersuchung – lasse keinen Zweifel, „dass sich das Tatgeschehen so zugetragen hat, wie die Geschädigte es geschildert hat“ (UA 42).

II.

5

Die Beweiswürdigung leidet an durchgreifenden Darstellungsmängeln. Zwar ist diese Sache des Tatrichters und als solche vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen. Das gilt aber nicht, wenn sie – wie hier – lückenhaft ist.

6

1. §§ 261 und 267 StPO verpflichten den Tatrichter, in den Urteilsgründen darzulegen, dass seine Überzeugung von den die Anwendung des materiellen Rechts tragenden Tatsachen auf einer umfassenden, von rational nachvollziehbaren Überlegungen bestimmten Beweiswürdigung beruht (vgl. Senat, Beschlüsse vom 11. März 2020 – 2 StR 380/19, NStZ-RR 2020, 258; vom 1. Sep- tember 2020 – 2 StR 115/20; BGH, Urteil vom 24. November 1992 – 5 StR 456/92, BGHR § 261 StPO Vermutung 11 mwN; MüKo-StPO/Miebach, § 261 Rn. 114). Der Tatrichter ist – über den Wortlaut des § 267 Abs. 1 Satz 2 StPO hinaus – verpflichtet, die wesentlichen Beweiserwägungen in den Urteilsgründen so darzulegen, dass seine Überzeugungsbildung für das Revisionsgericht nachzuvollziehen und auf Rechtsfehler zu überprüfen ist (KK-StPO/Kuckein/Bartel, 8. Aufl., § 267 Rn. 12 mwN). Dem werden die Urteilsgründe nicht gerecht.

7

a) Bereits die Würdigung des Ergebnisses der molekulargenetischen Untersuchungen genügt nicht den Anforderungen, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Darlegung von Ergebnissen zu DNA-Gutachten zu stellen sind. Zwar stellt es – wie die sachverständig beratene Straf- kammer zutreffend erkannt hat – ein gewichtiges Indiz für die Richtigkeit der Angaben der Geschädigten und deren Glaubwürdigkeit dar, wenn an Vibratoren aus der Wohnung des Angeklagten DNA der Geschädigten und im Schrittbereich deren Slips Speichelspuren des Angeklagten gefunden werden. Es handelte sich ausweislich der Urteilsgründe aber jeweils um Mischspuren, so dass es nicht genügte, allein das Ergebnis des insoweit eingeholten Gutachtens mitzuteilen (zu Fällen eindeutiger Einzelspuren vgl. Senat, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – 2 StR 341/19; BGH, Beschluss vom 28. August 2018 – 5 StR 50/17, NJW 2018, 3192, 3193). Vielmehr wären dessen wesentliche Anknüpfungstatsachen und Ausführungen so darzulegen gewesen, dass das Rechtsmittelgericht prüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht; zumindest wäre die Mitteilung erforderlich gewesen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination zu erwarten ist (zu Fällen von Mischspuren vgl. Senat, Beschluss vom 8. Oktober 2019 – 2 StR 341/19; BGH, Urteil vom 6. Februar 2019 – 1 StR 499/18, NStZ 2019, 427 f.; Beschluss vom 28. August 2019 – 5 StR 419/19 Rn. 2). Die Urteilsgründe verhalten sich dazu nicht.

8

b) Insbesondere aber fehlt es an einer ausreichenden Darstellung der Angaben der Geschädigten, auf die das Landgericht seine Überzeugungsbildung maßgeblich gestützt hat.

9

aa) Inwieweit der Tatrichter gehalten ist, die Angaben eines Belastungszeugen nicht nur zu würdigen, sondern auch deren wesentlichen Inhalt wiederzugeben, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (KK-StPO/ Kuckein/Bartel, aaO, § 267 Rn. 15). Grundsätzlich ist er nicht verpflichtet, eine Zeugenaussage in den Urteilsgründen in ihren Einzelheiten wiederzugeben. Die Urteilsgründe dienen – auch in Aussage-gegen-Aussage Konstellationen – nicht der Dokumentation der Beweisaufnahme, so dass es regelmäßig verfehlt ist, Zeugenaussagen umfänglich oder gar wörtlich wiederzugeben; dies kann die Würdigung der Beweise nicht ersetzen und mitunter sogar den Bestand eines Urteils gefährden (vgl. Senat, Beschlüsse vom 9. Oktober 2002 – 2 StR 297/02, NStZ-RR 2003, 49, 51; vom 13. Mai 2020 – 2 StR 367/19 Rn. 19; BGH, Beschlüsse vom 12. August 1999 – 3 StR 271/99; vom 16. Dezember 2003 – 3 StR 417/03, wistra 2004, 150; vom 3. Februar 2009 – 1 StR 687/08, NStZ-RR 2009, 183). Der wesentliche Inhalt einer Zeugenaussage ist in den Urteilsgründen jedoch darzustellen, wenn dies aus sachlich-rechtlichen Gründen erforderlich ist, um die tatgerichtliche Beweiswürdigung auf Rechtsfehler zu überprüfen (KK- StPO/Kuckein/Bartel, aaO, § 267 Rn. 15). Dies gilt auch, wenn keine Aussage- gegen-Aussage Konstellation vorliegt. Der Tatrichter soll mit der Beweiswürdi- gung belegen, warum er – unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten – bestimmte bedeutsame tatsächliche Umstände festgestellt hat.

