Auch in Sexualstrafverfahren gilt das Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen
Das Landgericht Bochum hat einen Mann wegen sexuellen Missbrauchs verurteilt. Das Urteil wurde zu Recht durch den Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 23. April 2024 aufgehoben. Denn das Landgericht hat, anders als in § 46 Absatz 3 StGB geregelt, Umstände zu seinen Lasten gewertet, die allein Voraussetzungen des angeklagten Straftatbestandes sind.
Insbesondere bei der Verteidigung gegen den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs von Kindern kommt es immer wieder vor, dass Umstände, die die Strafbarkeit überhaupt erst begründen, strafschärfend berücksichtigt werden. Im hiesigen Fall wurde das Alter des Kindes ohne Weiters als Grund für eine Strafschärfung herangezogen. Das ist fehlerhaft. Der BGH fasst des kurz zusammen:
„Anderenfalls ginge zu Lasten des Angeklagten, dass er die Tat überhaupt begangen hat.“
Bei der Verteidigung in Fällen des sexuellen Missbrauchs ist dieser Rechtsfehler immer wieder zu beanstanden. Leider greift der BGH nicht immer so konsequent durch wie in diesem Fall.