Anwalt für Sexualstrafrecht in Berlin, Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger mit über 25 Jahren Erfahrung im Sexualstrafrecht.

BGH zur Konkurrenz von Herstellen und Sichverschaffen von Kinderpornografie

Der zweite Senat des Bundesgerichtshofs hatte am 7. Mai 2025 über die sogenannten Konkurrenzen zwischen dem Herstellen und dem Besitz von Kinderpornografie zu entscheiden. Das ist für die Frage der Bestrafung von großer Bedeutung.

Mit der folgenden Begründung wurde ein Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise aufgehoben.

Für die Verteidigung gegen den Vorwurf des Besitzes von Kinderpornografie zeigt der Beschluss, dass die materielle Rechtslage (also die Fragen des StGB) keinesfalls ohne Bedeutung sind. Eine Verteidigung , die sich darauf beschränkt, den Besitz zu bestreiten, ist schlicht unvollständig. Der BGH schreibt zu der Frage der Konkurrenzen:

„… Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte bei der Durchsuchung am 16. August 2023 neben den jugendpornographischen Inhalten, die das Land- gericht seiner Verurteilung zugrunde gelegt hat […], auch das im Fall II.6 her- gestellte Video, das auf der externen Festplatte […] gespeichert war, noch im Besitz […]. Die Bewertung der Strafkammer, der Besitz der weiteren ju- gendpornographischen Videos sei eine eigenständige Tat im Sinne des § 53 StGB, trifft daher nicht zu. Grundsätzlich gilt für das konkurrenzrechtliche Verhältnis zwischen den Tathandlungen des Herstellens und des Besitzes kinderpornographischer Inhalte im Sinne des § 184b StGB, dass der Besitz als Auffangtatbestand hinter die Tatvariante des Herstellens kinderpornogra- phischer Schriften [bzw. Inhalten] zurücktritt (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 2021 – 4 StR 48/21, Rn. 6). Dient das Herstellen zugleich der Ver- schaffung von Eigenbesitz und fallen deshalb der Herstellungs- und der Be- schaffungsakt zusammen, wird das Unrecht der Tat grundsätzlich von der nach § 184b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB mit höherer Strafe bedrohten Tatvari- ante des Herstellens vollständig umfasst (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. März 2021 – 4 StR 48/21; vom 28. Juni 2023 – 3 StR 123/23; vom 18. Juni 2024 – 4 StR 140/24; MüKo-StGB/Hörnle, 4. Aufl., § 184b Rn. 61). Von einer tateinheitlichen Begehungsweise (§ 52 StGB) zwischen Herstellen und Besitz ist hingegen dann auszugehen, wenn sich auf den Datenträgern neben den selbst hergestellten noch weitere inkriminierte Dateien befinden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. November 2024 – 6 StR 462/24; vom 15. Ja- nuar 2020 – 2 StR 321/19; vom 4. Juni 2024 – 2 StR 101/24). Diese konkur- renzrechtliche Bewertung gilt auch für das Herstellen und den Besitz jugend- pornographische[r] Inhalte nach § 184c StGB. Der Schuldspruch ist mithin dahin abzuändern, dass der Angeklagte sich im Fall II. 6 der Urteilsgründe in weiterer Tateinheit wegen Besitzes von jugendpornographischen Inhalten strafbar gemacht hat. Die Verurteilung wegen tatmehrheitlichen Besitzes von jugendpornographischen Inhalten im Fall II.7 der Urteilsgründe muss dage- gen entfallen. Eine tatmehrheitliche Verurteilung käme in einer solchen Kon- stellation nur in Betracht, wenn insoweit konkrete Verschaffenstaten festge- stellt worden wären (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2019 – 3 StR 264/19, NStZ-RR 2020, 172; vom 29. November 2023 – 3 StR 301/23, NStZ- RR 2024, 76), was hier aber nicht der Fall ist […].“

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BGH-Urteil zur Konkurrenz zwischen sexuellem Missbrauch mit und ohne Körperkontakt

Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des Landgerichts Ellwangen im Schuldspruch geändert (1 StR 477/24), weil das Landgericht die bei der Verurteilung zugrunde gelegten Tatbestände des sexuellen Missbrauchs mit und ohne Körperkontakt nicht in das richtige Verhältnis gesetzt hat.