10

bb) Den sich hieraus im vorliegenden Fall ergebenden Anforderungen genügen die Gründe des angefochtenen Urteils nicht.

11

(1) Noch zutreffend hat die Strafkammer erkannt, dass sich die Urteilsgründe nicht auf die Mitteilung beschränken konnten, die Geschädigte habe die Missbrauchstaten zu ihrem Nachteil „so wie festgestellt geschildert“ (UA 20). Zwar mag im Einzelfall ein solcher Hinweis genügen (vgl. MüKo-StPO/Wenske, § 267 Rn. 205). Ist aber – wie hier – eine Würdigung und Bewertung der für die Urteilsfindung maßgebenden Zeugenaussage erforderlich, weil sich der Ange- klagte bestreitend zur Sache eingelassen hat, ist es erforderlich, den näheren – wesentlichen – Inhalt der den Angeklagten belastenden Aussagen darzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2009 – 4 StR 174/09, NStZ 2010, 228; zu nur „im Wesentlichen“ konstanten Angaben vgl. auch Senat, Beschluss vom 17. Juni 2009 – 2 StR 178/09 Rn. 7 f.).

12

(2) Soweit Angaben der Geschädigten in den Urteilsgründen – augen- scheinlich nur auszugsweise („z.B.“) – mitgeteilt werden, liefern sie keinen trag- fähigen Beleg für wesentliche Feststellungen zu den einzelnen Taten (Anzahl der Taten, Tatzeiten, Tatorte, Tatmodalitäten) und ermöglichen so dem Senat nicht die Nachprüfung, ob die Feststellungen zu den jeweiligen Einzeltaten und deren Anzahl auf einer tragfähigen Beweiswürdigung beruhen. Bezüge zu einzelnen der in den Fällen 1 bis 24 festgestellten Taten werden zwar erkennbar. Insoweit beschränken sich die Urteilsgründe aber auf mehr oder weniger allgemein gehaltene Ausführungen zu sexuellen Übergriffen des Angeklagten. Allein auf den mitgeteilten Angaben können die von der Strafkammer zu diesen Fällen getroffenen Feststellungen ersichtlich nicht beruhen. Weitere Beweisergebnisse, die Schlüsse hierauf zuließen, sind in den Urteilsgründen aber nicht dargelegt. Zwar ist der Tatrichter nicht gehalten, jede getroffene Feststellung zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Mai 1999 – 1 StR 104/99, NStZ-RR 1999, 272; Urteil vom 17. April 2014 – 3 StR 27/14, NStZ-RR 2014, 279, 280; Beschluss vom 30. Mai 2018 – 3 StR 486/17). Handelt es sich aber um für den Schuld- und Rechtsfolgenausspruch wesentliche Umstände, so kann auf einen Beleg in aller Regel nicht verzichtet werden (BGH, Beschlüsse vom 2. November 2016 – 3 StR 356/16 Rn. 7; vom 16. November 2017 – 3 StR 469/17).

13

(3) Gleiches gilt für die Fälle 25 bis 30, zu denen sich die Geschädigte zwar „detaillierter“ (UA 23), aber ausweislich der Urteilsgründe nicht deckungs- gleich zu den getroffenen Feststellungen geäußert hat. Zu den Fällen 25 bis 27 (drei Fälle der Vergewaltigung) hat die Geschädigte – nachvollziehbar – den Tattag memoriert und Vergewaltigungshandlungen des Angeklagten geschildert („drei oder vier Mal in dieser Nacht“). Die weiter gehende Feststellung, der Ange- klagte habe zunächst einen Vibrator zum Einsatz gebracht, findet im Urteil wiedergegebenen Angaben der Geschädigten indes ebenso wenig Widerhall wie die Feststellungen zu Fall 29, der Angeklagte habe der Geschädigten die Beine auseinandergedrückt und während des Oralverkehrs versucht seinen Finger einzuführen, oder zu Fall 30, der Angeklagte habe gefragt, ob er „das“ (Reiben seines Penis am Po) dürfe, was die Geschädigte verneint habe. Auch diese Feststellungen können also nur auf weiter gehenden oder detaillierteren Angaben der Geschädigten beruhen. Hierzu verhalten sich die Urteilsgründe jedoch nicht.

14

(4) Zu einer genaueren Mitteilung der Angaben der Geschädigten bestand vorliegend auch deswegen Anlass, weil die Strafkammer einerseits von „konsistenten“ Angaben bei der Polizei, der Sachverständigen und in der Hauptverhandlung ausgeht (UA 19), die Urteilsgründe aber an anderer Stelle mitteilen, die Ge- schädigte sei erstmals umfassend und detailliert von der Sachverständigen befragt worden, eine umfassende polizeiliche Vernehmung sei nicht erfolgt (UA 27 f.). Indes waren die Angaben der Geschädigten gegenüber der Polizei – wie den Urteilsgründen ebenfalls zu entnehmen ist – immerhin so konkret, dass sie zum Erlass eines Haftbefehls gegen den Angeklagten führten. Allein durch die Angaben der Geschädigten in der Hauptverhandlung – wie sie Eingang in die Urteilsgründe gefunden haben – werden diese Widersprüche nicht aufgelöst, was letztlich auch keine Bewertung der Aussagekonsistenz (jedenfalls zu den konkret die Taten betreffenden Aussagen) ermöglicht.

