Verteidigung gegen den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs.

Sie haben eine Vorladung wegen des Vorwurfs „sexueller Missbrauch“ bekommen?

Als Anwalt mit dem Schwerpunkt Sexualstrafrecht in Berlin verteidige ich Sie entschlossen gegen den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs. Mein Fachgebiet ist das Sexualstrafrecht in allen Aspekten, daher verfüge ich auch über umfangreiche Erfahrungen in der Verteidigung gegen diesen Vorwurf.

Wie werden Fälle von sexuellem Missbrauch verteidigt?

Wie bei allen anderen Delikten des Sexualstrafrechts haben Angeklagte schon vor der Gerichtsverhandlung mit dem ersten Urteil zu rechnen: Der allgemeinen Vorverurteilung. Denn sobald es um das Thema geht, schrillen bei den Meisten die Alarmglocken. Die öffentliche Meinung -ungeachtet des eigentlichen Vorwurfs und seines Wahrheitsgehaltes – steht bereits fest: „Irgendwas wird schon dran sein“. Bei wohl keinem anderen Vorwurf im Sexualstrafrecht ist die Gefahr der Vorverurteilung höher. Denn anders als bei den übrigen Sexualdelikten sind die vermeintlichen Opfer immer schwach und schutzlos. Das erklärt die schnelle Vorverurteilung zwar, sollte aber aus Sicht der Verteidigung immer Anlass geben, besonders genau hinzuschauen.

Während sich die Verteidigung gegen den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern oft auf Tatsächlichkeiten bezieht (Gab es eine Tat? Und wenn ja, wer ist der Täter?), sieht es beim sexuellen Missbrauch von Schutzbefohlenen und Jugendlichen etwas anders aus: Hier erweitert sich der Schwerpunkt der Verteidigung oft auf eine Verteidigung auf rechtlicher Ebene. So kann es (ungeachtet der Frage, ob es die angeklagte Tat überhaupt gab) schon aus rein rechtlichen Gründen eine Strafbarkeit ausscheiden: Denn grundsätzlich sind sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen und Jugendlichen (Personen von mindestens 14 Jahren) nicht strafbar. Dies ändert sich nur dann, wenn besondere Umstände hinzutreten wie beispielsweise „das Anvertrautsein zur Betreuung, Erziehung oder Ausbildung“.

Was sagt das Gesetz?

Den Begriff des sexuellen Missbrauchs nennt das Strafgesetzbuch in verschiedenen Paragrafen. In der gerichtlichen Praxis geht es meist um den sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB), von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB), und von Jugendlichen (§ 182 StGB).

Wieso braucht man beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs einen Fachanwalt mit besonderen Kenntnissen?

Wird der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs erhoben, werden seitens der Ermittler alle Hebel in Bewegung gesetzt, um eine Anklage gegen den Beschuldigten „wasserdicht“ zu machen. Gerade aufgrund der Versäumisse und Pannen, die in letzter Zeit passiert sind, will man nicht als „untätige Behörde“ im Fokus der Öffentlichkeit stehen. Da die Gegenseite also extrem genau hinschaut, ist es in so einem Fall umso wichtiger, sich mit einem Fachanwalt für Strafrecht mit dem Schwerpunkt Sexualstrafrecht zusammenzusetzen, um alle weiteren Schritte zu besprechen. Was ist eine Einlassung? Was ist ein Geständnis? Und wie kann das Ganze in einem Strafprozess richterlich gewertet werden? Überlassen Sie hier nichts dem Zufall und vertrauen Sie sich einem Fachanwalt für Strafrecht mit dem Schwerpunkt Sexualstrafrecht an.

Was versteht man unter sexuellem Missbrauch?

