Sexueller Missbrauch: Nebenklage scheitert mit Revision

Am 17. Februar hatte der Bundesgerichtshof über die Revision der Nebenklage gegen ein Urteil des Landgerichts Mühlhausen zu entscheiden. Dem Urteil des Landgerichts lag der Vorwurf sexueller Missbrauch zugrunde.

Die Revision der Nebenklage wurde als unzulässig verworfen. Insbesondere § 400 der Strafprozessordnung war hierbei entscheidend. Die Revision der Nebenklage ist nur zulässig, wenn die Verurteilung bei einem erfolgten Freispruch angestrebt wird oder die Verurteilung wegen eines anderen Deliktes (zum Beispiel Vergewaltigung und sexueller Missbrauch) angestrebt wird. Beides war hier nicht klar vorgetragen, deswegen war die Revision unzulässig. Als Rechtsanwalt und Verteidiger in Sexualstrafsachen sollte die wichtige Vorschrift des § 400 nie aus den Augen verloren werden.

Lesen Sie hier die Entscheidung:

page1image49334592

2 StR 10/21

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom

17. Februar 2021 in der Strafsache gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. hier: Revision der Nebenklägerin K.

ECLI:DE:BGH:2021:170221B2STR10.21.0

page2image117839168

1

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 17. Februar 2021 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision der Nebenklägerin K. gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 7. September 2020 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen zum Nachteil der Nebenklägerin K. und wegen sexueller Belästigung in zwei Fällen zum Nachteil der Nebenklägerin B. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Hiergegen richtet sich die allgemein auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Nebenklägerin
K. .

2

Das Rechtsmittel erweist sich als unzulässig (§ 349 Abs. 1, § 400 Abs. 1 StPO). Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift ausgeführt:

„Die Rüge der Verletzung formellen Rechts ist nicht ausgeführt und da- her unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Soweit die Revision ohne nähere Begründung die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist sie ebenfalls unzulässig. Dem Revisionsvortrag ist nicht zu entnehmen, dass das Urteil mit dem Ziel einer Änderung des Schuld- spruchs wegen einer anderen oder einer weiteren Gesetzesverletzung angegriffen wird, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Neben- kläger können nach der gesetzlichen Regelung des § 400 Abs. 1 StPO das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenklage in der Regel eines Revisionsvortrages, der deutlich macht, dass der Beschwer- deführer ein zulässiges Ziel verfolgt. Eine dahingehende Auslegung ist hier auf der Grundlage der nur allgemein erhobenen Sachrüge nicht mög- lich (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2016 – 3 StR 417/16 –, ju- ris, Rn. 2 m. w. Nachw.).“

3

Dem schließt sich der Senat an.

Franke Appl Zeng

Eschelbach Meyberg

Vorinstanz:
Mühlhausen, LG, 07.09.2020 – 806 Js 45224/19 jug 3 KLs

Hier kann der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Februar 2021 ebenfalls nachgelesen werden.