Auch bei Sexualdelikten darf der Angeklagte sich verteidigen, ohne dafür zusätzlich bestraft zu werden.

Hier ging es um eine Anklage wegen sexuellen Missbrauchs ohne Körperkontakt und anderen Delikten. Der Angeklagte äußerte in der Hauptverhandlung, ein als Zeuge auftretender Polizeibeamter lüge und würde ihn falsch verdächtigen.

Das Landgericht nahm diesen Umstand zum Anlass, die Strafe gegen den Angeklagten zu erhöhen.

Weil das Verhalten des Angeklagten aber zum einen zulässig erscheint, zum anderen aber gar nichts mit dem eigentlichen Vorwurf zu tun hatte, hob der Bundesgerichtshof das Urteil auf.
Verteidigung in Sexualstrafsachen ist keine Gnade des Gerichts, sondern eine rechtsstaatliche Selbstverständlichkeit!

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