Fachanwalt für Strafrecht, Verteidiger für Sexualstrafrecht in Berlin-Schöneberg: Ursus Koerner von Gustorf

Sie haben eine Vorladung der Polizei wegen des Vorwurfs eines sexuellen Übergriffs erhalten?

Als Anwalt in Berlin verteidige ich Sie in allen Angelegenheiten rund um dieses Thema. Mein besonderes Fachgebiet ist das Sexualstrafrecht in all seinen Bereichen, deswegen verteidige ich Sie mit großer Erfahrung auch bei diesem Vorwurf.

Immer gilt:

Machen Sie jetzt keine Angaben – ich sage den Vernehmungstermin für Sie ab. 

Fachanwalt für Strafrecht, Verteidiger für Sexualstrafrecht in Berlin-Schöneberg: Ursus Koerner von Gustorf

Fachanwalt für Strafrecht, Verteidiger für Sexualstrafrecht in Berlin-Schöneberg: Ursus Koerner von Gustorf

Was versteht man unter einem sexuellen Übergriff?

Mit dem 50. Strafrechtsänderungsgesetz vom 10. November 2016 – oft unterem Begriff „Nein-heißt-nein-Modell“ simplifiziert – ist das Sexualstrafrecht in seinem Kern neu definiert worden. Für den Tatvorwurf „sexuelle Nötigung“ reicht es nun bereits aus, „gegen den Willen“ einer Person sexuelle Handlungen vorzunehmen. Anders als früher ist die Anwendung von Gewalt oder Drohung nicht mehr notwendig, um den Tatbestand zu erfüllen.

Was ist der Unterscheid zwischen einem sexuellen Übergriff und Vergewaltigung?

Kommt es bei einer Tat gegen der Willen des Opfers zur Anwendung von Gewalt oder einer Bedrohung, spricht man von Vergewaltigung. Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung sind im Strafgesetzbuch unter § 177 StGB zusammengefasst worden. Deswegen liest man auf Vorladungen der Polizei oft „sexueller Übergriff/sexuelle Nötigung/Vergewaltigung“ obwohl es gar nicht um eine Vergewaltigung geht.

War es nur ein Flirt? Oder schon sexuelle Nötigung?

Die neuen Vorschriften im Sexualstrafrecht haben zu einer Art Standardsituation bei vielen Ermittlungsverfahren geführt: Oft haben Strafanzeigen ihren Ausgang im Zuge eines Kennenlernens im Zusammenhang mit Onlinedating, Clubbesuchen oder Datingevents. Dabei scheint der äußerliche Ablauf auf einvernehmlichen Sexualkontakt hinauszulaufen. Zwei Menschen kommen sich schnell nahe – vielleicht zu schnell.

Erklärt ein Beteiligter oder eine Beteiligte (in fast allen Fällen geht die Anzeige von Frauen aus), alles (oder Teile des Geschehens) hätten sich gegen ihren oder seinen Willen abgespielt, kommt es bei einer Strafanzeige zu einem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren. Dass dabei regelmäßig Aussage gegen Aussage steht, ist im Sexualstrafrecht nicht neu. Der Umgang mit dieser Situation gehört zum sicheren Handwerkszeug eines erfahrenen Strafverteidigers im Bereich des Sexualstrafrechts.

Wieso man eine Anzeige nicht auf die leichte Schulter nehmen sollte:

Auch wenn Sie das sichere Gefühl haben, nichts Falsches getan zu haben oder dass sich in Ihren Augen alles ganz anders abgespielt haben mag: Einer Anzeige wegen sexueller Nötigung sollte von Anfang an ganz entschieden und mit professioneller Hilfe entgegnet werden. Denn auch ohne objektive Beweise (Bsp. Tatwaffe, Verletzungen) kann ein Ermittlungsverfahren für den Beschuldigten gefährlich werden. Das vermeintliche Opfer hat die Ausgangssituation selbst geschaffen und kein nachvollziehbares Verhalten nach der angeblichen Tat gezeigt? Auch das ist nichts Ungewöhnliches in solch einem Verfahren und sollte ebenfalls nicht unterschätzt werden.

Deshalb:

Machen Sie ohne Beratung keine Aussage! Beauftragen Sie einen erfahrenen Anwalt für sexuelle Nötigung. Sie sind nicht verspflichtet, sich zum Sachverhalt zu äußern. Es ist ihr gutes Recht, zu schweigen. Als Ihr Verteidiger entscheide ich erst nach Einsicht in die vorliegenden Beweismittel, ob Sie Angaben machen sollten. Sollte es aus meiner Sicht sinnvoll sein, etwas zu den Vorwürfen zu sagen, geschieht das auch nicht in einer Vernehmung durch die Polizei. Ich gebe dann eine zwischen uns abgestimmte schriftliche Erklärung ab. Sie müssen nirgends erscheinen und sich auch keinen Fragen stellen.

Reale Gefahr, auch ohne objektive Beweise.