15

(5) Eine weiter gehende Darstellung der wesentlichen Angaben der Geschädigten war auch nicht deshalb entbehrlich, weil sich die Strafkammer dem Ergebnis des aussagepsychologischen Gutachtens angeschlossen hat, das ausweislich der Urteilsgründe in jeder Hinsicht den Anforderungen entspricht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. Juli 1999 – 1 StR 618/98, BGHSt 45, 164, 167 ff.). Eine psychologische Glaubwürdigkeitsbegutachtung kann die Beweiswürdigung durch den Tatrichter nicht ersetzen. Es ist nicht Aufgabe des Sachverständigen, darüber zu befinden, ob eine zu begutachtende Aussage wahr ist oder nicht; dies ist dem Tatrichter vorbehalten. Der Sachverständige soll vielmehr dem Gericht die Sachkunde vermitteln, mit deren Hilfe es die Tatsachen feststellen kann, die für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit wesentlich sind (vgl. Senat, Urteil vom 12. November 2003 – 2 StR 354/03, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 29). Daher kann das aussagepsychologische Gutachten zwar ein Indiz für die Richtigkeit einer Zeugenaussage sein (BGH, aaO), den Tatrichter aber nicht von seiner Aufgabe entbinden, nachvollziehbar darzulegen, welche Angaben er für zutreffend erachtet und daher seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat. Es genügt nicht, lediglich das Ergebnis der Schlussfolgerungen, nicht aber die Tatsachen, die einen solchen Schluss zulassen können, in den Urteilsgründen mitzuteilen (KK-StPO/Ott, 8. Aufl., § 261 Rn. 15 mwN). Im Strafverfahren geht es darum, die Glaubhaftigkeit einer konkreten Aussage zu beurteilen (KK-StPO/Krehl, 8. Aufl., § 244 Rn. 50). Der sich aus dem Erfordernis der rationalen Nachvollzieh- barkeit der Beweiswürdigung ergebenden Darstellungspflicht genügt es nicht, lediglich die Frage der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft nachvollziehbar zu begründen, ohne zugleich die Glaubhaftigkeit der auf den jeweiligen konkreten Einzelfall bezogenen Angaben (etwa die Verlässlichkeit des Erinnerungsvermögens hinsichtlich der einzelnen Tathandlung) in den Blick zu nehmen. Bleibt unklar, auf welche Angaben das Tatgericht die für die Verurteilung maßgeblichen Feststellungen stützt, kann auch die mit sachverständiger Hilfe gewonnene Überzeugung, die Aussage eines Zeugen beruhe auf tatsächlich Erlebtem, keinen ausreichenden Beitrag leisten, das gefundene Beweisergebnis nachvollziehbar zu begründen.

16

2. Der Senat kann letztlich nicht ausschließen, dass das Urteil auf den aufgezeigten Darstellungsmängeln beruht, auch wenn vieles für die Richtigkeit der Angaben der Geschädigten spricht. Dies führt zur Aufhebung des gesamten Urteils, auch um dem neuen Tatrichter eine umfassende eigene, in sich wider- spruchsfreie Würdigung und ebensolche Feststellungen zu ermöglichen.

17

3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

18

a) Den Gründen für eine Teileinstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO (hier bislang Fälle 13, 14 und 28) kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Bedeutung für die Beweiswürdigung zu den verbleibenden Vorwürfen zukommen. Ist dies nach der konkret gegebenen Beweissituation der Fall, sind die Gründe für die Teileinstellung im Urteil mitzuteilen und ihre Beweisbedeutung zu würdigen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. August 2009 – 5 StR 278/09, NStZ-RR 2009, 377, 378; vom 13. Februar 2018 − 4 StR 346/17, NStZ 2018, 618 jeweils mwN).

19

b) Der neue Tatrichter wird zu beachten und gegebenenfalls bei der Strafzumessung zu berücksichtigen haben, dass die tateinheitlich abgeurteilten Körperverletzungsdelikte – worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat – verjährt sind. Es ist ihm allerdings nicht verwehrt, verjährte Taten mit dem ihnen noch zukommenden Gewicht strafschärfend zu verwerten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Oktober 1989 – 3 StR 173/89, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 11; vom 2. März 2016 – 1 StR 619/15, wistra 2016, 268; vom 3. März 2016 – 4 StR 566/15 Rn. 3; Schäfer/Sander/Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl. Rn. 663).

20

c) Bei der Strafzumessung wird ferner zu beachten sein, dass dem zeitlichen Abstand zwischen Tat und Urteil bei Taten, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, die gleiche Bedeutung zukommt, wie bei anderen Straftaten (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2017 – GSSt 2/17, BGHSt 62, 184, 192 ff.). Genauer als bisher wird in den Blick zu nehmen sein, welche der maßgeblichen Strafzumessungserwägungen nur bei der Gesamtstrafenbildung zum Tragen kommen können. Handelt es sich beispielsweise bei psychischen Beeinträchtigungen von Tatopfern um Folgen aller Taten, so können diese dem Angeklagten lediglich bei der Gesamtstrafenbildung uneingeschränkt angelastet werden. Nur wenn sie unmittelbare Folge bereits einzelner Taten sind, können sie mit ihrem vollen Gewicht bei der Bemessung der Einzelstrafe dafür in Ansatz gebracht werden (vgl. Senat, Urteil vom 9. Juli 2014 − 2 StR 574/13, NStZ 2014, 701; Beschluss vom 5. November 2019 – 2 StR 469/19, NStZ 2020, 278 Rn. 2).

21

d) Hinsichtlich der im Kosovo erlittenen Auslieferungshaft wird eine An- rechnungsentscheidung zu treffen sein.

Franke

Krehl Meyberg Schmidt

Grube

Vorinstanz:
Hanau, LG, 17.12.2019 – 1136 Js 8902/18 2 KLs

Hier kann der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18.11.2020 ebenfalls nachgelesen werden.

Kein Urteil ohne Anklage!

Mit der Entscheidung des 3. Strafsenats vom 17. Dezember 2020 wird ein gerade in Sexualstrafverfahren mit dem Vorwurf sexueller Missbrauch immer wiederkehrendes Thema aufgegriffen: Die Funktion der Anklage als Beschreibung und eben auch Beschränkung des Tatvorwurfs. Vorwürfe, die nicht angeklagt sind, können ohne eine weitere Anklage nicht abgeurteilt werden. Es ist eine wichtige Aufgabe der Verteidigung in Sexualstrafverfahren mit dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs, dass es nur zu einer Aburteilung der in der Anklage genau bezeichneten Taten kommt. Missachtet das Gericht diese prozessuale Selbstverständlichkeit, ist der Verteidigung in der Revision möglich, eine Aufhebung des Urteils zu erreichen.

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3 StR 391/20

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom
17. Dezember 2020 in der Strafsache gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

ECLI:DE:BGH:2020:171220B3STR391.20.0

 

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 17. Dezember 2020 gemäß § 206a Abs. 1, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO ein- stimmig beschlossen:

  1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 29. April 2020 wirda) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in Fall B. I. 7. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin geän- dert, dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, des sexuellen Miss- brauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in vier Fällen und des sexu- ellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen schuldig ist.
  2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
  3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechts- mittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in vier Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

1. Soweit das Landgericht den Angeklagten in Fall B. I. 7. der Urteilsgründe verurteilt hat, fehlt es an der Verfahrensvoraussetzung einer Anklageerhebung und demzufolge auch an der eines Eröffnungsbeschlusses, so dass das Verfahren gemäß § 354 Abs. 1, § 206a Abs. 1 StPO einzustellen ist.

3

a) Mit der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage war dem Angeklagten zur Last gelegt worden, an einem nicht mehr genau feststel baren Tag etwa im September 2018 auf der Couch im Wohnzimmer mit der Nebenklägerin den Oralverkehr ausgeübt zu haben, und zwar in der Weise, dass er sie veranlasste, seinen Penis in den Mund zu nehmen.

4

b) Nach den Feststellungen des Landgerichts zu Fall B. I. 7. der Urteilsgründe führte der Angeklagte in dem genannten Zeitraum an dem besagten Ort indessen seine Hand in die Unterhose der Nebenklägerin, legte seine Finger an deren Scheide und bewegte diese hin und her.

5

Eine Nachtragsanklage, die diese Begehungsweise zum Gegenstand hatte, ist nicht erhoben worden.

6

c) Die auf die vorgenannten Feststellungen gestützte Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen hat keinen Bestand; das Verfahren ist insoweit einzustellen. Das von der Strafkammer festgestellte Geschehen weicht so deutlich von dem in der Anklageschrift geschilderten Vorgang ab, dass es sich nicht mehr als die von der Anklage bezeichnete Tat im Sinne von § 264 Abs. 1 StPO darstellt. Hierzu gilt:

7

Gegenstand der Urteilsfindung ist nur die in der Anklage bezeichnete Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO. Allerdings hat das Gericht die angeklagte Tat im verfahrensrechtlichen Sinne erschöpfend abzuurteilen; zur Tat in diesem Sinne gehört das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Lebensauffassung einen einheitlichen Vorgang darstellt. In diesem Rahmen muss das Tatgericht seine Untersuchung auch auf Teile der Tat erstrecken, die erst in der Hauptverhandlung bekannt werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2014 – 4 StR 153/14, juris Rn. 5; Beschlüsse vom 18. Oktober 2016 – 3 StR 186/16, StraFo 2017, 26; vom 27. November 2011 – 3 StR 255/11, NStZ 2012, 168 Rn. 6; vom 10. November 2008 – 3 StR 433/08, NStZ-RR 2009, 146, 147). Diese Umgestaltung der Strafklage darf aber nicht dazu führen, dass die Identität der von der Anklage umfassten Tat nicht mehr gewahrt ist, weil das ihr zugrundeliegende Geschehen durch ein anderes ersetzt wird (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2008 – 3 StR 375/08, juris Rn. 8).

8

So verhält es sich hier: In Fall B. I. 7. der Urteilsgründe weichen die Feststellungen der Strafkammer hinsichtlich der Modalitäten der Tatbegehung so erheblich vom Anklagevorwurf ab, dass mit ihnen eine andere als die angeklagte Tat beschrieben ist. Nach dem dargelegten, der Anklageerhebung zugrundelie- genden Ermittlungsergebnis war die Nebenklägerin über zwei Jahre hinweg zu jeweils nur ungefähr benannten Zeitpunkten Opfer einer größeren Anzahl verschiedenartiger sexueller Übergriffe des Angeklagten an verschiedenen Tatorten, so dass gerade der konkret beschriebenen Art und Weise der Tatverwirklichung – die hier nicht nur umgestaltet, sondern ersetzt worden ist – erhebliche Bedeutung zukam. Mangels Erhebung einer Nachtragsanklage war eine Aburteilung des Falles B. I. 7. der Urteilsgründe demnach nicht möglich. An dem Fehlen hinreichender Tatindividualisierung vermag auch die Erteilung eines diesbezüglichen Hinweises nach § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO in der Hauptverhandlung nichts zu ändern (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2014 – 4 StR 230/14, juris Rn. 8; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 265 Rn. 23, jeweils mwN).

