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Ein Täter-Opfer-Ausgleich ist auch dann möglich, wenn der Angeklagte nicht alle ihm vorgeworfenen Tathandlungen einräumt

Der Ausgleich zwischen Täter und Opfer durch eine Geldzahlung ist schon seit fast 30 Jahren gesetzlich geregelt durch § 46a StGB. Stellt das Gericht fest, dass ein solcher Ausgleich stattgefunden hat, ist die Strafe zu mildern. Auch bei Sexualstraftaten (Vergewaltigung, sexueller Missbrauch, sexuelle Belästigung) kommt diese Regelung oft zur Anwendung.

Der Bundesgerichtshof hat mit einer Entscheidung aus dem August 2022 festgestellt, dass ein Geständnis zwar regelmäßig, nicht aber in jedem Fall Voraussetzung für einen Ausgleich ist, der zu einer milderen Bestrafung führt.

Hier kann der Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 9. August 2022 nachgelesen werden.