Über den Umgang mit DNA bei dem Vorwurf der Vergewaltigung
In der Praxis der Verteidigung von Vorwürfen aus dem Sexualstrafrecht mit Körperkontakt (Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, sexueller Übergriff, sexuelle Belästigung, sexueller Missbrauch) sind oft DNA-Spuren die entscheidenden Beweismittel. Allerdings ist in der Regel keiner der Verfahrensbeteiligten Mikrobiologe oder Mikrobiologin. Der zweite Strafsenat des Bundesgerichtshofs hatte nun über eine Verurteilung des Landgerichts Kassel zu entscheiden. In dem Strafverfahren wurde der Vorwurf der schweren Vergewaltigung erhoben. Das Landgericht hat bei der Frage der Beweiswürdigung allerdings nicht nachprüfbar dargestellt, wie es zu dem Schluss kommt, dass die aufgefundenen Spuren die sichere Feststellung erlaubte, dass der Angeklagte auch der Täter war. Das gilt vor allem, weil die entscheidende Spur eine sogenannte „Mischspur“ war.
Der BGH hierzu:
Bei Mischspuren, also Spuren, die mehr als zwei Allele in einem System aufweisen und demnach von mehr als einer einzelnen Person stammen (vgl. zur Definition Schneider/Fimmers/Schneider/Brinkmann, NStZ 2007, 447), wird von den Tatgerichten grundsätzlich weiterhin verlangt, in den Urteilsgründen mitzuteilen, wie viele Systeme untersucht wurden, ob und inwieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergaben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. November 2018 – 5 StR 362/18, StV 2019, 331; vom 3. November 2020 – 4 StR 408/20, StV 2021, 797 Rn. 4, und vom 12. August 2021 – 2 StR 325/20, Rn. 7). Lediglich in Fällen, in denen Mischspuren eine eindeutige Hauptkomponente aufweisen (sog. Typ B, vgl. Schneider/Fimmers/Schneider/Brinkmann, NStZ 2007, 447), gelten für die Darstellung der DNA-Vergleichsuntersuchung die für Einzelspuren entwickelten Grundsätze (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2021 – 6 StR 60/21, NStZ-RR 2021, 292; Beschlüsse vom 3. November 2020 – 4 StR 408/20, StV 2021, 797 Rn. 4, und vom 12. August 2021 – 2 StR 325/20, Rn. 7). Die Darstellung des Landgerichts wird dem nicht gerecht.
Quelle: https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Strafsenate/2_StS/2025/2_StR___8-25.pdf?__blob=publicationFile&v=1
So etwas muss man nicht nur als Landgericht, sondern auch als Verteidiger in Sexualstrafsachen wissen.