9

2. Die auf die erhobene Sachrüge veranlasste umfassende materiell- rechtliche Überprüfung des Urteils hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben. Der durch die vorgenommene Teileinstellung des Verfahrens bedingte Wegfall der Einzelstrafe in Fall B. I. 7. der Urteilsgründe lässt den Strafausspruch gegen den Angeklagten im Übrigen unberührt. Angesichts der nach der Teileinstellung bestehenbleibenden Einzel- strafen von zweimal drei Jahren, einmal einem Jahr und neun Monaten sowie dreimal einem Jahr und sechs Monaten ist auszuschließen, dass das Landgericht ohne die weggefallene Strafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe als vier Jahre und sechs Monate erkannt hätte.

10

3. Die Entscheidung über die verbleibenden Kosten beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.

Schäfer

Spaniol Paul Erbguth

Anstötz

Vorinstanz:
Krefeld, LG, 29.04.2020 – 6 Js 1503/18 21 KLs 1/20

 

Hier kann der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17.12.2020 ebenfalls nachgelesen werden.

Anwalt in Berlin Sexueller Missbrauch Schwerer Fall sexueller Missbrauch? BGH hebt Verurteilung auf

Anwalt in Berlin Sexueller Missbrauch:  Schwerer Fall sexueller Missbrauch? BGH hebt Verurteilung auf

 

Auch im Fall eines schweren sexuellen Missbrauchs ist der Tatbestand nur dann erfüllt, wenn es tatsächlich zu einem Eindringen in den Körper kommt. Mit dieser Frage hatte der BGH sich in dem folgenden Urteil zu beschäftigen:

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 289/19
vom
15. August 2019
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. August 2019 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 31. Januar 2019 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkam-mer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Dagegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils, die auf dem vollumfänglichen und glaubhaften Geständnis des Angeklagten beruhen, manipulierte der Angeklagte am Nachmittag des 22. November 2017 am Glied und am Hodensack des dreizehnjährigen Nebenklägers. Er legte sich dann auf das bäuchlings mit entblößtem Unterleib auf dem Bett liegende Kind und drang mit seinem erigierten Glied zumindest in die Gesäßspalte ein. Nachdem der Angklagte mehrere Sekunden andauernde kopulierende Bewegungen ausgeführt hatte, kam er in der Gesäßspalte des Kindes zum Samenerguss, wobei Ejakulat des Angeklagten in den Analkanal des Kindes gelangte.

Anwalt Berlin sexueller Missbrauch

Das Landgericht hat die Tat rechtlich als schweren sexuellen Missbrauch eines Kindes bewertet. Hierfür reiche aus, dass das Ejakulat in den Körper des Kindes eingedrungen sei.
2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes gemäß § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand, weil die Feststellungen nicht belegen, dass die von dem Angeklagten vorgenommene sexuelle Handlung mit einem Eindringen in den Körper verbunden war.
a) Der Begriff des Eindringens in den Körper in § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB beschreibt besonders nachhaltige Begehungsweisen und stellt sie unter erhöhte Strafdrohung. Er ist nicht auf den Beischlaf, den Anal- oder den Oralverkehr beschränkt, sondern erfasst auch die Penetration mit anderen Körperteilen oder Gegenständen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2018 – 2 StR 419/18, Rn. 10 ff.; Urteil vom 9. Juli 2014 – 2 StR 13/14, BGHSt 59, 263 Rn. 26 mwN). Auch eine Penetration mit Körpersekreten kann ein Eindringen im Sinne dieser Vorschrift sein (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2016 – 2 StR 286/15, NStZ-RR 2016, 307; Urteil vom 9. Juli 2014 – 2 StR 13/14, BGHSt 59, 263 [jew. z. Urinie-ren in den Mund]; Beschluss vom 19. Dezember 2008 – 2 StR 383/08, BGHSt 53, 118 [Ejakulation in den Mund]; Eisele in Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 176a Rn. 8a; Renzikowski in MünchKomm StGB, 3. Aufl., § 176a Rn. 22 mwN). Da § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB ein Tätigkeits- und kein Erfolgsdelikt ist, setzt dies aber voraus, dass gerade (auch) in dem Eindringen von Körpersekret jedenfalls aus Sicht des Täters die Sexualbezogenheit des Vorgangs liegt (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juli 2014 – 2 StR 13/14, BGHSt 59, 263 Rn. 27; Fischer,StGB, 66. Aufl., § 176a Rn. 7). Allein der Umstand, dass im Zusammenhang mit einer sexuellen Handlung im Sinne des § 176 Abs. 1 und 2 StGB Körpersekrete des einen Beteiligten in den Körper des jeweils anderen gelangen, erfüllt deshalb – selbst wenn der Täter dies billigend in Kauf nimmt – für sich genommen noch nicht den Tatbestand des § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB.

Anwalt Berlin sexueller Missbrauch

b) Die Urteilsgründe verhalten sich nicht dazu, ob für den Angeklagten ein Eindringen von Ejakulat in den Anus des Kindes die Sexualbezogenheit seines Verhaltens mitbestimmt hat. Dies versteht sich hier auch nicht von selbst. Die von ihm vorgenommenen „kopulierenden Bewegungen“ mit dem Penis in der Gesäßspalte des Geschädigten hatten bei objektiver Betrachtung keine auf ein Eindringen von Körpersekret in den Körper des Tatopfers gerichtete sexuelle Konnotation. Dass sie auch auf eine anale Penetration des Geschädigten mit Ejakulat angelegt waren und diesem Umstand deshalb aus der Perspektive des Angeklagten eine den gesamten Vorgang mitprägende sexuelle Bedeutung zukam, hätte der Prüfung und Darlegung bedurft. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe erschließt sich dies nicht.

Da der Senat nicht gänzlich ausschließen kann, dass weitergehende Feststellungen zu einer tatbestandsmäßigen Penetration des Kindes getroffen werden können, ist über die Sache erneut zu verhandeln und zu entscheiden.

Rechtsanwalt sexueller Missbrauch Berlin: Entscheidung des BGH zum Sexualstrafrecht bei nicht öffentlicher Verhandlung

Rechtsanwalt sexueller Missbrauch Berlin Strafverfahren Sexualstrafrecht

Rechtsanwalt sexueller Missbrauch Berlin: Entscheidung des BGH zum Sexualstrafrecht bei nicht öffentlicher Verhandlung

Der Bundesgerichtshof hatte über die Revision eines Angeklagten zu entscheiden, bei der weitgehend ohne Öffentlichkeit verhandelt wurde. Als Rechtsanwalt in Berlin für den Bereich sexueller Missbrauch eine kurze Anmerkung: Strafverfahren auch in Sexualstrafsachen des sexuellen Missbrauchs sind werden der Regel öffentlich verhandelt. Zum Schutz des persönlichen Lebensbereichs der Beteiligten Zeugen oder auch -wie hier- des Angeklagten erlaubt das Gesetz den Auschluss der Öffentlichkeit. Das muss aber, so stellt es der Bundesgerichtshof hier fest, auch für die Plädoyers und vor allem das letzte Wort des Angeklagten -besonders wie hier bei dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs- gelten. Denn es ist nicht auszuschließen, dass ein Angeklagter in einem Verfahren ohne den Druck der Öffentlichkeit im letzten Wort Angaben macht, die er vor der Öffentlichkeit gerade nicht machen würde, dies aber  zu einer milderen Bestrafung hätte führen können.

 

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5 StR 530/19
vom
27. November 2019
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 27. November 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 6. Juni 2019 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer sexueller Missbrauch von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Übergriff und mit Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Übergriff und mit Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften in sieben Fällen sowie wegen Sichverschaffens kinder-pornographischer Schriften in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, von der es vier Monate wegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung für bereits vollstreckt erklärt hat. Die dagegen gerichte-te und auf die Rüge der Verletzung formellen sowie materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt mit einer Verfahrensrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Während der Schuldspruch von den rechtsfehlerfreien Feststellungen getragen wird, führt die Revision des Angeklagten mit der Rüge einer Verletzung von § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG zur Aufhebung des Strafausspruchs.

1. In der Hauptverhandlung wurde die Öffentlichkeit während der Vernehmung des Angeklagten zur Sache ausgeschlossen, weil zu erwarten sei, dass hierbei Umstände aus dem Intimbereich des Opfers und des Angeklagten zur Sprache kommen würden, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige Interessen sowohl des Opfers als auch des Angeklagten verletzen könnten. Der Angeklagte machte danach Angaben zur Sache. Bei den Schlussanträgen und beim letzten Wort des Angeklagten war die Öffentlichkeit hergestellt.
2. Es liegt ein Verstoß gegen § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG vor. Nach dieser Vorschrift wäre die Öffentlichkeit während der Schlussanträge zwingend auszu-schließen gewesen, nachdem Teile der Hauptverhandlung zuvor unter Aus-schluss der Öffentlichkeit stattgefunden hatten. Die Regelung des § 171b Abs. 5 GVG i.V.m. § 336 Satz 2 StPO steht der vom Angeklagten erhobenen Rüge dabei nicht entgegen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 12. November 2015 – 2 StR 311/15, NStZ 2016, 180 mit Anmerkung Arnoldi).
a) Auf dem dargelegten Verfahrensfehler kann allerdings der Schuld-spruch nicht beruhen. Angesichts des vollumfänglichen Geständnisses des An-geklagten sowie der Bildaufnahmen seiner Taten kann der Senat ausschließen, dass der Verteidiger oder der Angeklagte in nichtöffentlichen Schlussvorträgen noch Erhebliches hätten vorbringen können, das den Schuldspruch hätte infrage stellen können.  Rechtsanwalt sexueller Missbrauch Berlin

b) Dagegen kann der Strafausspruch auf dem Verfahrensfehler beruhen. Es ist möglich, dass jedenfalls der Angeklagte, wäre ihm das letzte Wort unter Ausschluss der Öffentlichkeit erteilt worden, Ausführungen gemacht hätte, die die Strafzumessung zu seinen Gunsten beeinflusst hätten. Trotz der durch den Generalbundesanwalt zutreffend als überaus maßvoll bezeichneten Strafen kann ein Beruhen des Strafausspruchs auf den Verfahrensfehler nicht völlig ausgeschlossen werden. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Rechtsanwalt sexueller Missbrauch Berlin

3. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen werden durch den Verfahrensfehler nicht berührt. Ergänzende Feststellungen sind möglich, soweit sie den bestehenden nicht widersprechen.

