„Wie verhalte ich mich bei einer Vorladung?“
Inhalt
Mein Rat:
Gehen Sie nicht hin! Ich sage den Termin für Sie ab.
Bei einer Vorladung durch die Polizei fällt es manchem schwer, nicht sofort zu reagieren.
Dabei ist das Gegenteil richtig. Es gibt in einer solchen Situation kaum etwas, was man nicht später sagen oder vorlegen kann. Das gilt besondere in Verfahren, in denen Vorwürfe wie Vergewaltigung oder sexuelle Nötigung erhoben werden. Denn es gibt Vieles, was man nicht wieder rückgängig machen kann. Zum Beispiel Angaben zu den erhobenen Vorwürfen oder das übereilte Benennen von vermeintlichen Entlastungszeugen. Oder das Kontaktieren der Anzeigeerstattern.
Abzuwarten und erst nach professionellem Rat reagieren, ist nicht immer leicht. Es dient aber allein Ihrem Schutz. Wenn Sie mit der Person, die sie beschuldigt, bekannt sind, sollten Sie es unterlassen, mit ihr in Kontakt zu treten. Kontaktieren Sie am besten sofort einen Anwalt für Sexualstrafrecht. Ich kann Ihnen nach der Einsicht in die Akte eine verlässliche Einschätzung der Lage geben und entscheiden, ob eine Erklärung in Ihrem Namen zu den Vorwürfen schriftlich an die Ermittlungsbehörden geschickt werden sollte. In keinem Fall aber ist es ratsam, den von der Polizei angebotenen Vernehmungstermin wahrzunehmen.
Was ist eine Vorladung?
Kommt es zu einem Strafverfahren, sind die Ermittlungsbehörden gesetzlich dazu verpflichtet, dem Beschuldigten das Angebot einer Vernehmung zu machen, spätestens bis zum Abschluss der Ermittlungen. Das soll dem Beschuldigten die Gelegenheit geben, den gegen ihn vorliegenden Verdacht auszuräumen bzw. Tatsachen, die zu seinen/ihren Gunsten sprechen, geltend zu machen.
Eine Vorladung sieht so aus:
Bei welchen Tatvorwürfen kommt es zu einer Vorladung?
Die Vorladung ist das einfachste Mittel einer polizeilichen Befragung. Je nach Härte der Anschuldigung kann es bei den folgenden Tatvorwürfen zu einer Vorladung kommen:
- sexuelle Belästigung
- Vergewaltigung
- Sexueller Missbrauch
- Verbreitung und Weitergabe von Kinderpornografie
- Sexueller Nötigung
Was muss ich tun, wenn ich eine Vorladung erhalten habe?
Kontaktieren Sie mich sofort. Ich sage den Termin für Sie ab!
Wenn Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten haben, liegt ein Ermittlungsverfahren gegen Sie vor. Daher sollten Sie auf keinen Fall „einfach mal so“ mit der Polizei reden. Egal wie freundlich das Gesprächsangebot herüberkommen mag, die Polizei hat sicher mehr Informationen in der Hand als Sie.
Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen. Nutzen Sie es. Mindestens, bis Sie Ihre professionelle Verteidigung organisiert haben.
Daher:
Zu schweigen kann Ihnen nicht negativ ausgelegt werden. Zu keinem Zeitpunkt. Auch wenn Sie das Bedürfnis verspüren, etwas dazu beitragen zu müssen, um sich in einem besseren Licht dastehen zu lassen: Sagen sie nichts! Für die Beamtinnen und Beamten der Kriminlapolizei sind derartige Termine tägliches Geschäft. Sie sind in Vernehmungstechniken geschult und haben im Gegensatz zu Ihnen auch nichts zu verlieren. Kein erfahrener Anwalt wird Ihnen raten, einen solchen Termin wahrzunehmen. Stattdessen wird er erst einmal Einsicht in die Ermittlungsakten beantragen. Das schafft Waffengleichheit hinsichtlich der bisherigen Ermittlungsergebnisse. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wird Ihr Anwalt für Sexualstrafrecht Ihnen dann raten, ob Sie eine Erklärung zu den Vorwürfen abgeben sollten oder nicht. Sollte eine Erklärung zu den Vorwürfen ratsam sein, übernimmt das der Anwalt in schriftlicher Form. Eine Vernehmung findet auch dann nicht statt.
Was passiert, wenn ich nicht zur Vorladung erscheine?
Einer polizeilichen Vorladung müssen Sie nicht Folge leisten. Es handelt sich hierbei um eine unverbindliche Einladung, daher können Sie den Termin auch einfach absagen. Das Verfahren gegen Sie läuft dann einfach weiter und – wenn es nicht eingestellt wird – kommt als nächstes zu einer Anklage oder einem Strafbefehl vom Gericht. Man kann aber noch nach dem Termin zur Vernehmung einen Rechtsanwalt einschalten. Dieser nimmt dann Akteneinsicht und entscheidet danach, ob er noch für Sie eine Stellungnahme zu der Sache abgibt. Es ist im Ermittlungsverfahren nie zu spät für die Beauftragung eines Spezialisten für Sexualstrafrecht.