Was im Volksmund oft „Kindesmissbrauch“ genannt wird, wird von Seiten der Gesetzgebung etwas differenzierter betrachtet: Grundsätzlich geht es hier um das vom deutschen Gesetzgeber geschützte Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung. Die sexuelle Selbstbestimmung kann durch Missbrauchshandlungen grundsätzlich in zweierlei Weise verletzt werden: Zum einen kann eine Handlung gegen den Willen des Opfers vorgenommen werden. Zum anderen gibt es auch den Tatbestand der Ausnutzung: Hier wurde eine sexuelle Handlung scheinbar einvernehmlich vorgenommen, dieses scheinbare Einvernehmen wurde jedoch unter der Ausnutzung der fehlenden Fähigkeit zu Einwilligung herbeigeführt – entweder weil das Opfer noch unter 14 Jahren und damit  zu jung ist, um zu begreifen, was da passiert oder weil die ausführende Person eine besondere Beziehung zum Opfer hat und diese Stellung dementsprechend ausnutzt. Der Tatvorwurf von sexuellem Missbrauch geht daher oft auch mit anderen Vorwürfen einher wie beispielsweise der sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung.

Was ist der Unterschied zwischen sexuellem Missbrauch und schwerem sexuellen Missbrauch?

Wenn der Gesetzgeber jedoch von „schwerem sexuellen Missbrauch“ spricht, müssen – juristisch gesehen – folgende Punkte zutreffen: Der Täter muss mit dem Kind Beischlaf oder ähnliche sexuelle Handlungen vollzogen haben und/oder das Ganze in Verbindung mit Dritten begangen haben. Des Weiteren liegt ein schwerer sexueller Missbrauch vor, wenn eine Tat gemeinschaftlich begangen wurde oder das Kind durch die Tat der Gefahr einer erheblichen Gesundheitsschädigung oder Schädigung der körperlichen oder geistigen Entwicklung ausgesetzt wurde. Da einige dieser Punkte Interpretationsspielraum liefern, lautet die Anklage oft „schwerer sexueller Missbauch“. Ob es auch zu diesem Urteil kommen wird, entscheidet aber am Ende immer noch das Gericht.

Welche Strafe droht bei sexuellem Missbrauch?

Der Strafrahmen, den der Gesetzgeber bei sexuellem Missbrauch vorgesehen hat, ist beträchtlich.  Für diese Straftat können zwischen sechs Monaten und bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe fällig werden, bei schwerem sexuellen Missbrauch wesentlich höher. Ziel dieser Strafnorm ist es, sowohl Kinder vor sexuellen Übergriffen zu bewahren, als auch potentielle Täter abzuschrecken. 

Was ist „Cybergrooming“ und warum fällt das unter „sexueller Missbrauch“?

Innerhalb des Sexualstrafrechts kann man grundsätzlich zwischen zwei Arten von Delikten unterscheiden: Diejenigen innerhalb und solche außerhalb des Internets. Mit der Verbreitung des Internets haben die Gesetze zuerst nicht Schritt halten können. Doch das hat sich geändert: Mittlerweile gibt es eine ganze Reihe von Delikten, die fast immer mit der Nutzung des Internets einhergehen. Dazu gehört neben dem Besitz von Kinderpornografie auch das sogenannte „Cybergrooming“. Das ist die sexuell motivierte Kontaktaufnahme von Erwachsenen zu Kindern und Jugendlichen, häufig mit dem Ziel, dass das Kind Nacktbilder von sich an den Erwachsenen sendet.

Cybergrooming ist in § 176 StGB als eine Form des sexuellen Missbrauchs geregelt ist. Dort heißt es:

Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

.(……..) auf ein Kind mittels Schriften  oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt, um

  • a) das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder
  • b) um eine Tat nach § 184b Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 184b Absatz 3 zu begehen.

Diese Vorschrift ist vielen Internetnutzern nicht geläufig. Ziel dieser Novelle war es, eine der vermeintlichen Strafbarkeitslücken zu schließen, die immer wieder im Zuge der rechtspolitischen Diskussionen auf den Tisch kommen. Dabei kommt es auch hier auf wichtige Einzelheiten an: Das oben beschriebene strafbare „Einwirken auf Kinder“ setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine gewisse Hartnäckigkeit voraus. In bestimmtem Fällen liegt diese jedoch nicht vor und kann somit, je nach Sachlage, zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens führen.

Was kostet die Verteidigung in einem Verfahren wegen sexuellem Missbrauch?

Zuallererst: Die telefonische Kontaktaufnahme mit einer ersten Einschätzung der Lage löst keine Kosten aus. Eine persönliche Beratung beim Vorwurf des sexuellen Missbrauchs kostet, je nach Umfang, zwischen 80 und 200 Euro.

