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Was ist eine schwere Vergewaltigung?

Viele Mandanten fragen mich: Was ist eine schwere Vergewaltigung? Konkret müsste es eigentlich heißen „Was ist eine Vergewaltigung in einem besonders schweren Fall“? Diese Frage beantwortet das Gesetz sehr eindeutig.

In § 177 Abs. 6 StGB wird der schwere Fall als sogenanntes „Regelbeispiel“ angenommen, wenn gegen den Willen einer Person Geschlechtsverkehr mit Eindringen in den Körper vorgenommen wird oder mehrere Personen gemeinschaftlich eine Tat begehen.

Was ist die Strafe für Vergewaltigung in einem besonders schweren Fall?

Die Mindeststrafe für Vergewaltigung in einem besonders schweren Fall ist zwei Jahre.

Muss ich bei Vorwurf der Vergewaltigung in einem besonders schweren Fall ins Gefängnis?

Das hängt ganz sicher von der Qualität der Verteidigung und natürlich von der Schwere der Tatvorwürfe ab.

Mit einer guten Verteidigung lässt sich in vielen Fällen entweder eine Einstellung des Verfahrens oder eine Bewährungsstrafe erreichen.

Was macht ein Rechtsanwalt bei dem Vorwurf der Vergewaltigung in einem besonders schweren Fall?

Bei dem Vorwurf der Vergewaltigung in einem besonders schweren Fall ist es häufig ratsam, zu den Vorwürfen nicht zu schweigen, sondern eine schriftliche Aussage vorzunehmen.

Das geschieht über den Rechtsanwalt. Dabei können Einzelheiten in der notwendigen Genauigkeit geschildert werden. Ebenso kann die Vorstellung des vermeintlichen Täters, der ja bis zum Urteil als unschuldig gilt, mitgeteilt werden. So kann der Beschuldigte auch die Rolle des vermeintlichen Opfers, das ich lieber als Zeuge / Zeugin bezeichnen möchte, beschreiben.

Die Vorstellung des Täters, ob das Opfer mit seiner Handlung einverstanden ist, hängt maßgeblich vom Verhalten des vermeintlichen Opfers ab. Daher ist es sehr sinnvoll, der Aussage des angeblichen Opfers eine vernünftige, nachvollziehbare und sehr präzise Erklärung entgegenzusetzen.

Auf diese Art und Weise lässt sich in vielen Fällen die Einstellung des Verfahrens bereits bei der Staatsanwaltschaft erreichen.

Was macht ein Rechtsanwalt, wenn ich schuldig bin?

Ein Rechtsanwalt entscheidet nicht, ob Sie schuldig oder unschuldig sind. Es ist aber Aufgabe des Rechtsanwalts, Ihnen eine realistische Einschätzung der erhobenen Vorwürfe zu geben.

Geht der Rechtsanwalt – und das kann er nur, wenn er über langjährige Erfahrung verfügt – davon aus, dass das Verfahren zu einer Verurteilung führen wird, wird er eine andere Verteidigung vorschlagen als einen Freispruch. In solchen Fällen ist es in der Regel ratsam, sehr früh eine verantwortungsvolle Erklärung abzugeben und dem Opfer des Geschehens einen Ausgleich anzubieten.

Macht es für den Rechtsanwalt einen Unterschied, ob ich schuldig oder unschuldig bin?

Moralisch macht es keinen Unterschied, ob Sie schuldig sind oder nicht. Als professioneller Betrachter eines Verfahrens spielen moralische Fragen keine Rolle. Verteidigt wird die Person, nicht der erhobene Vorwurf.

Es ist aber völlig sinnlos, wenn der Rechtsanwalt seinem Mandanten vorgaukelt, dass das Verfahren in jedem Fall mit einem Freispruch endet, obwohl er aus eigener Erfahrung weiß, dass dies wenig wahrscheinlich ist. Daher muss zwischen Mandanten und Rechtsanwalt immer offen gesprochen werden. Nur so kann man gemeinsam ein realistisches und erreichbares Ziel festlegen. Um gut verteidigen zu können, braucht man Zeit und viel Energie. Hohle Versprechungen sind keine Verteidigung.

