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BGH zur Konkurrenz von Herstellen und Sichverschaffen von Kinderpornografie

Der zweite Senat des Bundesgerichtshofs hatte am 7. Mai 2025 über die sogenannten Konkurrenzen zwischen dem Herstellen und dem Besitz von Kinderpornografie zu entscheiden. Das ist für die Frage der Bestrafung von großer Bedeutung.

Mit der folgenden Begründung wurde ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise aufgehoben.

Für die Verteidigung gegen den Vorwurf des Besitzes von Kinderpornografie zeigt der Beschluss, dass die materielle Rechtslage (also die Fragen des StGB) keinesfalls ohne Bedeutung sind. Eine Verteidigung , die sich darauf beschränkt, den Besitz zu bestreiten, ist schlicht unvollständig. Der BGH schreibt zu der Frage der Konkurrenzen:

„… Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte bei der Durchsuchung am 16. August 2023 neben den jugendpornographischen Inhalten, die das Land- gericht seiner Verurteilung zugrunde gelegt hat […], auch das im Fall II.6 her- gestellte Video, das auf der externen Festplatte […] gespeichert war, noch im Besitz […]. Die Bewertung der Strafkammer, der Besitz der weiteren ju- gendpornographischen Videos sei eine eigenständige Tat im Sinne des § 53 StGB, trifft daher nicht zu. Grundsätzlich gilt für das konkurrenzrechtliche Verhältnis zwischen den Tathandlungen des Herstellens und des Besitzes kinderpornographischer Inhalte im Sinne des § 184b StGB, dass der Besitz als Auffangtatbestand hinter die Tatvariante des Herstellens kinderpornogra- phischer Schriften [bzw. Inhalten] zurücktritt (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2021 – 4 StR 48/21, Rn. 6). Dient das Herstellen zugleich der Ver- schaffung von Eigenbesitz und fallen deshalb der Herstellungs- und der Be- schaffungsakt zusammen, wird das Unrecht der Tat grundsätzlich von der nach § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB mit höherer Strafe bedrohten Tatvari- ante des Herstellens vollständig umfasst (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. März 2021 – 4 StR 48/21; vom 28. Juni 2023 – 3 StR 123/23; vom 18. Juni 2024 – 4 StR 140/24; MüKo-StGB/Hörnle, 4. Aufl., § 184b Rn. 61). Von einer tateinheitlichen Begehungsweise (§ 52 StGB) zwischen Herstellen und Besitz ist hingegen dann auszugehen, wenn sich auf den Datenträgern neben den selbst hergestellten noch weitere inkriminierte Dateien befinden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. November 2024 – 6 StR 462/24; vom 15. Ja- nuar 2020 – 2 StR 321/19; vom 4. Juni 2024 – 2 StR 101/24). Diese konkur- renzrechtliche Bewertung gilt auch für das Herstellen und den Besitz jugend- pornographische[r] Inhalte nach § 184c StGB. Der Schuldspruch ist mithin dahin abzuändern, dass der Angeklagte sich im Fall II. 6 der Urteilsgründe in weiterer Tateinheit wegen Besitzes von jugendpornographischen Inhalten strafbar gemacht hat. Die Verurteilung wegen tatmehrheitlichen Besitzes von jugendpornographischen Inhalten im Fall II.7 der Urteilsgründe muss dage- gen entfallen. Eine tatmehrheitliche Verurteilung käme in einer solchen Kon- stellation nur in Betracht, wenn insoweit konkrete Verschaffenstaten festge- stellt worden wären (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 – 3 StR 264/19, NStZ-RR 2020, 172; vom 29. November 2023 – 3 StR 301/23, NStZ- RR 2024, 76), was hier aber nicht der Fall ist […].“