BGH-Urteil zur Konkurrenz zwischen sexuellem Missbrauch mit und ohne Körperkontakt
Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des Landgerichts Ellwangen im Schuldspruch geändert (1 StR 477/24), weil das Landgericht die bei der Verurteilung zugrunde gelegten Tatbestände des sexuellen Missbrauchs mit und ohne Körperkontakt nicht in das richtige Verhältnis gesetzt hat.
Der BGH schreibt hierzu:
„Im Ansatz zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass der Angeklagte durch sein Onanieren vor der Nebenklägerin und das Führen ihrer Hand auf seinen entblößten erigierten Penis sowie das Berühren der Brüste und des Pos des Mädchens sowohl den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) als auch den des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind (§ 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB) verwirklichte. Es hat dabei indes nicht beachtet, dass in dieser Fallkonstellation bei der von dem Landgericht – den Angeklagten nicht beschwerend – angenommenen natürlichen Handlungseinheit § 176a Abs. 1Nr. 1 StGB hinter der schwereren Form des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zurücktritt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2024 – 1 StR 468/23 Rn. 2 und vom 23. Juli 2024 – 6 StR 376/24 Rn. 3; jeweils mwN).“