Verteidigung ist die Übernahme von Verantwortung. Gerade bei Vorwürfen wie Vergewaltigung, sexuellem Missbrauch oder sexueller Belästigung ist es von enormer Wichtigkeit, dem Mandanten ehrlich mitzuteilen, was die beste Verteidigungsstrategie ist und hierbei nicht nur um den „heißen Brei“ herumzureden.

Ich bin seit 1997 in Verfahren wegen Vergewaltigung, sexueller Belästigung, Kindesmissbrauch, Kinderpornografie und allen anderen Delikten aus dem Bereich des Sexualstrafrechts tätig. Gute Kommunikation ist das Fundament jeder guten Verteidigung.

Wird Ihnen eine schwere Vergewaltigung vorgeworfen, stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt für eine vertrauliche Beratung und eine konsequente Strafverteidigung gerne zur Verfügung. Sie erreichen mich im Notfall rund um die Uhr!

 

Das heimliche Abstreifen des Kondoms („Stealthing“) erfüllt den Tatbestand der Vergewaltigung, sagt der Bundesgerichtshof

Es war nur eine Frage der Zeit, bis sich der Bundesgerichtshof mit dem Thema des „Stealthing“ beschäftigen würde. Nach diversen Amtsgerichten. Landgerichten und Oberlandesgerichten hatte nun der Bundesgerichtshof über einen Fall zu entscheiden, bei dem das Landgericht Düsseldorf einen Mann zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren wegen diverser sexueller Übergriffe verurteilt hatte.

Dabei war die Frage zu entscheiden, wie das heimliche Abstreifen des Kondoms vor oder während des Geschlechtsverkehrs rechtlich zu bewerten ist. Einige Amtsgerichte hatten Angeklagte freigesprochen mit der Argumentation, dass heimliches Handeln mit der Vorschrift des § 177 StGB nicht bestraft werden könne, weil ein Handeln gegen den Willen fehle, wie es § 177 Absatz 1 verlangt.

Mehrere Oberlandesgerichte hatten dem widersprochen und darauf hingewiesen, dass der vor dem Sex erklärte Wille, es nur mit Kondom tun zu wollen, missachtet werde. Damit läge zumindest ein sexueller Übergriff im Sinne des § 177 Absatz 1 StGB vor.

In der Praxis wurden viele Fälle mit den im Vergleich milden Folgen des § 177 Absatz 1 abgeurteilt und mit Geld oder Bewährungsstrafen belegt. Dabei wurde aber das eigentlich wichtigste Thema oft freundlich ignoriert: Mit dem ungeschützten Eindringen könnte ein schwerer Fall der Vergewaltigung im Sinne des § 177 Absatz 6 vorliegen, der eine Mindeststrafe von zwei Jahren (!) bedeutet. (In einem meiner Fälle als Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht in Berlin hatte die Staatsanwaltschaft tatsächlich eine Strafe von drei Jahren wegen schwerer Vergewaltigung erwogen, das Gericht sprach den Angeklagten dann aber frei.)

In der Begründung  der Amtsgerichte wird oft darauf abgestellt, dass die hohe Strafe des § 177 Absatz 6 StGB  Strafe nicht passe, da es sich ja im Kern um einvernehmlichen Sex handele. Der Bundesgerichtshof hat nun in einer kurzen aber klaren Bemerkung klargestellt, dass in der Regel die Anwendung des härteren Rechts nach Absatz 6 möglich ist:

Es bedarf hier keiner Erörterung, dass grundsätzlich die Verwirklichung des Regelbeispiels nach § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB in Betracht kommt (vgl. dazu KG, Beschluss vom 27. Juli 2020 – [4] 161 Ss 48/20 [58/20], OLGSt StGB § 177 Nr. 5 S. 17; BayObLG, Beschluss vom 20. August 2021 – 206 StRR 87/21, juris Rn. 39; Hoffmann, NStZ 2019, 16, 17 f.).

Nehmen Sie diesen Vorwurf der Vergewaltigung daher ernst, auch wenn es nur um das Abstreifen eines Kondoms handelt. Kleine juristische Unterschiede können über Jahre entscheiden. Lassen Sie sich daher von 25 Jahren Erfahrung als Berliner Verteidiger in Sexualstrafsachen beraten, wie eine gute und erfolgreiche Verteidigung aufgebaut wird.

Hier kann der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 13. Dezember 2022 nachgelesen werden.