Eine wirkliche Einschätzung der Lage ist aber in jedem Fall erst nach erfolgter Akteneinsicht möglich. Hierfür ist eine Beauftragung, also ein Mandat notwendig. Ich arbeite grundsätzlich so, dass ich für eine Akteneinsicht und die anschließende Einschätzung 500 Euro (zzgl. 19% Umsatzsteuer) als Vorschuss in Rechnung stelle. Das ist nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ein üblicher Satz. Sollte vorher die oben genannte kostenpflichtige erste Beratung stattgefunden haben, werden die bereits bezahlten Kosten von den 500 Euro natürlich abgezogen.

Nach der erfolgten Akteneinsicht kann ich eine Einschätzung der restlichen Kosten vornehmen. Grundsätzlich gibt es zwei Arten der Abrechnung eines Mandates: Entweder eine Honorarvereinbarung oder ein Tarif auf Grundlage des RVG.

  1. Eine Honorarvereinbarung schlage ich vor, wenn die gesetzlichen Gebühren nicht ausreichen für eine angemessene Honorierung. Das gilt insbesondere in einem laufenden Ermittlungsverfahren (das ist der Teil des Verfahrens vor Anklageerhebung). Die Honorarvereinbarung wird entweder mit einer Pauschale für einen bestimmten Verfahrensabschnitt getroffen oder auf Stundenbasis. Bezahlte Vorschüsse werden abgezogen.
  2. Kommt keine Einigung über das Honorar zustande, rechne ich meine Tätigkeit nach dem RVG ab. 

Fazit:
Ihr Kostenrisiko bei einer Beauftragung ist somit gut überschaubar und liegt bei maximal 500 Euro. So sind Sie stets im Bild über die entstehenden Kosten.

Und:

Eine Honorarforderung ohne Akteneinsicht ist aus meiner Sicht nicht seriös. Denn ohne Akteneinsicht ist der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit nicht einzuschätzen. Nehmen wir das Beispiel mit der Autowerkstatt: Hier würden Sie sicher auch keinen Festpreis vereinbaren, bevor Ihr Auto genau untersucht wurde und überhaupt klar ist, wo das Problem ist und was an dem Fahrzeug getan werden muss.

Vertrauensvolle Zusammenarbeit beginnt bei der Frage des Geldes. Deswegen nehme ich mir für die Berechnung des Honorars und die damit einhergehenden Fragen meiner Mandanten die nötige Zeit.

Was tun im Notfall?

Bei Festnahme oder bei einer Hausdurchsuchung bin ich selbstverständlich auch im Notfall für Sie da.

Rechtsanwalt und Fachanwalt in Berlin, Gesetzbuch

Rechtsanwalt und Fachanwalt in Berlin, Gesetzbuch


Rechtssprechung zum Thema sexueller Missbrauch

Die Schwierigkeiten der Beweiswürdigung in Strafverfahren wegen sexuellen Missbrauchs: Die sogenannte „Überformung“ kindlicher Zeugenaussagen, Erinnerung an „körpernahe“ Ereignisse

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Videovernehmung im Ermittlungsverfahren: Abspielen einer Videoaufzeichnung statt Zeugenbefragung?

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Das Leugnen eines Tatvorwurfes oder die Behauptung eines günstigeren Tatverlaufes darf auch in Sexualstrafsachen nicht strafschärfend berücksichtigt werden.

Im Sexualstrafrecht, gleichgültig ob der Vorwurf der Vergewaltigung, des Missbrauchs oder eines sexuellen Übergriffs im Raum steht, müssen Selbstverständlichkeiten oft mit verteidigt werden. Das zeigt diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes, in der ein Urteil wegen des verhängten Strafmaßes aufgehoben wurde. Denn es ist das Recht eines jeden Angeklagten, und das gilt auch im Sexualstrafrecht, sich mit […]


Fachanwalt für Strafrecht mit dem Schwerpunkt Sexualstrafrecht

Als Fachanwalt für Strafrecht mit dem Schwerpunkt Sexualstrafrecht vertete ich Mandanten unter Anderem in folgenden Themenbereichen: