Das Leugnen eines Tatvorwurfes oder die Behauptung eines günstigeren Tatverlaufes darf auch in Sexualstrafsachen nicht strafschärfend berücksichtigt werden.
Im Sexualstrafrecht, gleichgültig ob der Vorwurf der Vergewaltigung, des Missbrauchs oder eines sexuellen Übergriffs im Raum steht, müssen Selbstverständlichkeiten oft mit verteidigt werden. Das zeigt diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes, in der ein Urteil wegen des verhängten Strafmaßes aufgehoben wurde. Denn es ist das Recht eines jeden Angeklagten, und das gilt auch im Sexualstrafrecht, sich mit dem Abstreiten des Vorwurfs zu verteidigen oder Umstände zu schildern, die sein Verhalten – aus seiner Sicht – nachvollziehbar erscheinen lassen.
Das Landgericht hatte dem Angeklagten, der wegen Vergewaltigung angeklagt war, vorgeworfen, dass er eine sexuelle Erregung der Zeugin behauptet hatte und damit eine Strafschärfung begründet.
Der Bundesgerichtshof stellt hierzu fest:
„Die strafschärfende Bewertung dieser Bemerkung ist rechtsfehlerhaft, weil es sich um zulässiges Verteidigungsverhalten handelt. Der Angeklagte ist nicht der Wahrheit verpflichtet, so dass es ihm freisteht, sich zu verteidigen, indem er die Täterschaft leugnet oder eine ihm günstigere Sachverhaltsvariante behauptet.“
(vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2021 – 3 StR 411/21 mwN; vom 4. Mai 2022 – 6 StR 155/22; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 675).
Hier kann der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 2022 nachgelesen werden.
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