Der BGH schreibt hierzu:

„Im Ansatz zutreffend ist die Strafkammer davon ausgegangen, dass der Angeklagte durch sein Onanieren vor der Nebenklägerin und das Führen ihrer Hand auf seinen entblößten erigierten Penis sowie das Berühren der Brüste und des Pos des Mädchens sowohl den Tatbestand des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) als auch den des sexuellen Missbrauchs von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind (§ 176a Abs. 1 Nr. 1 StGB) verwirklichte. Es hat dabei indes nicht beachtet, dass in dieser Fallkonstellation bei der von dem Landgericht – den Angeklagten nicht beschwerend – angenommenen natürlichen Handlungseinheit § 176a Abs. 1Nr. 1 StGB hinter der schwereren Form des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB zurücktritt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2024 – 1 StR 468/23 Rn. 2 und vom 23. Juli 2024 – 6 StR 376/24 Rn. 3; jeweils mwN).“

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Mangelhafte Konstanzanalyse bei Aussage gegen Aussage und lückenhafte Beweiswürdigung beim Vorwurf sexueller Missbrauch

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 15. April 2025 ein Urteil des Landgerichts Verden aufgehoben.

Der Angeklagte war wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden. Das Landgericht hat jedoch keine für den BGH überprüfbare Begründung vorgelegt. Insbesondere, und das ist für die Praxis der Verteidigung in Sexualstrafsachen immer von Bedeutung, lässt sich dem Urteil nicht der Ursprung der Zeugenaussagen entnehmen. Der BGH kritisiert, dass so auch nicht überprüfbar sei, ob die Aussagen belastbar sind.

Eine für den Verurteilten schmerzhafter Fehler liegt darin, dass das Landgericht offenbar auch noch Angaben von Zeugen falsch zugeordnet hat. So schreibt der BGH:

„Schließlich ist zu besorgen, dass die Strafkammer die Angaben der Zwillingsschwestern insoweit verwechselt hat, als sie „die Schilderung der beiden Vorfälle betreffend das Kratzen am Mückenstich durch L. (für) erlebnisbasiert“ gehalten hat, was weder mit deren Angaben noch den festgestellten Taten korrespondiert, die nur einen entsprechenden Vorfall zum Nachteil von L., aber zwei zum Nachteil von Li. zum Gegenstand haben.“

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Vorwurf sexueller Missbrauch und Vergewaltigung, Aussagekonstanz, Aussageentstehung, Sachverständige, Glaubhaftigkeit, Aussage gegen Aussage

Der sechste Senat des Bundesgerichtshofs hatte über die Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Braunschweig zu entscheiden und hat das Urteil des Landgerichts mit seinen Feststellungen aufgehoben.

Besonders bemängelt hat der BGH, dass das Landgericht nicht klar dargelegt hat, auf welchem Weg es zu der Einschätzung gelangt ist, dass die einzige Zeugin seelisch gesund und aussagefähig war. Zwar hatte das Landgericht einen Sachverständigen zu dieser Frage gehört. Völlig offengeblieben war in den schriftlichen Urteilsgründen aber, aufgrund welcher Tatsachen sich das Landgericht eine eigene Überzeugung gebildet hatte. Das Urteil ließ nicht erkennen, dass das Landgericht eine eigene Prüfung vorgenommen hatte. Vielmehr ließen die Urteilsgründe die Annahme zu, dass das Landgericht sich ohne eigene Prüfung den Ausführungen des Sachverständigen angeschlossen hatte.

Weiter rügte der Bundesgerichtshof, dass die dem Urteil zugrundeliegenden Aussagen der einzigen Zeugin nicht umfassend wiedergegeben waren und die Entwicklung der Aussage nicht dargestellt wurde. So war es dem BGH nicht möglich, das Urteil hinsichtlich der Aussageentstehung inhaltlich zu prüfen.

In fast allen Fällen der Verteidigung gegen den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs werden Zeugen mehrfach vernommen. So erfolgt eine kurze Aussage bei der Anzeigeerstattung, danach wird die Zeugin oder der Zeuge ausführlich durch eine Fachdienststelle der Polizei vernommen. Im weiteren Lauf des Ermittlungsverfahrens kann es zudem zu einer richterlichen Vernehmung („Videovernehmung“) kommen. In der Hauptverhandlung selbst erfolgt zumeist eine dritte oder vierte Aussage.

Das Gleichbleiben der Zeugenaussage („Aussagekonstanz“) ist ein wichtiges Indiz für die Belastbarkeit der Angaben eines Zeugen oder einer Zeugin. Aufgabe der Verteidigung in Sexualstrafsachen ist es, im Rahmen einer gut vorbereiteten Befragung Abweichungen herauszuarbeiten und mögliche Schwächen der Aussage zu markieren.

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Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen bei der Verteidigung von Sexualdelikten in „Aussage gegen Aussage“-Konstellationen

Der Bundesgerichtshof (4 StR 197/23) hat ein Urteil des Landgerichts Bochum aufgehoben, das sich als fehlerhaft im Umgang mit einer belastenden Aussage in der Konstellation „Aussage gegen Aussage“ befasst hatte. Zum einen hatte sich das Landgericht nicht ausreichend mit dem Umstand befasst, dass die Zeugin nach eigenen Angaben teilweise Falschaussagen gemacht hatte. Zum anderen hatte das Gericht die Aussage der Zeugin nicht in ihrer ganzen Entstehung dargestellt.

Zusätzlich hat das Gericht keinerlei Überlegungen angestellt, dass die Psychotherapie der Zeugin und innerfamiliäre Einflüsse suggestiv auf die Zeugin gewirkt haben könnten.

Alle drei Rechtsfehler kommen in Fällen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs immer wieder vor.

Als Verteidiger in Sexualstrafsachen habe ich diese Erfahrung schon vor vielen Jahren machen müssen. Glücklicherweise hat die strenge Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in vielen Fällen dazu geführt, dass Urteile, in denen man Zeugen auf „Biegen und Brechen“ glauben wollte, aufgehoben und zur Neuverhandlung gebracht wurden.

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Anklage wegen Vergewaltigung: Verurteilt werden kann nur, was wirksam zur Verhandlung zugelassen wurde

Auch wenn es in diesem Fall dem Angeklagten keinen wirklichen Erfolg verschafft hat, handelt es sich um einen Klassiker des Strafprozessrechts: Das Landgericht hat einen Eröffnungsbeschluss gefasst, den nicht alle Mitglieder der urteilenden Strafkammer unterzeichnet haben.

Damit war der Beschluss, mit dem eine zweite Anklage zur Verhandlung zugelassen wurde, unwirksam und das Verfahren musste insoweit eingestellt werden.

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 2024

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Auch in Sexualstrafverfahren gilt das Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen

Das Landgericht Bochum hat einen Mann wegen sexuellen Missbrauchs verurteilt. Das Urteil wurde zu Recht durch den Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 23. April 2024 aufgehoben. Denn das Landgericht hat, anders als in § 46 Absatz 3 StGB geregelt, Umstände zu seinen Lasten gewertet, die allein Voraussetzungen des angeklagten Straftatbestandes sind.

Insbesondere bei der Verteidigung gegen den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern kommt es immer wieder vor, dass Umstände, die die Strafbarkeit überhaupt erst begründen, strafschärfend berücksichtigt werden. Im hiesigen Fall wurde das Alter des Kindes ohne Weiters als Grund für eine Strafschärfung herangezogen. Das ist fehlerhaft. Der BGH fasst des kurz zusammen:

„Anderenfalls ginge zu Lasten des Angeklagten, dass er die Tat überhaupt begangen hat.“

Bei der Verteidigung in Fällen des sexuellen Missbrauchs ist dieser Rechtsfehler immer wieder zu beanstanden. Leider greift der BGH nicht immer so konsequent durch wie in diesem Fall.

Ansprüche an die Beweiswürdigung bei der Konstellation „Aussage gegen Aussage“

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 16. Januar 2024 ein Urteil des Landgerichts Bielefeld aufgehoben (4 StR 428/23).

Hintergrund war der Vorwurf einer Reihe von Sexualstraftaten des Angeklagten an einer Person. Der Angeklagte hat die Taten bestritten. Hauptbeweismittel war die vermeintlich geschädigte Zeugin.

Der BGH hat hierzu festgestellt, dass pauschale Feststellungen nicht ausreichen, wenn es um eine Reihe von Taten geht und es die Urteilsgründe der Revisionsinstanz ermöglichen müssen, die Bewertungen des Landgerichts zu überprüfen:

Rechtlichen Bedenken begegnet unter den gegebenen Umständen bereits die knappe Wiedergabe der Aussage der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung, die neben der pauschalen Mitteilung, dass sie das – aus einer Vielzahl von Taten bestehende – Geschehen „wie festgestellt bekundet“ habe, „soweit es ihrer Wahrnehmung unterlag“, lediglich zu einigen der abgeurteilten Taten weitere Details umfasst. Durchgreifend rechtsfehlerhaft ist, dass die Strafkammer, die einen erheblich für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin sprechenden Gesichtspunkt unter anderem in deren Konstanz „über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren“ sieht, die vorangegangenen Aussagen der Nebenklägerin nicht wiedergegeben hat, so dass dem Senat eine Nachprüfung dieser tatrichterlichen Wertung nicht möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2023 – 4 StR162/23 Rn. 7 f.; Beschluss vom 18. November 2020 – 2 StR 152/20 Rn. 8 ff.)

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Das heimliche Abstreifen des Kondoms („Stealthing“) erfüllt den Tatbestand der Vergewaltigung, sagt der Bundesgerichtshof

Es war nur eine Frage der Zeit, bis sich der Bundesgerichtshof mit dem Thema des „Stealthing“ beschäftigen würde. Nach diversen Amtsgerichten. Landgerichten und Oberlandesgerichten hatte nun der Bundesgerichtshof über einen Fall zu entscheiden, bei dem das Landgericht Düsseldorf einen Mann zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen diverser sexueller Übergriffe verurteilt hatte.

Dabei war die Frage zu entscheiden, wie das heimliche Abstreifen des Kondoms vor oder während des Geschlechtsverkehrs rechtlich zu bewerten ist. Einige Amtsgerichte hatten Angeklagte freigesprochen mit der Argumentation, dass heimliches Handeln mit der Vorschrift des § 177 StGB nicht bestraft werden könne, weil ein Handeln gegen den Willen fehle, wie es § 177 Absatz 1 verlangt.

Mehrere Oberlandesgerichte hatten dem widersprochen und darauf hingewiesen, dass der vor dem Sex erklärte Wille, es nur mit Kondom tun zu wollen, missachtet werde. Damit läge zumindest ein sexueller Übergriff im Sinne des § 177 Absatz 1 StGB vor.

In der Praxis wurden viele Fälle mit den im Vergleich milden Folgen des § 177 Absatz 1 abgeurteilt und mit Geld oder Bewährungsstrafen belegt. Dabei wurde aber das eigentlich wichtigste Thema oft freundlich ignoriert: Mit dem ungeschützten Eindringen könnte ein schwerer Fall der Vergewaltigung im Sinne des § 177 Absatz 6 vorliegen, der eine Mindeststrafe von zwei Jahren (!) bedeutet. (In einem meiner Fälle als Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht in Berlin hatte die Staatsanwaltschaft tatsächlich eine Strafe von drei Jahren wegen schwerer Vergewaltigung erwogen, das Gericht sprach den Angeklagten dann aber frei.)

In der Begründung  der Amtsgerichte wird oft darauf abgestellt, dass die hohe Strafe des § 177 Absatz 6 StGB  Strafe nicht passe, da es sich ja im Kern um einvernehmlichen Sex handele. Der Bundesgerichtshof hat nun in einer kurzen aber klaren Bemerkung klargestellt, dass in der Regel die Anwendung des härteren Rechts nach Absatz 6 möglich ist:

Es bedarf hier keiner Erörterung, dass grundsätzlich die Verwirklichung des Regelbeispiels nach § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB in Betracht kommt (vgl. dazu KG, Beschluss vom 27. Juli 2020 – [4] 161 Ss 48/20 [58/20], OLGSt StGB § 177 Nr. 5 S. 17; BayObLG, Beschluss vom 20. August 2021 – 206 StRR 87/21, juris Rn. 39; Hoffmann, NStZ 2019, 16, 17 f.).

Nehmen Sie diesen Vorwurf der Vergewaltigung daher ernst, auch wenn es nur um das Abstreifen eines Kondoms handelt. Kleine juristische Unterschiede können über Jahre entscheiden. Lassen Sie sich daher von 25 Jahren Erfahrung als Berliner Verteidiger in Sexualstrafsachen beraten, wie eine gute und erfolgreiche Verteidigung aufgebaut wird.

Hier kann der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2022 nachgelesen werden.

Anwalt für Sexualstrafrecht in Berlin, Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger mit über 25 Jahren Erfahrung im Sexualstrafrecht.

Das Leugnen eines Tatvorwurfes oder die Behauptung eines günstigeren Tatverlaufes darf auch in Sexualstrafsachen nicht strafschärfend berücksichtigt werden.

Im Sexualstrafrecht, gleichgültig ob der Vorwurf der Vergewaltigung, des Missbrauchs oder eines sexuellen Übergriffs im Raum steht, müssen Selbstverständlichkeiten oft mit verteidigt werden. Das zeigt diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes, in der ein Urteil wegen des verhängten Strafmaßes aufgehoben wurde. Denn es ist das Recht eines jeden Angeklagten, und das gilt auch im Sexualstrafrecht, sich mit dem Abstreiten des Vorwurfs zu verteidigen oder Umstände zu schildern, die sein Verhalten – aus seiner Sicht – nachvollziehbar erscheinen lassen.

Das Landgericht hatte dem Angeklagten, der wegen Vergewaltigung angeklagt war, vorgeworfen, dass er eine sexuelle Erregung der Zeugin behauptet hatte und damit eine Strafschärfung begründet.

Der Bundesgerichtshof stellt hierzu fest:

„Die strafschärfende Bewertung dieser Bemerkung ist rechtsfehlerhaft, weil es sich um zulässiges Verteidigungsverhalten handelt. Der Angeklagte ist nicht der Wahrheit verpflichtet, so dass es ihm freisteht, sich zu verteidigen, indem er die Täterschaft leugnet oder eine ihm günstigere Sachverhaltsvariante behauptet.“
(vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2021 – 3 StR 411/21 mwN; vom 4. Mai 2022 – 6 StR 155/22; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 675).

Hier kann der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 2022 nachgelesen werden.

Verteidigung in Sexualstrafsachen braucht Fachkenntnis und Ausdauer. Insbesondere muss die Verteidigung sicherstellen, dass alle rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten zugunsten des Mandanten ausgeschöpft werden. Neben allen Fachkenntnissen ist Erfahrung dabei der beste Ratgeber. Verlassen Sie sich auf Beides: Sachkunde und Erfahrung in Sexualstrafsachen seit 1997.