Fehlerhafte Beweiswürdigung: BGH hebt Verurteilung des LG Marburg wegen sexuellen Missbrauchs auf

Anwalt für Sexualstrafrecht in Berlin: Ursus Koerner von Gustorf

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Der Bundesgerichtshof hatte über die Frage zu entscheiden, ob das zuständige Landgericht Marburg gegen die Grundsätze der zulässigen Beweiswürdigung verstoßen hat. Das Ergebnis: „So geht es nicht!“

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des vom 29. Juni 2018 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) in den Fällen II.1 bis 15 der Urteilsgründe und b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe und die Maßregel.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 15 Fällen und wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und Führungsaufsicht angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision, die auf die Fälle II. 1 bis 15 der Urteilsgründe und auf den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe beschränkt ist. Die Beschwerdeführerin beanstandet insbesondere, dass der Angeklagte nicht auch wegen sexuellen Übergriffs im Sinne des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Die Beschränkung der Revision der Staatsanwaltschaft auf die Schuldsprüche in den Fällen II. 1 bis 15 der Urteilsgründe und auf den Gesamtstrafenausspruch ist nicht wirksam, soweit auch der Maßregelausspruch ausgeklammert ist.

Eine Beschränkung der Revision nach § 344 Abs. 1 StPO ist nur zulässig, soweit die Beschwerdepunkte nach dem inneren Zusammenhang des Urteils – losgelöst von seinem nicht angefochtenen Teil – tatsächlich und rechtlich unabhängig beurteilt werden können, ohne eine Überprüfung des Urteils im Übrigen erforderlich zu machen. Weiter muss gewährleistet sein, dass die nach Teilanfechtung stufenweise entstehende Gesamtentscheidung frei von inneren Widersprüchen bleiben kann (vgl. Senat, Beschluss vom 24. September 2013 – 2 StR 397/13, BGHR StPO § 341 Abs. 1 Beschränkung 1 mwN). Die Revisionsbeschränkung unter Ausklammerung eines Maßregelausspruchs ist deshalb unwirksam, wenn – wie hier – zugleich jedenfalls auch der Schuldspruch angegriffen wird, der von der Maßregelfrage nicht getrennt werden kann (vgl. Senat, Urteil vom 18. Juli 2012 – 2 StR 605/11, NStZ-RR 2013, 54 mwN). Das Landgericht hat die fakultative Anordnung der Maßregel der Führungsaufsicht insbesondere auch mit „der Anzahl der hier gegenständlichen Taten“ begründet. Hinzu kommt, dass sich die Anordnung von Führungsaufsicht bei der – von der Staatsanwaltschaft beabsichtigten – Verhängung einer mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe als entbehrlich erweisen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2000 – 4 StR 488/99, juris Rn. 5; Urteil vom 11. März 1993 – 4 StR 17/93, BGHR StGB § 256 Führungsaufsicht 1).

2. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist begründet.

a) Das angefochtene Urteil kann in den Fällen II. 1 bis 15 der Urteilsgründe keinen Bestand haben. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält – auch unter Berücksichtigung des beschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs – einer sachlich-rechtlichen Überprüfung nicht stand.

aa) In diesen Fällen hat die Strafkammer folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

Der Angeklagte begab sich erstmals Anfang Januar 2014 nachts in das Zimmer des Nebenklägers M. K., legte sich zu diesem ins Bett und streichelte unter der Kleidung des Nebenklägers dessen Penis. Im Anschluss daran bat er den Nebenkläger darum, dass dieser ihn manuell befriedige, was er bis zum Samenerguss des Angeklagten tat. In den darauffolgenden Monaten kam es zunächst wiederum im Zimmer des Nebenklägers, später in der Wohnung des Angeklagten in etwa monatlichen Abständen zu ähnlichen Vorfällen, wobei der Angeklagte in einigen Fällen den Nebenkläger bis zum Samenerguss brachte. In „fast allen“ Fällen ließ sich der Angeklagte überdies vom Nebenkläger selbst manuell befriedigen.

Die Strafkammer hat diese Feststellungen vor allem auf das von ihm als glaubhaft bewertete Geständnis des Angeklagten gestützt. Ihre Überzeugung von der Glaubhaftigkeit des Geständnisses hat es u.a. damit begründet, dass das Geständnis sich mit den Angaben des Nebenklägers M. K. in seinen polizeilichen Vernehmungen, „deckt und in Teilen über das von (ihm) Bekundete sogar hinausgeht“. So habe der Nebenkläger K. die Taten des Angeklagten so geschildert, wie dieser sie eingeräumt habe und wie sie „oben“ festgestellt worden seien. Ausweislich des Inhalts der polizeilichen Vernehmungen des Nebenklägers K. habe dieser „insbesondere“ angegeben, der Angeklagte habe „da ein bisschen rumgestreichelt […], bis er (M.) davon aufgewacht sei; als er (M.) dann gemerkt habe, dass sein Penis dadurch hart geworden sei, habe er dem Angeklagten gesagt, dass er das nicht wolle und er gehen solle, was der Angeklagte dann auch getan habe.“

bb) Die Beweiswürdigung leidet mit Blick auf die Angaben des Nebenklägers M. K. an einem durchgreifenden Erörterungsmangel.

