Verteidigung gegen den Vorwurf des Besitzes von Kinderpornografie § 184b StGB
Sie haben eine Vorladung wegen des Vorwurfs Besitz, Verbreitung oder Herstellung von Kinderpornografie (§ 184b StGB) erhalten? Als Anwalt in Berlin verteidige ich Sie in allen Angelegenheiten rund um dieses sensible Thema. Mein Fachgebiet ist das Sexualstrafrecht in allen Aspekten, dementsprechend kümmere ich mich selbstverständlich auch um diesen Straftatbestand.
Vorladung wegen Kinderpornografie?
Sagen Sie nichts, ich sage den Vernehmungstermin für Sie ab!
Sie müssen nicht zu dem von der Polizei angebotenen Vernehmungstermin gehen. Anders als es oft erscheint, ist die Teilnahme freiwillig. Ich empfehle in jedem Fall, den Termin durch mich abzusagen. Ich beantrage dann erst einmal Akteneinsicht. Wenn die Beweismittel der Polizei auf meinem Tisch liegen, besprechen wir die Sache in Ruhe und ich kann mit dem nun bekannten Ergebnis der Ermittlungen die richtige Verteidigungsstrategie entwickeln.
Was gilt als Besitz von Kinderpornografie?
Der Tatbestand des Besitzes von Kinderpornografie (§ 184b StGB) in seinen diversen Varianten wird heutzutage fast ausschließlich über das Internet ermittelt. Die entsprechenden Dateien werden durch die Nutzer über das Netz heruntergeladen. Die Ermittlungsbehörden (Polizei der Länder und auch das Bundeskriminalamt) ermitteln immer wieder neue Internetseiten, auf denen strafbare Inhalte angeboten werden. Die Nutzer dieser Seiten werden anhand ihrer IP Adresse ermittelt. Daraufhin werden im Zuge von Hausdurchsuchungen dann Dateien sichergestellt.
Das Problem: Oft ist der äußerliche Sachverhalt schon durch die Ermittlungen faktisch bewiesen. Werden Dateien mit Kinderpornographie gefunden, bestehen zumindest an deren Existenz keine Zweifel mehr.
Was aber nicht feststeht: War es Besitzer des jeweiligen Rechners, der die in Rede stehenden Dateien heruntergeladen und abgespeichert hat? Denn dies kann auch für den Besitzer unbemerkt geschehen. Nutzt ein anderer den Rechner und betrachtet strafbare Dateien, kann dies zu einem Ablegen der Dateien im sogenannten „Cache“ des Computers führen. Dieser Zwischenspeicher zeichnet in der Regel aber auch den genauen Zeitpunkt der vermeintlich strafbaren Handlung auf, was auch zu einem Entlastungsbeweis im Sinne eines Alibis führen kann.
Daneben gibt es auch in diesem Bereich weitere Verteidigungsansätze von der Frage des tatsächlichen Besitzes bis zu dem Nachweis, dass über WLAN Netzwerke der Zugriff Dritter möglich war.
Was muss ich bei einer Hausdurchsuchung wegen Kinderpornografie beachten?
Bei diesem Straftatbestand kommt es so gut wie immer zu einer Hausdurchsuchung, da die Polizei die strafbaren Dateien beschlagnahmen und auswerten will.
Wichtig ist bei einer Hausdurchsuchung vor allem eines: Schweigen Sie zu den Vorwürfen! Das ist Ihr gutes Recht. Jeder Kommentar kann ihnen negativ ausgelegt werden. Und kontaktieren Sie am besten sofort einen Fachanwalt für Strafrecht – dieses Recht darf Ihnen nicht verwehrt werden.
Wie Sie sich bei einer Hausdurchsuchung im Allgemeinen verhalten sollten, habe ich hier auf meiner Notfallseite zu dem Thema ausführlich erläutert.
Ich habe keine kinderpornografischen Bilder, sondern nur Nacktbilder von Kindern. Ist das auch strafbar?
In den meisten Fällen ja. Das Sexualstrafrecht wurde in den letzten Jahren noch einmal deutlich verschärft. Auch das sogenannte „Posing“ ist strafbar. Als Posing gilt laut § 184b StGB wenn „die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung“ oder „die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes“ vorliegt.
Inwiefern die Abbildung eines nackten Kindes also Posing und somit – juristisch gesehen – Kinderpornographie ist, wird im Zweifel in einer Einzelfallbetrachtung Bild für Bild vor Gericht entschieden. Dieser Punkt ist unter Fachleuten durchaus strittig, da somit auch typische Bildaufnahmen vom eigenen Kind am Strand oder in der Badewanne unter diesen Straftatbestand fallen könnten.
Welche Strafe droht bei Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie?
Mit einer sehr umstrittenen Gesetzesänderung gegen den entgegenstehenden Rat vieler Experten wurde § 184b StGB zum ersten Juli 2021 verschärft. Der Besitz von Kinderpornografie wird nun mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe (ggf. zur Bewährung ausgesetzt) bestraft und gilt damit als Verbrechen. Ein „minder schwerer Fall“, der eine mildere Bestrafung bei Vorliegen besonderer Umstände ermöglichen könnte, ist im Gesetz nicht geregelt. Das führt dazu, dass auch bei Besitz nur einer verbotenen Datei eine Strafe von mindestens einem Jahr verhängt werden muss.
Diese Strafe erscheint auch vielen Richterinnen und Richtern so überzogen, dass bereits zwei Gerichte ein Normenkontrollverfahren bei dem Bundesverfassungsgericht beantragt haben. Da die formellen Voraussetzungen jedoch nicht vorlagen, hat das Bundesverfassungsgericht die Anträge mit Entscheidung vom 3. März 2023 als unzulässig verworfen und nicht darüber entschieden.
Rechtssprechung zum Thema Kinderpornografie und Cybergrooming
Fachanwalt für Strafrecht mit dem Schwerpunkt Sexualstrafrecht
Als Fachanwalt für Strafrecht mit dem Schwerpunkt Sexualstrafrecht vertete ich Mandanten unter Anderem in folgenden Themenbereichen:
Vergewaltigung und Sexueller Missbrauch, Besitz von Kinderpornografie: Anwendung des richtigen Sexualstrafrechts und Verjährung bei Kinderpornografie
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