Vergewaltigung: Die Begehung der Tat an sich darf nicht strafschärfend berücksichtigt werden.
Anmerkung: Auch in Sexualstrafverfahren mit dem Vorwurf der sexuellen Nötigung darf der Umstand, dass die Tat gegen den Willen einer Person begangen wurde, nicht zusätzlich als strafschärfend gewertet werden.
Denn genau das ist die Voraussetzung der Strafbarkeit und kein zusätzliches Unrechtsmerkmal.
Hier kann der vollständige Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Juni 2022 nachgelesen werden.