(1) Die Beweiswürdigung ist originäre Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Allein ihm obliegt es, die Ergebnisse der Hauptverhandlung festzustellen und abschließend zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein. Es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 – 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 mwN). Das Revisionsgericht hat die Beweiswürdigung des Tatrichters selbst dann hinzunehmen, wenn eine anderweitige Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 2015 – 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178, 179; vom 5. Dezember 2013 – 4 StR 371/13, juris Rn. 9). Es ist auf die Prüfung beschränkt, ob die Beweiswürdigung des Tatgerichts mit Rechtsfehlern behaftet ist, weil sie Lücken oder Widersprüche aufweist, mit Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht übereinstimmt oder sich so weit von einer Tatsachengrundlage entfernt, dass sich hierzu gezogene Schlussfolgerungen letztlich als reine Vermutung erweisen (vgl. BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 – 1 StR 360/16, BeckRS 2017, 104320; Urteil vom 21. März 2013 – 3 StR 247/12, NStZ 2013, 420, 421). Insbesondere sind die Beweise erschöpfend zu würdigen. Dabei ist der Tatrichter gehalten, sich mit den festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinanderzusetzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen (Senat, Urteil vom 5. Juli 2017 – 2 StR 110/17, juris Rn. 6 mwN).

(2) Nach diesen Maßstäben begegnet die Beweiswürdigung angesichts der als glaubhaft bewerteten – wenn auch nur kursorisch dargestellten – Aussage des Nebenklägers durchgreifenden Bedenken. Danach ergeben sich konkrete Anhaltspunkte für einen erheblicheren Tatbeitrag des Angeklagten, als es seinem Geständnis entspricht. Dieses hätte eingehender Erörterung und erschöpfender Würdigung durch den Tatrichter bedurft (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992 – 3 StR 431/92, BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 20; weitere Nachweise bei KK-StPO/Ott, 8. Aufl., § 261 Rn. 56, 92).

(a) Auf der Grundlage des festgestellten Aussageinhalts des Nebenklägers zum Kerngeschehen kann sich das Verhalten des Angeklagten in den Fällen II. 1 bis 15 der Urteilsgründe als (jeweils) tateinheitlich begangenen (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1991 – 5 StR 364/91, BGHSt 38, 68, 71) sexuellen Übergriff gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB darstellen (zum milderen Gesetz gemäß § 2 Abs. 3 StGB im Hinblick auf das zur Tatzeit geltende Recht nach § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2017 – 3 StR 524/16, NStZ-RR 2017, 242).

Mit dem zur Erektion führenden Streicheln des Penis des offensichtlich bereits schlafenden Nebenklägers hätte der Angeklagte eine sexuelle Handlung an dem Nebenkläger vorgenommen (zum Schlaf als tiefgreifende Bewusstseinsstörung i.S.v. § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB aF vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2013 – 1 StR 108/13, BGHR StGB § 179 Abs. 1 Widerstandsunfähigkeit 14; Urteil vom 24. September 1991 – 5 StR 364/91, BGHSt 38, 68, 71; zur sexuellen Handlung im Sinne von § 184h Nr. 1 StGB vgl. Senat, Beschluss vom 6. Juni 2017 – 2 StR 452/16, StV 2018, 231 f.). An der Erheblichkeit der objektiv und subjektiv sexualbezogenen Handlungen bestehen keine Zweifel. Für die Vollendung des Tatbestandes reicht es aus, dass der Täter – wie es nach der Aussage des Nebenklägers der Fall gewesen sein soll – mit einer sexuellen Handlung am Körper des widerstandsunfähigen Opfers begonnen hat (BGH, Urteil vom 24. September 1991 – 5 StR 364/91, BGHSt 38, 68, 71); unerheblich wäre es, dass der Nebenkläger infolge der Manipulationen des Angeklagten aufgewacht ist.

(b) Ob es – wie der Generalbundesanwalt meint – eher fernliegt, dass der Angeklagte eine etwaige Widerstandsunfähigkeit ausgenutzt hat, unterliegt nicht revisionsgerichtlicher Überprüfung. Denn das Landgericht, das sich rechtsfehlerhaft nicht mit den im Kerngeschehen jeweils abweichenden Schilderungen des Angeklagten und des Nebenklägers auseinandergesetzt hat, hat sich – auch deswegen – nicht veranlasst gesehen, entsprechende Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu treffen.

(3) Angesichts des im Raum stehenden erheblicheren Tatbeitrags des Angeklagten kann der Senat nicht ausschließen, dass das Urteil zum Vorteil des Angeklagten auf diesem Erörterungsmangel beruht.

b) Die Aufhebung der Verurteilungen in den Fällen II.1 bis 15 der Urteilsgründe entzieht auch der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage. Ferner hebt der Senat den Maßregelausspruch auf, weil die Verurteilung in den genannten Fällen ebenfalls Grund der Anordnung der Führungsaufsicht nach dem Ermessen des Gerichts gemäß § 68 Abs. 1, § 181b StGB war. Zudem kann sich die Anordnung von Führungsaufsicht bei der – mit der Revision der Staatsanwaltschaft beabsichtigten – Verhängung einer mehrjährigen Gesamtfreiheitsstrafe als entbehrlich erweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2000 – 4 StR 488/99, juris Rn. 5; Urteil vom 11. März 1993 – 4 StR 17/93, BGHR StGB § 256 Führungsaufsicht 1; vgl. auch Schönke/ Schröder/Kinzig, StGB, 30. Aufl., § 68 Rn. 7 mwN).