Was ist ein minderschwerer Fall der Vergewaltigung nach § 177 StGB?
Es gibt tatsächlich einen minderschweren Fall der Vergewaltigung. Geregelt ist das in § 177 Abs. 9 StGB. Das Strafrecht kennt auch an vielen anderen Stellen minderschwere Fälle. In der Regel handelt es sich um Vorwürfe, bei denen zwar äußerlich die Voraussetzung eines besonders schweren Falls erfüllt sind. Andererseits erscheint es dann aber nicht verhältnismäßig, eine solch harte Strafe zu verhängen.
Was ist ein minderschwerer Fall der Vergewaltigung nach § 177 StGB?
Ein Beispiel für einen minderschweren Fall der Vergewaltigung nach § 177 StG ist ein sexueller Übergriff, bei dem das spätere Opfer ursprünglich eine Zustimmung erteilt, dann aber – nach Beginn der sexuellen Handlung – diese Zustimmung zurücknimmt. In solchen Fällen würde ein Weiterhandeln des Täters möglicherweise als minderschwerer Fall gewertet, da nicht von Anfang an gegen den Willen einer anderen Person gehandelt wurde.
Ein anderes Beispiel lässt sich oft anhand der Frage der Gewalt im Sinne von § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB bilden. Wenn die vermeintliche Gewalt am untersten Rande des Denkbaren (z. B. ein kurzes Festhalten) liegt, erscheint es oft angezeigt, gem. Abs. 9 die Strafe zu mildern.
Rechtlich etwas anderes ist das bei einem besonders schweren Fall nach § 177 Abs. 6 StGB.
Beispiel: Es wird zwar Geschlechtsverkehr vollzogen, aber es handelt sich z. B. um einen Fall des sogenannten Stealthings, bei dem zwar grundsätzlich Einverständnis mit dem Geschlechtsverkehr, aber nur unter der Bedingung der Nutzung eines Kondoms besteht. Im Absatz 9 des § 177 ist Absatz 6 ausdrücklich nicht als minderschwerer Fall benannt. In diesen Fällen wird deswegen von der Anwendung des Abs. 6 abgesehen und es gilt der Strafrahmen des Absatz 1, der bei 6 Monaten beginnt.
Insgesamt lässt sich festhalten, dass der minderschwere Fall einer Vergewaltigung häufig ein Mosaik aus verschiedenen Tatumständen ist, die alle für eine eher geringe Schuld sprechen.
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