Die Behauptung, es sei etwas ohne den Willen der Anzeigeerstatterin passiert, steht erst einmal im Raum und Ermittlungen werden aufgenommen. Selbstverständlichkeiten wie die Unschuldsvermutung müssen in solchen Verfahren leider oft mitverteidigt werden. Denn oft ist die Überlegung der Polizei oder Staatsanwaltschaft: „Wieso sollte die Zeugin denn lügen?“ Dabei wäre die richtige Frage: „Wieso sollte der Beschuldigte die Tat denn begehen? Und woher wissen wir, dass die Angaben der Zeugin richtig sind?“

Meine bisherigen Erfahrungen mit der neuen Gesetzeslage zeigen, dass Vorwürfe einerseits schneller zur Anklage gebracht werden, gleichzeitig aber die Anzahl an Freisprüchen steigt. Umso mehr sollten Sie sich von Anfang an kompetent beraten lassen, am besten von einem Fachanwalt für Strafrecht mit dem Schwerpunkt Sexualstrafrecht und erfahrenen Anwalt für Sexuelle Nötigung.

Wie ist das Vorgehen bei einer Anklage?

Haben Sie Post oder Besuch von der Polizei bekommen? Dann ist es wichtig, dass Sie ruhig bleiben und sofort einen Anwalt einschalten. Als Anwalt für sexuelle Nötigung gehören solche Fälle zu meiner täglichen Arbeit, Ich bewahre den Überblick, berate meine Mandanten und kläre sie über die Möglichkeiten sowie die nächsten Schritte auf. Und das mit einer Erfahrung von weit über 20 Jahren als Verteidiger in Sexualstrafsachen.  Steht eine Verhandlung an oder befinden Sie sich gar in Untersuchungshaft, kann ich selbstverständlich auch Ihr Strafverteidiger für den Vorwurf der sexuellen Nötigung sein. Sie können mich hierbei auf folgenden Wegen erreichen:

Was kostet die Verteidigung in einem Verfahren wegen sexueller Nötigung/ sexuellem Übergriff?

Zuallererst: Die telefonische Kontaktaufnahme mit einer ersten Einschätzung der Lage löst keine Kosten aus. Eine persönliche Beratung beim Vorwurf der sexuellen Nötigung kostet, je nach Umfang, zwischen 80 und 200 Euro.

Eine wirkliche Einschätzung der Lage ist aber in jedem Fall erst nach erfolgter Akteneinsicht möglich. Hierfür ist eine Beauftragung, also ein Mandat notwendig. Ich arbeite grundsätzlich so, dass ich für eine Akteneinsicht und die anschließende Einschätzung 500 Euro (zzgl. 19% Umsatzsteuer) als Vorschuss in Rechnung stelle. Das ist nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ein üblicher Satz. Sollte vorher die oben genannte kostenpflichtige erste Beratung stattgefunden haben, werden die bereits bezahlten Kosten von den 500 Euro natürlich abgezogen.

Nach der erfolgten Akteneinsicht kann ich eine Einschätzung der restlichen Kosten vornehmen. Grundsätzlich gibt es zwei Arten der Abrechnung eines Mandates: Entweder eine Honorarvereinbarung oder ein Tarif auf Grundlage des RVG.

  1. Eine Honorarvereinbarung schlage ich vor, wenn die gesetzlichen Gebühren nicht ausreichen für eine angemessene Honorierung. Das gilt insbesondere in einem laufenden Ermittlungsverfahren (das ist der Teil des Verfahrens vor Anklageerhebung). Die Honorarvereinbarung wird entweder mit einer Pauschale für einen bestimmten Verfahrensabschnitt getroffen oder auf Stundenbasis. Bezahlte Vorschüsse werden abgezogen.
  2. Kommt keine Einigung über das Honorar zustande, rechne ich meine Tätigkeit nach dem RVG ab.

Fazit:
Ihr Kostenrisiko bei einer Beauftragung ist somit gut überschaubar und liegt bei maximal 500 Euro. So sind Sie stets im Bild über die entstehenden Kosten.

Was mir wichtig ist:

Eine Honorarforderung ohne Akteneinsicht ist aus meiner Sicht nicht seriös. Denn ohne Akteneinsicht ist der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit nicht einzuschätzen. Nehmen wir das gute alte Beispiel mit der Autowerkstatt: Hier würden Sie sicher auch keinen Festpreis vereinbaren, bevor Ihr Auto genau untersucht wurde und überhaupt klar ist, wo das Problem liegt und was an dem Fahrzeug getan werden muss.

Vertrauensvolle Zusammenarbeit beginnt bei der Frage des Geldes. Deswegen nehme ich mir für die Berechnung des Honorars und die damit einhergehenden Fragen meiner Mandanten die nötige Zeit.

Was tun im Notfall?

Wenn Sie eine Vorladung mit der Beschuldigung  „sexuelle Nötigung“ oder „sexueller Übergriff“ erhalten haben, kontaktieren Sie mich sofort!

Vorgehen im Notfall

Fachanwalt für Strafrecht mit dem Schwerpunkt Sexualstrafrecht

Als Fachanwalt für Strafrecht mit dem Schwerpunkt Sexualstrafrecht vertete ich Mandanten unter Anderem in folgenden Themenbereichen: