1. Diese Verfahrensrüge hat die rechtsfehlerhafte Behandlung eines Beweisantrages zum Gegenstand, den das Landgericht mittels Wahrunterstellung (§ 244 Abs. 6 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 Nr. 6 StPO) erledigt hat.
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a) Der Beanstandung liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
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Dem Angeklagten, der zur Sache geschwiegen hat, wird vorgeworfen, die Nebenklägerin, seine minderjährige Stiefenkelin, vielfach in schwerer Weise sexuell missbraucht zu haben. Nach der Vernehmung der Nebenklägerin und ihrer Mutter, der Zeugin T. , beantragte der Verteidiger, den Zeugen D. zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, die Mutter habe dem Angeklagten während eines Streits zum Jahreswechsel 2016/2017 in Gegenwart dieses Besuchers gedroht, sie werde dafür sorgen, dass der Angeklagte ins Gefängnis komme. Diesen Beweisantrag lehnte das Landgericht mit der Begründung ab, die unter Beweis gestellte Tatsache werde als wahr behandelt. In den Urteils- gründen führt das Landgericht aus, ein Zusammenhang zwischen der – dem Beweisantrag entnommenen – Androhung und den abgeurteilten Taten sei nicht ersichtlich. Es gebe weder einen Anhaltspunkt dafür, dass die Nebenklägerin von dieser Drohung Kenntnis erlangt, noch, dass die Zeugin T. das Aussageverhalten ihrer Tochter beeinflusst habe; diese habe die Missbrauchstaten erstmals gegenüber ihrem Freund offenbart (UA S. 20).
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b) Diese Vorgehensweise verstößt gegen § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 6, Abs. 6 Satz 1 StPO, da die behauptete Beweistatsache für eine Wahrunterstellung ungeeignet war.
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aa) Das Tatgericht darf eine Beweistatsache – neben dem Rechtsfehler einer unzulässigen Einschränkung – nicht als wahr unterstellen, wenn es dadurch die vorrangige Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) verletzt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn an die Beweistatsache sich weitere aufklärungsbedürftige Umstände knüpfen. Denn in einer solchen Sachverhaltskonstellation können diese zusätzlichen Begleitumstände über die Tragweite der als wahr unterstellten Tatsache entscheiden. Deshalb darf ein dem Angeklagten günstiger Schluss nicht allein mit der Begründung versagt werden, es sei mit Rücksicht auf solche Umstände ein anderer Schluss möglich, wenn diese Umstände weder feststehen noch von der Beweisbehauptung umfasst werden (BGH, Beschlüsse vom 19. Juli 2005 – 4 StR 164/05 Rn. 6 f. [Entlastung des Angeklagten durch die Geschädigte gegenüber ihrem Bruder, um diesen zu schützen] und vom 14. August 1996 – 3 StR 262/96 Rn. 6, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahr- unterstellung 32 [Einschätzung der Nebenklägerin, dass der Angeklagte keinen Analverkehr erzwungen habe, vor dem Gespräch mit einer Lebensberaterin]; Urteile vom 6. Juli 1988 – 2 StR 315/88 Rn. 8, BGHR StPO § 244 Abs. 3 Satz 2 Wahrunterstellung 10 [Verständigungsschwierigkeiten und Missverständnis bei polizeilicher Vernehmung] und vom 26. Januar 1982 – 1 StR 802/81, NStZ 1982, 213 [hellhöriges Hotelzimmer]; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 27. April 2004 – 3 StR 112/04 Rn. 19 und vom 17. August 2011 – 5 StR 263/11 Rn. 18; Urteil vom 29. September 1998 – 1 StR 420/98 Rn. 17; LR StPO/Becker, 27. Aufl., § 244 Rn. 291; KK StPO/Krehl, 8. Aufl., § 244 Rn. 194).