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Keine (doppelte) strafschärfende Berücksichtigung von Tatbestandsmerkmalen bei schwerer Vergewaltigung

Anwalt in Berlin bei Vergewaltigung: aktuelle Rechtsprechung kommentiert

Verteidigung beim Vorwurf der Vergewaltigung: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Berlin Ursus Koerner von Gustorf

Verteidigung beim Vorwurf der Vergewaltigung: Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht in Berlin Ursus Koerner von Gustorf

Der Bundesgerichtshof hatte über die Revision eines wegen Vergewaltigung angeklagten Mannes zu entscheiden. Verurteilt worden war er wegen eines Falles der besonders schweren Vergewaltigung, weil er bei der Tat ein Messer als Drohmittel eingesetzt haben soll. Dies führt zu einer Mindeststrafe von fünf Jahren. Allerdings darf der zum Vorwurf gehörende Umstand, dass ein Messer eingesetzt wurde, nicht nochmals strafschärfend berücksichtigt werden. Dass Gerichte gerade in Verfahren mit dem Vorwurf der Vergewaltigung zu einer doppelten Verwertung von Umständen zu lasten des Angeklagten neigen, kann ich aus meiner langjährigen Erfahrung als Anwalt in Berlin nur bestätigen.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3StR 314/19 vom1. Oktober 2019

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts auf dessen Antrag am 1. Oktober 2019 gemäß §349 Abs.2 und4 StPO einstimmig beschlossen:

1.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Koblenz vom 29.April 2019 aufgehoben im Ausspruch über

a)die für die Tat zu ZifferII.2. der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe,b)die Gesamtstrafe;jedoch bleiben die jeweils zugehörigen Feststellungen auf-rechterhalten.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-verwiesen.2.Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe:Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und be-sonders schwerer Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jah-ren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getrof-fen. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision.

Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des §349 Abs.2 StPO.I.

1.Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten im FallII.2. der Urteilsgründe -rechtsfehlerfrei-als besonders schwere Vergewaltigung gemäß §177 Abs.8 Nr.1 StGB gewertet. Die Zumessung der für diese Tat verhängten Einzelfreiheitsstrafe von sieben Jahren hält der revisionsgerichtlichen Nachprüfung nicht stand.Es begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Strafkammer die Erwägung, der Angeklagte habe „sich mit dem Küchenmesser versehen und dieses mitgebracht“, strafschärfend gewichtet hat. Damit hat sie einen Umstand berücksichtigt, der schon Merkmal des gesetzlichen Tatbestands ist (§46 Abs.3 StGB). Denn der Angeklagte verwirklichte den Qualifikationstat-bestand des §177 Abs.8 Nr.1 StGB dadurch, dass er zur Durchsetzung sei-nes Vorhabens, sexuelle Handlungen an der Geschädigten auch gegen deren Willen zu vollziehen, aus einer mitgeführten Tasche ein Messer mit einer Klin-genlänge von 17cm nahm und dieses drohend auf die Geschädigte richtete. Diese duldete daraufhin aus Angst, der Angeklagte werde das Messer gegen sie einsetzen, den vaginalen Geschlechtsverkehr. Hat das Verwenden des mit-geführten Messers zur Folge, dass die für diese Tat festzusetzende Strafe dem erhöhten Strafrahmen des §177 Abs.8 StGB zu entnehmen ist, so erweist es sich als eine unzulässige Doppelverwertung, wenn bei der konkreten Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten gewichtet wird, dass er eben dieses Messer mit zum Tatort brachte.Dies gilt hier auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Angeklagte gegen eine gerichtliche Gewaltschutzanordnung verstieß, indem er die Geschädigte in ihrer Wohnung aufsuchte.

Die Aufhebung der für die Tat zu ZifferII.2. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe entzieht dem Ausspruch über die Gesamtstrafe die Grundlage.

II.Die jeweils zugrunde liegenden Feststellungen sind von dem aufgezeigten Wertungsfehler nicht betroffen und können daher bestehen bleiben (§353 Abs.2 StPO). Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen.